Kursaal-Casino AG Luzern Standortkonzession A vom 13. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat, auf Empfehlung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 6. Mai 2002, auf Antrag des EJPD vom 31. Mai 2002, gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 24. Oktober 2001, gestützt auf die Stellungnahme der Regierung des Kantons Luzern vom 27. November 2001 sowie den Stadtratsbeschluss Nr. 1272 des Stadtrates der Stadt Luzern vom 21. November 2001, in Anwendung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52) sowie dessen Ausführungsvorschriften, erteilt der Kursaal-Casino AG Luzern Haldenstrasse 6 6006 Luzern eine Standortkonzession A Diese Standortkonzession trägt die Nummer 516-012/1

1 1.1

Gegenstand und Grundlage der Standortkonzession Allgemeine Rechte und Pflichten

Der Kursaal-Casino AG Luzern (Standortkonzessionärin gemäss Anhang I) wird für die Dauer von 20 Jahren eine Standortkonzession A zur Errichtung einer Spielbank in der Gemeinde Luzern erteilt. Die Standortkonzessionärin hat zusammen mit der Betriebskonzessionärin (Casino Luzern Spiele AG) das Recht und die Pflicht, eine Spielbank mit einer Konzession A in Luzern zu errichten und zu betreiben.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine allfällige Erneuerung der Konzession (Art. 16 und 17 Abs. 2 SBG).

Die Standortkonzession wird auf Grund der von der Standortkonzessionärin im Laufe des Konzessionsverfahrens gemachten Angaben unter der Voraussetzung erteilt, dass die Standortkonzessionärin wahrheitsgemässe und vollständige Angaben gemacht hat.

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Kursaal-Casino AG Luzern, Standortkonzession A

Unabhängig von den in dieser Standortkonzessionsurkunde explizit genannten Pflichten, hat die Standortkonzessionärin sämtliche gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere die folgenden Rechtsvorschriften sind anwendbar: ­

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52);

­

Verordnung vom 23. Februar 2000 über Glücksspiele und Spielbanken (VSBG; SR 935.521);

­

Verordnung des EJPD vom 20. Dezember 2001 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (GSV; SR 935.521.21);

­

Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG; SR 955.0);

­

Verordnung der ESBK vom 28. Februar 2000 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (VESBK-BGW; SR 955.021).

Zukünftige Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Haben diese Auswirkungen auf die Standortkonzession, wird diese von der ESBK angepasst.

Die Standortkonzessionärin ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Rechtsvorschriften einzuhalten sowie die in vorliegender Standortkonzessionsurkunde umschriebenen Pflichten, Bedingungen und Auflagen zu erfüllen. Namentlich hat sie: ­

die Verfügungen, Mitteilungen, Weisungen und Anordnungen der ESBK zu befolgen;

­

dafür zu sorgen, dass

­

die Spielbank mit der gebotenen Sorgfalt, Integrität und Professionalität sowie mit dem nötigen Verantwortungsbewusstsein betrieben wird;

­

ein qualitativ hochstehender Spielbetrieb gewährleistet wird, namentlich neuen Erkenntnissen beim Betrieb einer Spielbank sowie der technischen Entwicklung auf diesem Gebiet gebührend Rechnung getragen wird.

Die Standortkonzessionärin stellt mittels geeigneter Massnahmen sicher, dass sie während der gesamten Standortkonzessionsdauer die gesetzlichen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

Namentlich hat sie über genügend Eigenmittel zu verfügen, für die einwandfreie Herkunft der Mittel einzustehen sowie eine genügende Rentabilität der Spielbank sicherzustellen. Die Standortkonzessionärin, die Mitglieder ihrer Organe, die leitenden Angestellten, die wirtschaftlich Berechtigten bzw. deren Organe sowie die wichtigsten Geschäftspartner bzw. deren Organe haben über einen guten Ruf zu verfügen. Die Standortkonzessionärin muss wirtschaftlich unabhängig sein und bezüglich ihrer Strukturen, ihrer wirtschaftlichen Beziehungen und ihres Geschäftsgebahrens Transparenz gewährleisten. Sie hat die Geldwäscherei zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass mit geeigneten Massnahmen der Spielsucht vorgebeugt wird.

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Kursaal-Casino AG Luzern, Standortkonzession A

1.2

Verhältnis Standort- und Betriebskonzession

Die für die Erteilung der vorliegenden Standortkonzession notwendige Betriebskonzession wird der Casino Luzern Spiele AG erteilt (Betriebskonzessionärin, Konzessionsnummer 516-012/2). Der Vertrag vom 27. Mai 2002 zwischen den Konzessionärinnen ist integrierender Bestandteil der vorliegenden Konzession. Die Standortkonzessionärin ist gemeinsam mit der Betriebskonzessionärin zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank sowie der in dieser Konzessionsurkunde festgelegten Auflagen und Bedingungen verpflichtet. Soweit Abgaben und Gebühren geschuldet werden, haften Standortund Betriebskonzessionärin solidarisch.

