03.027 Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Luzern, Glarus, Wallis und Genf vom 9. April 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Luzern, Glarus, Wallis und Genf mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

9. April 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3388

2003-0174

Übersicht Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassungsbestimmung diese Anforderungen, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Bern: ­

Verkleinerung des Grossen Rates und Wahlreform;

im Kanton Luzern: ­

Reduktion der Zahl der Regierungsmitglieder;

im Kanton Glarus: ­

Rechtsetzungs- und Finanzbefugnisse;

­

Abschaffung des Beamtenstatus;

im Kanton Wallis: ­

Ausgaben- und Schuldenbremse;

im Kanton Genf: ­

freie Wahl der Verkehrsmittel.

Alle Änderungen entsprechen Artikel 51 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.

3389

Botschaft 1

Die einzelnen Revisionen

1.1

Verfassung des Kantons Bern

1.1.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Bern haben in der Volksabstimmung vom 22. September 2002 der Änderung der Artikel 61 Absatz 2, 62 Absatz 1 Buchstabe f, 72 und 73 Absätze 2­4 der Kantonsverfassung mit 221 661 Ja gegen 43 720 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 1. November 2002 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Bern um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2

Verkleinerung des Grossen Rates und Wahlkreisreform

1.1.2.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 61 Abs. 2 2 Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 120 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen.

Art. 62 Abs. 1 Bst. f 1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zustande gekommen ist, f. weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 80 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, die Staatsrechnung und der Voranschlag.

Art. 72 Mitglieder, Amtsdauer Der Grosse Rat besteht aus 200 Mitgliedern, die für eine vierjährige Amtsdauer gewählt werden.

Art. 73 Abs. 2­4 Die Amtsbezirke sind die ordentlichen Wahlkreise. Grosse Amtsbezirke können in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.

3 Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Jeder Amtsbezirk erhält jedoch mindestens zwei Mandate.

4 Für die Sitzzuteilung können die Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zusammengeschlossen werden, um den Minderheiten eine angemessene Vertretung zu ermöglichen.

2

Neuer Text Art. 61 Abs. 2 2 Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen.

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Art. 62 Abs. 1 Bst. f 1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zu Stande gekommen ist, f. weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, die Staatsrechnung und der Voranschlag.

Art. 72 Mitglieder, Amtsdauer Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige Amtsdauer gewählt werden.

Art. 73 Abs. 2­4 Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.

3 Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen.

4 Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen. In Wahlkreisen mit mehreren Amtsbezirken erhält jeder Amtsbezirk mindestens einen Sitz.

2

Durch die Verfassungsänderung wird die Zahl der Mitglieder des Grossen Rates von 200 auf 160 herabgesetzt und zugleich werden die Quoren für besondere Beschlüsse des Grossen Rates angepasst. Gleichzeitig wird die Festlegung der Wahlkreise reformiert. Grundsätzlich werden die Wahlkreise im Gesetz bezeichnet (Art. 73 Abs. 2), in Artikel 73 Absatz 3 werden allerdings die Wahlkreise Berner Jura und Biel-Seeland ausdrücklich erwähnt. Dem Wahlkreis Berner Jura werden 12 Sitze garantiert, und im Wahlkreis Biel-Seeland ist eine angemessene Vertretung der französischsprachigen Minderheit sicherzustellen.

1.1.3

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Festlegung der Zahl der Mitglieder des kantonalen Parlaments liegt in der Organisationskompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Ebenso liegen die Festlegung der Wahlkreise und die Zuteilung der Sitze in der Kompetenz der Kantone. Dabei haben die Kantone jedoch gewisse bundesrechtliche Grundsätze, namentlich den Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Artikel 8 der Bundesverfassung und den Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe nach Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung, zu beachten. Gewisse Relativierungen des Repräsentationssystems bei Wahlen durch die Festlegung von Wahlkreisen und Wahlsystemen werden in der Lehre und Praxis als zulässig erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist insbesondere eine massvolle Bevorteilung kleiner Wahlkreise und regionaler Minderheiten zulässig (BGE 99 Ia 663 f., E. 5c; vgl. dazu auch Vincent Martenet, L'autonomie constitutionnelle des cantons, Basel, Genf, München 1999, S. 273 ff.; Alfred Kölz, Probleme des kantonalen Wahlrechts, in: ZBl 88, 1987, S. 23 f.). Dem Wahlkreis Berner Jura werden 12 Sitze garantiert. Das ist die gleiche Zahl, die dem Wahlkreis zurzeit bevölkerungsmässig bei einem Grossen Rat von 200 Mitgliedern zusteht. Wird die Anzahl der Mitglieder des Grossen Rates von 200 auf 160 reduziert und dem Wahlkreis Berner Jura gleichzeitig die bisherige Anzahl Sitze garantiert, so wird dieser Wahlkreis bevorteilt. Diese Regelung kann jedoch als bundesrechtskonforme massvolle Bevorteilung einer regionalen und sprachlichen Minderheit beurteilt werden, soweit sich die Bevölkerungszahlen nicht massgeblich verändern. Die vorlie-

3391

gende Änderung verletzt daher weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht, weshalb ihr die Gewährleistung zu erteilen ist.

