Verfassung des Kantons Waadt vom 14. April 2003

Im Bestreben, die Entfaltung des Einzelnen in einer harmonischen Gesellschaft zu fördern, welche die Schöpfung als Wiege der kommenden Generationen achtet, für die Welt offen ist und sich mit ihr verbunden fühlt, ihre Stärke an der Fürsorge misst, die sie ihrem schwächsten Mitglied angedeihen lässt, und den Staat als Ausdruck ihres Willens sieht, gibt sich das Volk des Kantons Waadt folgende Verfassung:

I. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze Art. 1 Der Kanton Waadt

1 Der Kanton Waadt ist ein demokratisches Staatswesen, das auf Freiheit, Verantwortung, Solidarität und Gerechtigkeit gegründet ist.

2 Das Volk ist souverän. Das Stimm- und Wahlrecht ist die einzige unmittelbare oder mittelbare Quelle der Staatsgewalt.

3 Der Kanton Waadt ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

4 Er hat sämtliche Befugnisse, ausgenommen diejenigen, welche die Bundesverfassung dem Bund überträgt.

5

Er setzt sich aus Gemeinden zusammen und ist in Bezirke unterteilt.

Art. 2 Wappen

1 Das Kantonswappen besteht aus einem weiss-grünen Schild mit der Inschrift «Liberté et Patrie» («Freiheit und Vaterland»).

2 Das Kantonswappen stellt sich wie folgt dar: von Weiss und Grün geteilt, oben die in drei Zeilen angeordneten Worte «Liberté et Patrie» in goldenen schwarz umränderten Lettern.

Art. 3 Amtssprache

Die Amtssprache des Kantons ist Französisch.

Art. 4

Kantonshauptstadt

Die Kantonshauptstadt ist Lausanne.

°

2003-0172

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Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Art. 5 Zusammenarbeit und Aussenbeziehungen

1

Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den übrigen Kantonen, den Nachbarregionen und mit den anderen Staaten oder ihren Bevölkerungen zusammen. Er ist offen gegenüber Europa und der Welt.

2

Der Staat beteiligt sich an der Schaffung interkantonaler oder internationaler Institutionen unter Achtung der Interessen der lokalen und regionalen Gemeinschaften; er fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden.

Art. 6

Staatsziele und -grundsätze

1

2

Der Staat setzt sich zum Ziel: a.

das Gemeinwohl und den kantonalen Zusammenhalt;

b.

die harmonische Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft;

c.

die Erhaltung der physischen Lebensgrundlagen und die nachhaltige Bewahrung der natürlichen Ressourcen;

d.

den Schutz der Interessen der kommenden Generationen.

Der Staat achtet in seinem Handeln darauf, dass: a.

Würde, Rechte und Freiheiten der Personen geschützt sind;

b.

die öffentliche Ordnung gewahrt ist;

c.

Gerechtigkeit und Frieden durchgesetzt und die Bemühungen zur Konfliktverhütung unterstützt werden;

d.

die Familie als Grundbaustein der Gesellschaft anerkannt ist;

e.

Frauen und Männer in den Behörden ausgewogen vertreten sind.

Art. 7 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1

Grundlage und Grenze staatlichen Handelns ist das Recht.

2

Staatliches Handeln ist frei von Willkür; es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es ist nach Treu und Glauben und auf transparente Weise auszuüben.

3

Jedes staatliche Handeln beachtet das übergeordnete Recht.

Art. 8 Eigenverantwortung

1

Jede natürliche oder juristische Person ist für sich selbst verantwortlich und nimmt ihre Verantwortung gegenüber den anderen wahr.

2

Sie trägt zum guten Funktionieren der Gemeinschaft bei, in der sie lebt, und übernimmt ihre Mitverantwortung, um den kommenden

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Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Generationen die Möglichkeit zu gewährleisten, über ihre Zukunft ebenfalls selbst zu bestimmen.

3

Sie übernimmt ihre Mitverantwortung, indem sie die öffentlichen Gelder und die damit finanzierten Dienstleistungen angemessen in Anspruch nimmt.

II. Titel: Grundrechte Art. 9 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Rechtsgleichheit

1

Art. 10 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2

Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, des Zivilstands, der Lebensform, genetischer Merkmale, des Aussehens, der Behinderung, der eigenen Überzeugungen oder Meinungen.

3

Frau und Mann sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.

