Bundesbeschluss über das Inkrafttreten der direkt anwendbaren Bestimmungen der Änderung der Volksrechte vom 4. Oktober 2002

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 31. März 20031, und nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Mai 20032, beschliesst: I Folgende Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 20023 über die Änderung der Volksrechte treten am 1. August 2003 in Kraft: 1.

Artikel 138 Absatz 1;

2.

Artikel 139;

3.

Artikel 139b Absätze 2 und 3;

4.

Artikel 141 Absatz 1 Einleitungssatz, Buchstabe d Ziffer 3 und Absatz 2;

5.

Artikel 141a und

6.

Artikel 156 Absatz 3 Buchstaben a und d.

II Bis zum Inkrafttreten von Artikel 139b Absatz 1 bleibt Artikel 139 Absätze 1­4 und Absatz 6 erster Satz der Bundesverfassung in der Fassung vom 18. April 19994 in Kraft. Diese Bestimmungen lauten wie folgt: Art. 139 Abs. 1­4 und 6 erster Satz 1

100 000 Stimmberechtigte können eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

1 2 3 4

BBl 2003 3954 BBl 2003 ...

BBl 2002 6485 SR 101

3958

2003-0862

Inkrafttreten der direkt anwendbaren Bestimmungen der Änderung der Volksrechte vom 4. Oktober 2002. BB

3

Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

4

Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

6 Volk und Stände stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab. ...

III 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2

Er tritt am 1. August 2003 in Kraft.

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