1.2

Verfassung des Kantons Luzern

1.2.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Luzern haben in der Volksabstimmung vom 22. September 2002 der Änderung von § 63 Absatz 2 der Kantonsverfassung mit 53 615 Ja gegen 50 074 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Luzern um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2

Reduktion der Zahl der Regierungsmitglieder

1.2.2.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text § 63 Abs. 2 2 Er* besteht aus sieben Mitgliedern.

Neuer Text § 63 Abs. 2 2 Er* besteht aus fünf Mitgliedern.

Mit dieser Verfassungsänderung werden die Zahl der Regierungsmitglieder und damit auch die Anzahl der Departemente von sieben auf fünf reduziert.

1.2.2.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Festlegung der Zahl der Mitglieder der kantonalen Exekutive liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Die vorliegende Änderung bewegt sich vollkommen in diesem Rahmen. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.3

Verfassung des Kantons Glarus

1.3.1

Kantonale Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten des Kantons Glarus haben in der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 der Änderung der Artikel 69, 89, 90 Buchstabe b, 99 Buchstabe b und 100 Buchstabe b der Kantonsverfassung (Rechtsetzungs- und Finanzbefugnisse) zugestimmt. In der gleichen Landsgemeinde haben sie der Änderung der Artikel 1 Ab* *

D.h. der Regierungsrat D.h. der Regierungsrat

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satz 2, 18 Absatz 1, 75 Absätze 1, 2 und 4, 78 Absatz 1, 86a Absätze 2 und 3, 88 Absatz 1, 91 Buchstabe f, 98, 105, 114 Absatz 4, 119 Absatz 2, 123 Absatz 4 und 131 Buchstabe c der Kantonsverfassung (Abschaffung des Beamtenstatus) zugestimmt. Mit Schreiben vom 12. September 2002 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2

Rechtsetzungs- und Finanzbefugnisse

1.3.2.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 69 Gesetzgebung und Sachbefugnisse 1 Die Landsgemeinde ist zuständig für: a. die Änderung der Kantonsverfassung; b. den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschliesslich Vollziehungsgesetzen zum Bundesrecht; c. die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach Buchstabe d betreffen; d. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 500 000 Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 100 000 Franken im Jahr; e. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 5 000 000 Franken; f. weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse; g. die Festsetzung des Steuerfusses.

2 Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.

Art. 89 Rechtsetzung Der Landrat ist zuständig für: a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde; b. den Erlass von Verordnungen; c. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist; d. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.

Art. 90 Bst. b Dem Landrat stehen zu: b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 500 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 100 000 Franken im Jahr nicht übersteigen; Art. 99 Bst. b Der Regierungsrat ist zuständig für: b. den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von andern Verordnungen nach Massgabe von Verfassung und Gesetz;

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Art. 100 Bst. b Dem Regierungsrat stehen zu: b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 100 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 20 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;

Neuer Text Art. 69 Gesetzgebung und Sachbefugnisse 1 Die Landsgemeinde ist zuständig für die Änderung der Kantonsverfassung. Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.

2 Sie ist im Weiteren zuständig für: a. die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach Buchstabe b betreffen; b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 200 000 Franken im Jahr; c. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 5 000 000 Franken; d. weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse; e. die Festsetzung des Steuerfusses.

3 Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.

Art. 89 Rechtsetzung Der Landrat ist zuständig für: a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde; b. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfassung; c. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde; d. den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen; e. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist; f. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde.

Art. 90 Bst. b Dem Landrat stehen zu: b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen; Art. 99 Bst. b Der Regierungsrat ist zuständig für: b. den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde oder des Landrates;

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Art. 100 Bst. b Dem Regierungsrat stehen zu: b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;

Durch die Verfassungsänderung werden die Rechtsetzungsbefugnisse und die Finanzbefugnisse neu geregelt. Im Bereich der Rechtsetzungsbefugnisse haben die Änderungen jedoch nicht materielle Auswirkungen, sondern sie verdeutlichen die bestehenden Bestimmungen und die geltende Praxis. Im Bereich der Finanzbefugnisse hingegen werden die Limiten erhöht, was eine Kompetenzverschiebung für Finanzbeschlüsse zwischen Landsgemeinde, Landrat und Regierungsrat bewirkt.