Wird entweder die Standort- oder Betriebskonzession eingeschränkt, suspendiert oder entzogen, so kann auch die verbleibende Standort- oder Betriebskonzession eingeschränkt, suspendiert oder entzogen werden.

1.3

Meldung von Änderungen

Die Standortkonzessionärin ist verpflichtet, alle Änderungen der Konzessionsvoraussetzungen unaufgefordert, umgehend und vollständig der ESBK zu melden (Art. 18 SBG, Art. 18 VSBG), bzw. dafür zu sorgen, dass diese Meldungen von der Betriebskonzessionärin erstattet werden.

Bei folgenden Änderungen ist eine vorgängige Genehmigung durch die ESBK einzuholen: ­

Wahl neuer Organe;

­

Änderungen in der Geschäftsleitung (Personen mit Unterschriftsberechtigung);

­

Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglementes;

­

Änderungen der Aktionäre der Standortkonzessionärin (wirtschaftlich Berechtigte der 1. Stufe), sofern davon eine Beteiligung von 5 oder mehr Prozent am Kapital oder der Stimmkraft betroffen ist;

­

Änderungen eines wichtigen Geschäftspartners gemäss Anhang III;

­

Änderung der Revisionsstelle oder des verantwortlichen Revisors;

­

Veränderungen des Spielangebotes.

Folgende Änderungen sind der ESBK zu melden, diese prüft, ob die Konzessionsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Die ESBK kann gegebenenfalls insbesondere die Änderungen untersagen: ­

Änderungen der Beteiligungen und Geschäftsbeziehungen gemäss den Anhängen I und III;

­

Neueintritte;

­

Änderungen von wirtschaftlich Berechtigten der weiteren Beteiligungstufen, sofern davon eine Beteiligung von 5 oder mehr Prozent am Kapital oder der Stimmkraft betroffen ist; 2249

Kursaal-Casino AG Luzern, Standortkonzession A

­

Änderungen bei den Verträgen zwischen der Standortkonzessionärin einerseits sowie den wirtschaftlich Berechtigten und den wichtigsten Geschäftspartnern anderseits;

­

die Aufnahme von Fremdkapital;

­

Änderungen in den Aktionärsbindungsverträgen;

­

Änderungen im Bereich des Sicherheits- oder Sozialkonzepts sowie bei den Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei;

­

Änderungen der internen Organisationsstrukturen und Abläufe (QMManagement);

­

Veränderungen im Annexangebot.

Zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften kann die ESBK neue Auflagen und Bedingungen anordnen.

1.4

Informationspflichten

Die Standortkonzessionärin hat der ESBK unaufgefordert und periodisch namentlich folgende Dokumente einzureichen (periodische Einreichungspflicht), bzw. dafür zu sorgen, dass diese von der Betriebskonzessionärin eingereicht werden: ­

die Monatsabrechnung, Quartalsabrechnung, Quartalsdeklaration und Jahresabrechnung (Deklaration) über den erzielten Bruttospielertrag der einzelnen Spiele, gemäss den Weisungen der ESBK;

­

die nach IAS erstellte und geprüfte Jahresrechnung (Art. 70 ff. VSBG) und den Revisionsbericht (Art. 73 VSBG) gemäss den Weisungen der ESBK sowie die geprüfte statutarische Jahresrechnung, jeweils bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres;

­

den Zwischenabschluss per 30. Juni, jeweils bis zum 30. September des laufenden Jahres;

­

die geprüften Jahresrechnungen für die in Anhang I Ziffer 1.7 hiernach bezeichneten wirtschaftlich Berechtigten;

­

das Aktienregister der Standortkonzessionärin per 31. Dezember, jeweils bis zum 31. Januar des nachfolgenden Jahres;

­

einen Bericht über die Umsetzung des Sozialkonzeptes, jeweils bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres;

­

einen von ihr erstellten Bericht über die Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei, jeweils bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres;

­

Berichte über Aus- und Weiterbildungsmassnahmen für das Spielbankenpersonal, jeweils bis zum 30. April des Folgejahres.

Sie hat der ESBK unaufgefordert folgende Informationen einzureichen und auf dem aktuellen Stand zu halten (punktuelle Einreichungspflicht), bzw. dafür zu sorgen, dass diese Einreichungspflichten von der Betriebskonzessionärin erfüllt werden: 2250

Kursaal-Casino AG Luzern, Standortkonzession A

­

die wesentliche Beeinträchtigung des guten Rufes der Organe oder der Mitarbeiter der Standortkonzessionärin;

­

die Betriebs- und Öffnungszeiten der Spielbank sowie des Tischspiel- und des Automatenbereichs;

­

die Berichte über das Ergebnis von QM-Audits und -Reaudits;

­

Berichte über das Ergebnis allfälliger Sonderprüfungen.

