Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie Änderung vom 11. April 2003

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die folgenden Bestimmungen der Zusatzvereinbarung zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie1 werden allgemeinverbindlich erklärt2: Zusatzvereinbarung vom 23. Dezember 2002 zum Gesamtarbeitsvertrag für die Schweizerische Ziegelindustrie 1. Lohnanpassung ...

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2003 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Ziffer 1 der Zusatzvereinbarung anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.

11. April 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Vgl. Bundesratsbeschluss vom 2. Mai 2002 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie, BBl 2002 3688.

Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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2003-0530