4 Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Art. 11 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 12

Recht auf Leben und persönliche Freiheit

1

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2

Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Art. 13 Schutz der Kinder und Jugendlichen

1 Jedes Kind und jeder Jugendliche hat Anspruch auf besonderen Schutz seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung.

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Verfassung von Republik und Kanton Waadt

2

Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selbst oder andernfalls über eine Vertretung aus.

Art. 14

Zusammenleben

1

Das Recht auf Ehe ist gewährleistet.

2

Das Recht, eine andere Form des Zusammenlebens zu wählen, ist anerkannt.

3

Das Recht, eine Familie zu gründen, ist gewährleistet.

Art. 15 Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten

1

Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief- sowie ihres Fernmeldeverkehrs.

2

Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Daten, die sie betreffen. Dieses Recht umfasst: a.

die Einsicht in diese Daten;

b.

die Berichtigung unrichtiger Daten;

c.

die Vernichtung ungeeigneter oder unnötiger Daten.

Art. 16 Glaubens- und Gewissensfreiheit

1

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2

Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3

Jede Person hat das Recht, der Gemeinschaft ihrer Wahl beizutreten oder sie zu verlassen.

4

Zwang, Machtmissbrauch oder Manipulation in Glaubens- und Gewissensfragen sind verboten.

Art. 17

Meinungs- und Informationsfreiheit

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1

Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2

Sie umfasst: a.

das Recht, die eigene Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten oder sich einer Meinung zu enthalten;

b.

das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten;

c.

das Recht, amtliche Unterlagen einzusehen, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

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Art. 18 Kunstfreiheit

Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

Art. 19

Wissenschaftsfreiheit

Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre ist gewährleistet.

Art. 20

Medienfreiheit

Die Freiheit der Medien und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet.

Art. 21

Versammlungsund Kundgebungsfreiheit

1 Jede Person hat das Recht, eine Versammlung oder eine Kundgebung zu organisieren und daran teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

2 Das Gesetz oder ein Gemeindereglement kann Kundgebungen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellen.

3

Der Staat und die Gemeinden dürfen Kundgebungen verbieten oder einschränken, wenn die öffentliche Ordnung bedroht ist.

Art. 22 Vereinigungsfreiheit

1 Jede Person hat das Recht, eine Vereinigung zu bilden, ihr anzugehören und sich an ihren Tätigkeiten zu beteiligen.

2

Niemand darf dazu gezwungen werden.

Art. 23 Koalitionsfreiheit

1

Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet.

2

Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden.

3 Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten.

4 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

5 Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen.

Art. 24 Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.

3609

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Art. 25 Eigentumsgarantie

1

Das Eigentum ist gewährleistet.

2

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Art. 26

Wirtschaftsfreiheit

1

Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2

Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Art. 27

Allgemeine Verfahrensgarantien

1

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2

Die Parteien haben in jedem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat unter den im Gesetz geregelten Bedingungen Anspruch auf Rechtsbeistand.

Art. 28 Garantien für gerichtliche Verfahren

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht.

Art. 29

Garantien im Strafverfahren

1

Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt worden ist.

2

Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden.

3

Jede Person, die in ein Strafverfahren involviert ist, hat Anspruch auf Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.

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Art. 30 Garantien bei Freiheitsentzug

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss ihre Rechte geltend machen können. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen sowie zu benachrichtigende Dritte informieren zu lassen.

3 Jede Person, die in Haft genommen wird, hat Anspruch darauf, innerhalb von vierundzwanzig Stunden einer Gerichtsbehörde vorgeführt zu werden. Die inhaftierte Person hat Anspruch darauf, innert angemessener Frist verurteilt oder freigelassen zu werden.

4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

5 Jede Person, die wegen eines ungerechtfertigten Freiheitsentzugs einen Nachteil erleidet, hat Anspruch auf volle Entschädigung.

Art. 31 Petitionsrecht

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

2

Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden sind verpflichtet, sie zu beantworten.

Art. 32

Politische Freiheit

Jede Person ist frei, ihre politischen Rechte auszuüben; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

Art. 33

Existenzminimum und Notwohnung

Jede bedürftige Person hat Anspruch auf eine angemessene Notwohnung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Art. 34

1 Jede Person, die in Not ist, hat Anspruch auf medizinische Medizinische Grundversorgung versorgung und auf den notwendigen Beistand.

und Recht auf würdiges Sterben 2 Jede Person hat das Recht, in Würde zu sterben.