1.3.2.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Bundesverfassung verlangt, dass Kantonsverfassungen vom Volk beschlossen werden (Art. 51 Abs. 1 zweiter Satz BV). Für die übrigen Bereiche der Gesetzgebung gilt der in Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz des Legalitätsprinzips (BGE 127 I 60 ff., 67 E. 3a; 128 I 113 ff., 121 E. 3c). Nach Artikel 127 Absatz 1 der Bundesverfassung ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Im Übrigen ist bei Einschränkungen von Grundrechten dem Legalitätsprinzip Beachtung zu schenken: schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Artikel 36 Absatz 1 zweiter Satz der Bundesverfassung im Gesetz selber vorgesehen sein (BGE 127 I 60 ff., 67 E. 3a). Dabei genügen vom Parlament allein beschlossene Akte dem Erfordernis von formellen Gesetzen, wenn das anwendbare kantonale Verfassungsrecht dies zulässt (BGE 126 I 180 ff., 182 E. 2a). Die Festlegung der Rechtsetzungszuständigkeiten im Kanton Glarus genügt diesen Anforderungen. Die Festlegung der zuständigen Organe für Finanzbeschlüsse liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 3 und 43 BV). Die vorliegende kantonale Verfassungsänderung verletzt weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht; es ist ihr daher die Gewährleistung zu erteilen.

1.3.3

Abschaffung des Beamtenstatus

1.3.3.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 1 Abs. 2 2 Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden und Beamten aus.

Art. 18 Abs. 1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Behördemitglieder, Beamten, Angestellten und Lehrer oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben.

1

3395

Art. 75 Abs. 1, 2 und 4 1 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichneten kantonalen Beamten können dem Landrat nicht angehören.

2 Ein Regierungsrat kann weder einem Gericht oder einer Gemeindebehörde angehören noch Beamter, Angestellter oder Lehrer des Kantons oder einer Gemeinde sein.

4 Ein Verwaltungsrichter oder ein Mitglied einer Verwaltungsrekurskommission darf weder einer Gemeindebehörde angehören noch Beamter oder Angestellter des Kantons sein.

Art. 78 Abs. 1 1 Die Amtsdauer für die Behördemitglieder und Beamten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.

Art. 86a Abs. 2 und 3 2 Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einen Direktionsvorsteher oder einen Beamten, Angestellten oder Lehrer des Kantons vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte ein Mitglied oder einen Mitarbeiter eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.

3 Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden und die Beamten, Angestellten und Lehrer des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.

Art. 88 Abs. 1 Der Landrat wählt die Behörden- und Kommissionsmitglieder, Beamten und andern Staatsangestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten der kantonalen Bataillone und wählt die eidgenössischen Geschworenen.

1

Art. 91 Bst. f Dem Landrat obliegen: f. die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördemitglieder, Beamten und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrer des Kantons und der Gemeinden; Art. 98 Wahlbefugnisse Der Regierungsrat wählt die Beamten, Angestellten und Lehrer des Kantons sowie die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.

Art. 105 Dienstrecht 1 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördemitglieder, Beamten und Angestellten des Kantons sowie der Lehrer des Kantons und der Gemeinden.

2 Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Beamten und Angestellten sowie für die Lehrer.

Art. 114 Abs. 4 4 Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungs- und des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Gesetz die Beamten und Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden.

3396

Art. 119 Abs. 2 2 Sie* bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Beamten, Angestellten und Lehrer und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.

Art. 123 Abs. 4 Der Tagwen bestellt keine eigenen Organe. Die Behörden, Beamten und Angestellten der Ortsgemeinde besorgen die Aufgaben des Tagwens.

4

Art. 131 Bst. c Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für: c. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen, Beamten und Angestellten, soweit deren Wahl nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;

Neuer Text Art. 1 Abs. 2 2 Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden und Angestellten aus.

Art. 18 Abs. 1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben.

1

Art. 75 Abs. 1, 2 und 4 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichneten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören.

2 Die Mitglieder des Regierungsrates können weder einem Gericht oder einer Gemeindebehörde angehören noch Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein.

4 Die Verwaltungsrichter und die Mitglieder einer Verwaltungsrekurskommission dürfen weder einer Gemeindebehörde angehören noch Angestellte des Kantons sein.

1

Art. 78 Abs. 1 1 Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.