2 2.1

Bedingungen und Auflagen Erwerb von Beteiligungen

Die Mittel zum Erwerb einer Beteiligung an der Standortkonzessionärin dürfen auf jeglicher Beteiligungsstufe nicht aus einer Schenkung oder einem Darlehen stammen, die/das eine andere wirtschaftlich berechtigte Person oder ein wichtiger Geschäftspartner der Spielbank gewährt hat.

Wird eine Beteiligung an der Standortkonzessionärin unter Berücksichtigung von Ziffer 1.3 hievor erworben, muss der Erwerber den Nachweis erbringen, dass er die gesetzlichen Bedingungen an wirtschaftlich Berechtigte erfüllt, insbesondere dass er über genügend Eigenmittel und einen guten Ruf verfügt.

Die ESBK prüft, ob die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten eingehalten sind und entscheidet über das weitere Vorgehen.

2.2

Eigenmittelvorschriften

Das Eigenkapital der Standortkonzessionärin gemäss Artikel 663a Absatz 3 OR muss während der gesamten Konzessionsdauer mindestens 30 Prozent der Bilanzsumme betragen. Massgebend ist der jeweils grössere dieser beiden Werte. Unabhängig von diesen Quoten muss während der gesamten Konzessionsdauer das Mindesteigenkapital der Standortkonzessionärin in Form von liberiertem Aktienkapital 4 Millionen Franken betragen.

Die ESBK kann unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Zusammensetzung der Aktiven und Passiven sowie der Betriebsrisiken, eine höhere Eigenkapitalquote vorschreiben.

Die Gewährung von Darlehen, Krediten oder die anderweitige Zurverfügungstellung von Geld durch die Standortkonzessionärin an wirtschaftlich Berechtigte oder diesen nahe stehenden Personen ist verboten.

2.3

Wichtige Geschäftspartner

Die Verträge mit den wichtigsten Geschäftspartnern (z.B. Know-how Partner oder Lieferanten von Spielbankeneinrichtungen und Spielautomaten) der Spielbank, werden sie durch die Standort- oder die Betriebskonzessionärin abgeschlossen, müssen

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Kursaal-Casino AG Luzern, Standortkonzession A

marktkonform gestaltet sein. Geschäftspartner dürfen keinerlei direkte oder indirekte Einflussnahme auf die Organe, die Geschäftsführung und den Geschäftsbetrieb der Standortkonzessionärin ausüben können. Das Entgelt für die Leistungen, die der Geschäftspartner der Standort- oder Betriebskonzessionärin erbringt, darf weder in einer Gewinnbeteiligung bestehen, noch bruttospielertrags- oder sonstwie umsatzabhängig sein. In begründeten Fällen kann die ESBK eine geringfügige bruttospielertrags- oder umsatzabhängige Entschädigung bewilligen. Die wichtigsten Geschäftspartner der Standortkonzessionärin sind in Anhang III aufgeführt.

2.4

Organe und Mitarbeiter

Die Organe und Mitarbeiter der Standortkonzessionärin müssen über einen guten Ruf verfügen. Sie dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit den Interessen der Standortkonzessionärin kollidieren oder aus anderen Gründen mit ihrer Funktion innerhalb des Spielbankenbetriebes unvereinbar sind. Sie dürfen insbesondere nicht an Zuliefer-, Wartungs- oder Beratungsfirmen beteiligt oder dafür tätig sein, wenn diese Firmen in einer Beziehung zur Standortkonzessionärin stehen.

In Abweichung der obigen Bestimmung dürfen Organe der Betriebskonzessionärin ebenfalls Organe der Standortkonzessionärin sein und Mitarbeiter der Betriebskonzessionärin dürfen ebenfalls für die Standortkonzessionärin tätig sein.

2.5

Servicepartner und Gerätelieferanten

Servicepartner und Lieferanten von Geräten, Anlagen und Installationen, die für die Standort- oder die Betriebskonzessionärin eine spezifische Bedeutung haben, dürfen keinen massgeblichen direkten oder indirekten Einfluss auf die Standort- oder Betriebskonzessionärin ausüben, sei es durch eine massgebliche Beteiligung, sei es mit anderen Mitteln.

Als massgeblich in diesem Zusammenhang gilt in der Regel eine Beteiligung von 20 Prozent oder mehr an Stimmen und/oder des Kapitals an der Standortkonzessionärin. Es gilt die konsolidierte Betrachtungsweise. Auf Grund besonderer Umstände kann die Unvereinbarkeit auch unterhalb dieses Schwellenwertes liegen.

