Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Gajic Zivotjie, jugoslawischer Staatsangehöriger, Chauffeur, wohnhaft in F-68200 Mulhouse, 11, rue Thierstein.

Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 23. Juni 2003 aufgrund des am 11. Januar 2002 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 750 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 840 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten erstattet.

8. Juli.2003

2003-1379

Zollkreisdirektion Basel

4857