Art. 86a Abs. 2 und 3 Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale Angestellte oder kantonale Lehrpersonen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne Mitglieder oder Angestellte eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden.

3 Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden sowie die Angestellten und Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.

2

*

D.h. die Gemeinden

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Art. 88 Abs. 1 1 Der Landrat wählt die Behörden- und Kommissionsmitglieder und die kantonalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten der kantonalen Bataillone.

Art. 91 Bst. f Dem Landrat obliegen: f. die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden; Art. 98 Wahlbefugnisse Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.

Art. 105 Dienstrecht 1 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder und der Angestellten des Kantons sowie der Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden.

2 Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen.

Art. 114 Abs. 4 4 Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungs- und des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Gesetz die Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden.

Art. 119 Abs. 2 2 Sie* bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Angestellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.

Art. 123 Abs. 4 Der Tagwen bestellt keine eigenen Organe. Die Behörden und Angestellten der Ortsgemeinde besorgen die Aufgaben des Tagwens.

4

Art. 131 Bst. c Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für: c. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;

Die Verfassungsänderung steht im Zusammenhang mit dem Erlass eines neuen Personalgesetzes. Durch diese Reform wird der Beamtenstatus abgeschafft, was die Änderung zahlreicher Bestimmungen der Verfassung bedingt.

1.3.3.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Nach der verfassungsmässigen Aufgabenteilung (Art. 3 und 43 BV) fällt die Regelung der Behördenorganisation in die Kompetenz der Kantone. Die Kantone können insbesondere das Dienstrecht ihrer Staatsangestellten innerhalb der Grenzen der von *

D.h. die Gemeinden

3398

der Bundesverfassung garantierten Grundrechte selbstständig regeln. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.4

Verfassung des Kantons Wallis

1.4.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Wallis haben in der Volksabstimmung vom 22. September 2002 der Änderung von Artikel 25 der Kantonsverfassung mit 41 697 Ja gegen 16 204 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 ersucht der Staatsrat des Kantons Wallis um die eidgenössische Gewährleistung.

1.4.2

Ausgaben- und Schuldenbremse

1.4.2.1

Inhalt des bisherigen und des neuen Textes

Bisheriger Text Art. 25 Die Tilgung der Staatsschuld mittelst regelmässigen, jährlichen Abschlagszahlungen ist obligatorisch erklärt.

Neuer Text Art. 25 1 Der Voranschlag des Staates muss einen Ertragsüberschuss und einen Finanzierungsüberschuss ausweisen, die für eine harmonische Entwicklung des Kantons notwendigen Investitionen und Investitionsbeteiligungen Dritter sicherstellen sowie die Tilgung eines allfälligen Bilanzfehlbetrages und der Schuld gewährleisten.

2 Weicht die Rechnung vom Voranschlag ab und weist sie einen Aufwandüberschuss oder einen Finanzierungsfehlbetrag aus, so muss die Tilgung dieser Fehlbeträge im Voranschlag des übernächsten Jahres vorgesehen werden.

3 Der Staatsrat beantragt dem Grossen Rat vorgängig zum Entwurf des Voranschlags die Änderung jener Gesetzesbestimmungen, die nicht in seiner eigenen Kompetenz liegen und zur Einhaltung dieses Grundsatzes notwendig sind.

4 Diese Änderungen werden vom Grossen Rat auf dem Dekretsweg in der gleichen Session beschlossen, in welcher er den Voranschlag genehmigt.

5 Die Gesetzgebung regelt die Anwendung der in diesem Artikel aufgestellten Grundsätze. Sie kann Ausnahmen vorsehen aufgrund der wirtschaftlichen Konjunktur oder im Falle von Naturkatastrophen oder anderen ausserordentlichen Ereignissen.

Mit dieser Verfassungsänderung werden eine Ausgabenbremse und eine Schuldenbremse eingeführt. Der Voranschlag muss einen Überschuss ausweisen, um sowohl eine Neuverschuldung auszuschliessen als auch zum Abbau der Staatsschulden beizutragen. Ein allfälliger Fehlbetrag in der Rechnung muss im Voranschlag des übernächsten Jahres getilgt werden. Gesetzesänderungen, welche der Erreichung dieser Ziele dienen, werden vom Grossen Rat auf dem Dekretsweg beschlossen, was bedeutet, dass sie sofort in Kraft gesetzt werden. Die Gesetzgebung regelt die Anwendung der Ausgaben- und der Schuldenbremse und kann dabei in bestimmten Fällen Ausnahmen von diesen Grundsätzen vorsehen.