Grund-

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Art. 35 Mutterschaft

Jede Frau hat Anspruch auf materielle Sicherheit vor und nach der Niederkunft.

Erziehung und Unterricht

1

Art. 36 Jedes Kind hat Anspruch auf ausreichenden und in den öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht.

2

Es hat Anspruch auf eine Erziehung und einen Unterricht, welche die Entfaltung seiner Fähigkeiten und seine soziale Integration fördern.

3

Die freie Wahl des Unterrichts ist anerkannt.

Art. 37 Beihilfen an die erste Berufsbildung

Jede Person, die nicht über die persönlichen oder familiären Ressourcen verfügt, die für eine anerkannte erste Berufsbildung notwendig sind, hat Anspruch auf staatliche Hilfe.

Einschränkung der Grundrechte

1

Art. 38 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2

Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3

Sie müssen verhältnismässig sein.

4

Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

III. Titel: Aufgaben und Verantwortung des Staates und der Gemeinden 1. Kapitel: Grundsätze Art. 39 Öffentliche Aufgaben und deren Delegation

1 Der Staat und die Gemeinden nehmen die öffentlichen Aufgaben wahr.

2

Unter Berücksichtigung der individuellen Initiative und Verantwortung erfüllen sie die Aufgaben, die ihnen Verfassung und Gesetz übertragen.

3

3612

Unter ihrer Verantwortung können sie gewisse Aufgaben delegieren.

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Art. 40 Sorgfaltsgrundsatz

Der Staat und die Gemeinden handeln umsichtig und nach den Grundsätzen der Gleichheit, der Zugänglichkeit, der Qualität, der Zweckmässigkeit und der Kontinuität.

Art. 41

Information der Öffentlichkeit

Staat und Gemeinden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip.

2. Kapitel: Justiz, Mediation und Sicherheit Art. 42 Justiz

Der Staat garantiert jeder Person eine umsichtige, unabhängige und zugängliche Justiz.

Art. 43

Ombudsstelle der Verwaltung und Mediation zwischen Privaten

1 Der Staat richtet eine unabhängige Ombudsstelle ein. Die verantwortliche Ombudsperson wird vom Grossen Rat gewählt.

2

Der Staat kann die Mediation zwischen Privaten fördern.

Art. 44 Sicherheit und Polizei

1

Der Staat hat in den Schranken seiner Befugnisse das öffentliche Gewaltmonopol inne.

2 Der Staat und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung sowie die Sicherheit von Personen und Sachen.

3. Kapitel: Unterricht und Bildung Art. 45 Öffentlicher Unterricht

1 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden organisiert und finanziert der Staat den öffentlichen Unterricht.

2

Dieser Unterricht ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 46 Grundschulunterricht

1

Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

3613

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2

Er fördert die persönliche Entwicklung und die soziale Integration; er bereitet auf das Berufsleben und die staatsbürgerliche Verantwortung vor.

3

Er ist auf Wissensvermittlung und Wissenserwerb ausgerichtet; er umfasst auch handwerkliche, sportliche und künstlerische Fächer.

4

Die Schule gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Eltern die Ausbildung der Kinder. Die Schule unterstützt die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe.

Art. 47 Höherer Sekundarschulunterricht und Berufsbildung

Der Staat organisiert den höheren Sekundarschulunterricht und die erste Berufsbildung.

Hochschulunterricht und Forschung

1

Art. 48 Der Staat gewährleistet den Hochschulunterricht sowie die Lehre auf Tertiärstufe.

2

Er fördert die wissenschaftliche Forschung.

3

Er fördert die Zusammenarbeit von Wirtschaftskreisen und Privaten mit Hochschulen und öffentlichen Forschungsinstituten und beachtet dabei deren ethische und wissenschaftliche Unabhängigkeit.

Art. 49

Erwachsenenbildung

1

Der Staat fördert die Fort- und Weiterbildung.

2

Er ergreift die erforderlichen Massnahmen, damit alle Erwachsenen sich Kenntnisse und eine erste Berufsbildung aneignen können.

Art. 50

Als gemeinnützig anerkannter privater Unterricht

Der Staat kann als gemeinnützig anerkannte private Einrichtungen, welche den staatlichen Unterricht ergänzende Ausbildungsmöglichkeiten anbieten, unterstützen.