2.6

Outsourcing

Alle Tätigkeiten, die zum Kern des Betriebes einer Spielbank gehören, müssen durch betriebseigene Mitarbeiter der Betriebs- oder Standortkonzessionärin ausgeübt werden, also durch solche, die der Standortkonzessionärin gegenüber als Arbeitnehmer ­ und nicht nur als Beauftragte ­ verantwortlich sind. Das Outsourcing ist demzufolge nur für Tätigkeiten möglich, die nicht zum Kern des Spielgeschäftes gehören. Für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bleibt die Standortkonzessionärin verantwortlich. Die im Anhang IV genannten Tätigkeiten werden von Dritten im Auftrag der Konzessionärin erbracht.

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Kursaal-Casino AG Luzern, Standortkonzession A

2.7

Betriebsaufnahme

Die Tischspiele, Glücksspielautomaten, das Jackpotsystem sowie das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) dürfen von der Spielbank nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie den spieltechnischen Anforderungen entsprechen, wenn eine entsprechende Konformitätserklärung nach Artikel 63 VSBG vorliegt und wenn die ESBK die Bewilligung zur Betriebsaufnahme erteilt hat (Art. 17 VSBG).

Der Konformitätserklärung sind folgende Dokumente beizulegen: ­

die Bestätigung, das Prüfergebnis und der Prüfbericht gemäss Artikel 56 Absatz 6 GSV einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 GSV;

­

die technische Dokumentation nach den Artikeln 54 und 55 GSV;

­

das Ergebnis der Prüfung des Verbundes sämtlicher Geräte und Systeme.

Auf den gleichen Zeitpunkt hat die Spielbank auch die Unterlagen für das Kameraüberwachungssystem nach Artikel 54 Absatz 1 GSV einzureichen.

3 3.1

Weitere Bestimmungen Frist zur Betriebsaufnahme

Die Frist zur Betriebsaufnahme beträgt sechs Monate nach Konzessionserteilung.

3.2

Entzug, Einschränkung, Suspendierung

Der berechtigte Entzug, die berechtigte Einschränkung oder Suspendierung der Standortkonzession erfolgt ohne Entschädigung.

Die ESBK kann, auch wenn kein Verschulden der Standortkonzessionärin vorliegt, die Standortkonzession entziehen, einschränken oder suspendieren, wenn insbesondere die notwendigen Unterlagen in Zusammenhang mit einer Änderung in den direkten oder indirekten Beteiligungsverhältnissen nicht oder unvollständig eingereicht worden sind oder wenn es sich erweist, dass die wirtschaftlich Berechtigten die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen.

Die Standortkonzession kann entzogen, eingeschränkt oder suspendiert werden, wenn die Betriebskonzession entzogen, eingeschränkt oder suspendiert wird.

3.3

Revisionsbericht

Die Standortkonzessionärin reicht jährlich einen gemäss den Kriterien der ESBK erstellten Revisionsbericht nach Artikel 73 VSBG ein. Der Bericht ist von einer Revisionsstelle bzw. einem verantwortlichen Revisor zu erstellen, welche die Kriterien der ESBK erfüllt, damit diese den Bericht anerkennt.

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Kursaal-Casino AG Luzern, Standortkonzession A

3.4

Sozialkonzept

Das Sozialkonzept der Spielbank enthält einerseits namentlich Präventivmassnahmen wie Informationen über die Spielrisiken, Adressen von Selbsthilfegruppen und Selbsterhebungsbögen sowie anderseits einen Massnahmenkatalog zur Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielern, Kriterien für die Beurteilung des Schweregrads der Spielsucht und Gesprächstechniken für den Umgang mit suchtgefährdeten und süchtigen Spielern gemäss den Anforderungen der ESBK.

4

Gebühr

Für die Erteilung der Standortkonzession wird eine einmalige Konzessionsgebühr von 15 000 Franken erhoben. Die Gebühr wird 30 Tage nach Erhalt der Standortkonzession fällig.

5

Anhänge

Die Anhänge I­VI (Angaben über die Standortkonzessionärin, Angaben über den Spielbetrieb, wichtige Geschäftspartner, Outsourcing, Beziehungsorganigramm, internes Organigramm) sind integrierende Bestandteile dieser Standortkonzession.

Die ESBK kann diese Anhänge jederzeit ändern und ergänzen.

6

Rechtsmittel

Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 16 Abs. 1 SBG).

7

Publikation

Die Standortkonzession wird ohne Anhänge im Bundesblatt und im Amtsblatt des Kantons Luzern publiziert. Die aktuellen Anhänge II (Angaben über den Spielbetrieb) und V (Beziehungsorganigramm) werden von der ESBK in geeigneter Weise publiziert. Unter Vorbehalt entgegenstehender Interessen an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder am Persönlichkeitsschutz kann sie weitere Angaben zur Standortkonzessionärin publizieren.

13. Juni 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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