3399

1.4.3

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Finanzhoheit ist einer der bedeutendsten Bereiche kantonaler Autonomie (Art. 3 und 43 BV; vgl. dazu auch Peter Saladin in Kommentar BV, Art. 3 Rz. 60 ff.). Artikel 100 Absatz 4 der Bundesverfassung verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden in allgemeiner Weise zu einem Finanzgebaren, das den Erfordernissen der Konjunkturlage Rechnung trägt (BBl 1997 I 306). Die vorliegende Änderung bewegt sich vollkommen in diesem Rahmen. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

1.5

Verfassung des Kantons Genf

1.5.1

Kantonale Volksabstimmung

Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 der Ergänzung ihrer Verfassung durch die Artikel 160 A und 160 B mit 58 843 Ja gegen 45 121 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 20. August 2002 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die eidgenössische Gewährleistung.

1.5.2

Freie Wahl des Verkehrsmittels

1.5.2.1

Inhalt des neuen Textes

Neuer Text Titel X B Verkehr Kapitel I Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels Wahl des Verkehrsmittels

Art. 160A Die individuelle Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels ist gewährleistet.

Der bisherige Artikel 160A wird Artikel 160C in Kapitel II.

Kapitel II Privatverkehr Grundsätze, Ziel, Mittel

3400

Art. 160B Das Strassenverkehrsnetz der Gemeinden und des Kantons ist innerhalb der Grenzen des Bundesrechts so zu gestalten und auszubauen, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln gesichert ist. Es muss durch eine gute Erreichbarkeit der städtischen Agglomeration und des gesamten Kantonsgebiets den Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung, der Unternehmen und der Besucher entsprechen.

2 Das Strassenverkehrsnetz der Gemeinden und des Kantons ist von den kantonalen Behörden innerhalb der Grenzen des Bundesrechts so zu gestalten und auszubauen, dass ein möglichst flüssiger Privatverkehr sowie eine optimale Zugänglichkeit des Stadtzentrums in Ergänzung zum öffentlichen Verkehr gesichert sind.

3 Das in Absatz 2 genannte Ziel ist auf folgende Weise zu verwirklichen: c. das Parkieren von Automobilen ist in einer Weise zu ordnen, welche den besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Arten von Benutzern entspricht.

1

Der bisherige Artikel 160B wird Artikel 160D in Titel X C.

Kapitel III Öffentlicher Verkehr Der bisherige Artikel 160C wird zu Artikel 160 E in Titel X D.

Ausgangspunkt dieser Verfassungsänderung war eine Volksinitiative. Teile dieser Volksinitiative (Art. 160B Abs. 3 Bst. a und b) wurden vom Grossen Rat mit Beschluss vom 17. März 2000 wegen Bundesrechtswidrigkeit für ungültig erklärt.

Eine gegen diese Teilungültigkeit erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 26. Januar 2001 (1P.238/2000) abgewiesen. Durch die übrigen in der Volksabstimmung angenommenen Bestimmungen wird die persönliche Freiheit der Wahl des Verkehrsmittels garantiert. Bei der Gestaltung des Verkehrsnetzes muss ein Gleichgewicht zwischen den Verkehrsmitteln gesichert sein und es ist den Bedürfnissen nach Mobilität Rechnung zu tragen. Dabei werden die kantonalen Behörden angewiesen, einen möglichst flüssigen Privatverkehr sowie eine gute Zugänglichkeit des Stadtzentrums in Ergänzung zum öffentlichen Verkehr zu garantieren.

1.5.2.2

Übereinstimmung mit dem Bundesrecht

Die Strassenhoheit liegt grundsätzlich bei den Kantonen; es sind die Kantone, welche die öffentlichen Strassen planen, bauen und unterhalten (BBl 1997 I 260 f.).

Nach Artikel 82 Absatz 1 der Bundesverfassung hat der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr zu erlassen, worunter namentlich polizeiliche Regeln für den Verkehr und Bestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen und Fahrzeugführern gehören. Im Weiteren übt der Bund nach Artikel 82 Absatz 2 der Bundesverfassung die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus und stellt nach Artikel 83 Absatz 1 der Bundesverfassung die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher. Bei der Ausübung der Strassenhoheit haben die Kantone diese bundesrechtlichen Vorschriften, aber auch übriges übergeordnetes Recht, namentlich das Umweltrecht des Bundes, zu beachten.

Die neuen Verfassungsbestimmungen des Kantons Genf belassen den kantonalen Behörden genügend Spielraum, um die Strassenhoheit in bundesrechtskonformer Weise auszuüben. Da sie weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzen, ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.

2

Verfassungsmässigkeit

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung für die Gewährleistung der Kantonsverfassungen zuständig.

3401