Ausbildungsbeihilfen und Stipendien

1

Art. 51 Der Staat sorgt dafür, dass der öffentliche Unterricht, der in Artikel 50 umschriebene private Unterricht und die Berufsbildung allen zugänglich sind.

2

Er erlässt eine Regelung für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

3614

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4. Kapitel: Natur- und Kulturerbe, Umwelt, Kultur und Sport Art. 52 Natur- und Kulturerbe sowie Umwelt

1

Der Staat bewahrt, schützt, bereichert und fördert das natürliche und das kulturelle Erbe.

2

Der Staat und die Gemeinden bewahren die natürliche Umwelt und überwachen deren Entwicklung.

3 Sie bekämpfen jede Form von Verschmutzung, die den Menschen oder seine Umwelt beeinträchtigt.

4

Sie schützen die Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt sowie der natürlichen Lebensräume.

5

Das Gesetz legt die geschützten Gebiete und Regionen fest.

Art. 53 Kultur und Kunstschaffen

1

Der Staat und die Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben sowie das künstlerische Schaffen.

2 Sie verfolgen eine Kulturpolitik, die den Zugang zur Kultur und die Teilnahme an der Kultur fördert.

Art. 54 Sport

Der Staat und die Gemeinden fördern sportliche Aktivitäten.

5. Kapitel: Raumplanung, Energie, Verkehr und Kommunikation Art. 55 Raumplanung

Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Landes und für eine haushälterische Nutzung des Bodens.

Natürliche Ressourcen und Energie

1

Art. 56 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie.

2

Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung.

3 Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien.

3615

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

4

Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben.

Art. 57

Verkehr und Kommunikation

1

Der Staat verfolgt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunikationspolitik.

2

Der Staat und die Gemeinden tragen den Bedürfnissen aller Benutzer sowie der Randregionen Rechnung.

3

Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.

4

Der Staat erleichtert den Zugang zu Telekommunikationsmitteln und -einrichtungen.

6. Kapitel: Wirtschaft Art. 58 Wirtschaftspolitik

1

Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit schafft der Staat günstige Rahmenbedingungen für die Beschäftigung, die Vielfalt der Tätigkeiten und das Gleichgewicht unter den Regionen.

2

Er fördert die technologische Innovation sowie die Gründung und Umstrukturierung von Unternehmen.

Art. 59

Land- und Forstwirtschaft

1

Der Staat ergreift Massnahmen zu Gunsten einer leistungsfähigen und umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft; er berücksichtigt deren vielfältige Funktionen.

2

Er unterstützt insbesondere Forschung, Ausbildung und Beratung sowie die Absatzförderung der Erzeugnisse.

7. Kapitel: Sozialpolitik und Gesundheitswesen Art. 60 Sozialer Schutz

3616

Der Staat und die Gemeinden gewährleisten allen im Kanton Waadt wohnhaften Personen die Voraussetzungen für ein Leben in Würde, indem sie: a.

vorbeugende Massnahmen gegen berufliche und soziale Ausgrenzung ergreifen;

b.

eine Sozialhilfe leisten, die grundsätzlich nicht rückzahlbar ist;

c.

Wiedereingliederungsmassnahmen ergreifen.

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Art. 61 Integration Behinderter

1

Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die spezifischen Bedürfnisse behinderter Personen und ihrer Familien.

2

Sie ergreifen Massnahmen, um ihre Selbständigkeit, die soziale, schulische und berufliche Integration, die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben sowie die Entfaltung im Familienumfeld zu gewährleisten.

Art. 62

Jugend

Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen durch die Förderung ihrer Kultur-, Sport- und Freizeittätigkeit.

Familie

1

Art. 63 Der Staat legt die Mindestleistungen für Familienzulagen fest und sorgt dafür, dass jede Familie in deren Genuss kommt.

2 Der Staat und die Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit privaten Partnern eine Betreuung im Vorschulalter sowie die schulergänzende Betreuung der Kinder.

3 Der Staat organisiert den Kinder- und Jugendschutz sowie den Schutz von abhängigen Personen.

Art. 64 1 Solange Mutterschaftsversicherung und richtet der Elternurlaub 2

keine eidgenössische Mutterschaftsversicherung besteht, Staat eine kantonale Mutterschaftsversicherung ein.

Er fördert den Elternurlaub.

