Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Steinen (SZ); Rückbau Artilleriewerk A 7345 vom 17. Juni 2003

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten vom 26. August 2002 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Rückbau des Artilleriewerks A 7345, Gemeinde Steinen, unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde Steinen, Bauverwaltung, Postplatz 8, 6422 Steinen, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

17. Juni 2003

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

2003-1225

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