Art. 65 Gesundheitswesen

1

Der Staat koordiniert und organisiert das Gesundheitswesen.

2

Zur Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung müssen der Staat und die Gemeinden: a.

alle ermutigen, zur eigenen Gesundheit Sorge zu tragen;

b.

allen einen gleichen und gerechten Zugang zu einer qualitativ hochstehenden Pflege sowie zu den Informationen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind, sicherstellen;

c.

die Hauspflege fördern, damit Patientinnen und Patienten zu Hause bleiben können;

d.

öffentliche und private Institutionen, die in Prävention und Pflege tätig sind, unterstützen.

3617

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

3

Der Staat und die Gemeinden schenken schwachen, abhängigen, behinderten und betagten Personen besondere Aufmerksamkeit.

Art. 66

Konsumentenschutz

Der Staat ergreift Massnahmen, um die Konsumentinnen und Konsumenten zu informieren und zu schützen.

Wohnung

1

Art. 67 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können.

2

Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe.

3

Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum.

8. Kapitel: Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie Einbürgerung Art. 68 Integration der Ausländerinnen und Ausländer

1

Der Staat erleichtert die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern.

2

Der Staat und die Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der unterschiedlichen Identitäten und der Werte, auf denen der Rechtsstaat beruht.

Art. 69

Einbürgerung

1

Der Staat und die Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern.

2 3

Das Verfahren ist rasch und unentgeltlich.

Das Gesetz regelt die erforderliche Aufenthaltsdauer und das Verfahren; es sieht eine Beschwerdeinstanz vor.

3618

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

9. Kapitel: Vereinsleben und ehrenamtliche Tätigkeit Art. 70 1 Der Staat und die Gemeinden tragen der Rolle des Vereinslebens Rechnung und anerkennen dessen Bedeutung.

2

Sie können den anerkannten Vereinen Unterstützung für ihre gemeinnützige Tätigkeit gewähren.

3

Sie können im Rahmen von Partnerschaftsverträgen Aufgaben an sie delegieren.

4

Sie erleichtern die ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Ausbildung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer.

10. Kapitel: Humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit Art. 71 1

Der Staat und die Gemeinden tragen mit den übrigen staatlichen Behörden sowie mit den betreffenden Organisationen und Unternehmen zur humanitären Hilfe, zur Entwicklungszusammenarbeit und zur Förderung des fairen Handels bei.

2

Sie setzen sich für die Achtung der Menschenrechte und für eine Friedenspolitik ein.

11. Kapitel: Zukunftsfragen Art. 72 Um für die Zukunft vorzusorgen, zieht der Staat ein Gremium für Zukunftsfragen bei.

12. Kapitel: Verantwortlichkeit des Staates und der Gemeinden Art. 73 1

Der Staat und die Gemeinden haften für Schäden, die ihre Amtsträger oder ihre Hilfskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben widerrechtlich verursachen.

2 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat und die Gemeinden für Schäden haften, die ihre Amtsträger rechtmässig verursachen.

3619

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IV. Titel: Das Volk 1. Kapitel: Politische Rechte Art. 74 Stimmberechtigte

1

Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die im Kanton wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.

2

Das Gesetz sieht ein einfaches Verfahren vor, das entmündigten Personen erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen und das Stimmrecht wieder zu erlangen.

Art. 75

Inhalt der politischen Rechte

Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativ- und Referendumsbegehren.

Ausübung der politischen Rechte

1

Art. 76 Das Gesetz regelt die Ausübung der politischen Rechte.

2

Es sieht vor, dass leere Stimmzettel, die in Wahlen und Abstimmungen getrennt ausgezählt werden, für die Berechnung der absoluten Mehrheit in Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren berücksichtigt werden.

2. Kapitel: Wahlen Art. 77 1

2

Die Stimmberechtigten des Kantons wählen: a.

die Mitglieder des Grossen Rates;

b.

die Mitglieder des Staatsrates;

c.

die Waadtländer Mitglieder des Ständerates.

Die Waadtländer Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig und für die gleiche Amtsdauer gewählt wie die Mitglieder des Nationalrates. Der Wahlmodus ist derjenige, der für die Wahl des Staatsrates gilt.

3620

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

3. Kapitel: Volksinitiative und Referendum A. Volksinitiative Art. 78 Gegenstände

Mit einer Volksinitiative kann verlangt werden: a.

die Total- oder Teilrevision der Verfassung;

b.

die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes;

c.

die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags oder eines Konkordats, falls diese dem fakultativen Referendum unterstellt sind oder dem obligatorischen Referendum unterliegen;

d.

die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines dem fakultativen Referendum unterstellten Dekrets des Grossen Rates.

Art. 79 Form der Initiative, Unterschriften

1

Die Volksinitiative kann in der Form der allgemeinen Anregung oder, soweit nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.

2 Sie kommt zustande, wenn sie innerhalb von vier Monaten 12 000 Unterschriften oder, falls die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, 18 000 Unterschriften auf sich vereinigt.

Art. 80 Gültigkeit der Initiative

1

Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: a.

gegen übergeordnetes Recht verstossen;

b.

die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzen.

2

Der Beschluss des Grossen Rates kann mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden.

Art. 81 Verfahren

1 Das Gesetz regelt die Art der Behandlung der Initiative durch den Grossen Rat sowie das Verfahren der Volksabstimmung, wenn der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird.

2

Die Artikel 173 und 174 über die Verfassungsrevision bleiben vorbehalten.

3621

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Art. 82 Behandlungsfrist

1

Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet.

2

Der Grosse Rat kann diese Frist um ein Jahr verlängern, falls er einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt oder beschlossen hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

B. Referendum Art. 83 Obligatorisches Referendum

1

Den Stimmberechtigten werden unterbreitet: a.

Total- oder Teilrevisionen der Verfassung;

b.

völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind oder diese ergänzen;

c.

Änderungen des Kantonsgebiets;

d.

Stellungnahmen, Gesetze oder allgemeine Bestimmungen betreffend Nutzung, Transport und Lagerung von Kernenergie oder Kernmaterial.

2

Den Stimmberechtigten sind ausserdem die Massnahmen zur Sanierung der Finanzen nach Artikel 165 Absatz 2 zur Abstimmung zu unterbreiten.

Art. 84

Fakultatives Referendum

1

2

3622

Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: a.

Gesetze und Dekrete;

b.

völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sind oder dieses ergänzen.

Dem Referendum nicht unterstellt sind: a.

Geschäfte, von denen der Grosse Rat Kenntnis nimmt;

b.

der Voranschlag, Nachtragskredite, Anleihen, gebundene Ausgaben sowie die Staatsrechnung;

c.

Wahlen;

d.

Begnadigungen;

e.

Einbürgerungen;

f.

die vom Grossen Rat nach Bundesrecht ausgeübten Initiativund Referendumsrechte.

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

3 Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von vierzig Tagen ab Veröffentlichung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf sich vereinigt.

4. Kapitel: Beteiligung am öffentlichen Leben Art. 85 Staatskundeunterricht und Jugendkommission

1 Der Staat und die Gemeinden bereiten die Kinder und Jugendlichen auf ihre staatsbürgerlichen Aufgaben vor, indem sie für Staatskundeunterricht sorgen und Erfahrungen mit der Beteiligung in verschiedenen Formen fördern.

2

Der Staat setzt eine Jugendkommission ein.

Art. 86 Politische Parteien und Vereine

1

Die politischen Parteien und die Vereine wirken bei der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung mit.

2

Sie werden vom Staat und von den Gemeinden zu Geschäften, die sie betreffen, angehört.

3 Die Parteien achten auf die Umsetzung des Grundsatzes der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern.

Art. 87 Öffentliche Information

1

Die Kantons- und die Gemeindebehörden veröffentlichen ihre Vorhaben auf eine Weise, welche eine öffentliche Diskussion ermöglicht.

2

Sie informieren die Bevölkerung über die zur Abstimmung unterbreiteten Geschäfte.

Art. 88 Förderung der Ausübung der politischen Rechte

Der Staat und die Gemeinden fördern und erleichtern die Ausübung der politischen Rechte.

V. Titel: Kantonale Behörden 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 89 Gewaltenteilung

1

Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

2

Die Behörden umfassen:

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Verfassung von Republik und Kanton Waadt

a.

die gesetzgebende Gewalt;

b.

die vollziehende Gewalt;

c.

die richterliche Gewalt.

Art. 90 Unvereinbarkeiten

1

Das Amt als Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates, einer Gerichtsbehörde und des Rechnungshofes sowie das Amt der Ombudsperson sind unvereinbar. Das Gesetz kann für nichtständige Mitglieder einer Gerichtsbehörde Ausnahmen vorsehen.

2

Die Mitglieder des Staatsrates dürfen kein anderes bezahltes öffentliches oder privates Amt ausüben noch den eidgenössischen Räten angehören. Vorbehalten bleiben die auf Grund einer Delegation wahrgenommenen Ämter.

3

Die Angestellten der Kantonsverwaltung dürfen nicht Mitglied einer Gerichtsbehörde sein; im Gesetz vorgesehene Ausnahmen bleiben vorbehalten.

4 Die leitenden Angestellten der Kantonsverwaltung dürfen nicht Mitglied des Grossen Rates sein.

5

Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

2. Kapitel: Grosser Rat A. Grundsatz Art. 91 Der Grosse Rat ist die oberste Behörde des Kantons; die Rechte des Volkes bleiben vorbehalten.

B. Zusammensetzung Art. 92 Zusammensetzung und Mandatsdauer

Der Grosse Rat setzt sich aus hundertfünfzig Abgeordneten zusammen, die für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

Wahlverfahren, Wahlkreise und Quorum

1

Art. 93 Die Mitglieder des Grossen Rates werden von den Stimmberechtigten nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

2

Die Bezirke bilden die Wahlkreise. Stark bevölkerte Bezirke sowie solche, die schwach bevölkerte Randregionen umfassen, können in

3624

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

mehrere Unterwahlkreise unterteilt werden; diese werden für die Sitzverteilung zusammengefasst.

3

Die Sitze werden unter den Wahlkreisen im Verhältnis zu deren Wohnbevölkerung aufgeteilt. Jeder Unterwahlkreis verfügt über mindestens zwei Sitze.

4

Listen, die weniger als 5 Prozent aller in ihrem Wahlkreis gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben, werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt.

C. Organisation und Status der Mitglieder Art. 94 Präsidium

Der Grosse Rat wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten für ein Jahr. Diese Person kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

Sitzungen

1

Art. 95 Der Grosse Rat tritt regelmässig zu ordentlichen Sitzungen zusammen.

2

Wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder der Staatsrat es verlangen, tritt er zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen.

3

Er ist nur beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 96 Öffentlichkeit der Sitzungen

1

Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.

2

In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann der Grosse Rat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliessen.

Art. 97 Fraktionen

Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

Art. 98

Dienste des Grossen Rates

Der Grosse Rat verfügt über eigene Dienste. Er kann die Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen.

Unabhängigkeit, Offenlegung von Interessenbindungen

1

Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Mandat frei aus.

2

Sie legen ihre Verbindungen zu Interessengruppen offen.

Art. 99

3625

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Art. 100 Immunität

Im Grossen Rat und vor seinen Organen äussern sich die Mitglieder des Grossen Rates frei. Sie können wegen ihrer Erklärungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen verfolgt werden.

Recht der Abgeordneten

1

Art. 101 Jedem und jeder Abgeordneten, jeder Fraktion und jeder Kommission steht das Initiativ-, Motions-, Postulats-, Interpellations-, Frageund Resolutionsrecht zu.

2

Die Verwaltung vermittelt den Abgeordneten sämtliche zur Mandatsausübung sachdienlichen Auskünfte.

Art. 102

Entgelt der Abgeordneten

Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Entgelt.

D. Befugnisse Art. 103 Gesetzgebung, völkerrechtliche Verträge und Konkordate

1

Legislaturprogramm und Planung

1

Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete.

2

Er genehmigt völkerrechtliche Verträge und Konkordate mit Ausnahme derjenigen, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.

Art. 104 Der Grosse Rat nimmt vom Legislaturprogramm des Staatsrates innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage Kenntnis.

2

Er verabschiedet den Richtplan und die Sachpläne des Kantons.

Art. 105 Finanzen

3626

1

Der Grosse Rat nimmt alljährlich Kenntnis von der mittelfristigen Finanzplanung sowie gleichzeitig vom Bericht über die Verschuldung.

Gleichzeitig verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates: a.

den Betriebs- und den Investitionshaushalt;

b.

den kantonalen Steuerfuss;

c.

den Höchstbetrag neuer Anleihen.

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

2

3

Zudem verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates: a.

die Nachtragskredite;

b.

die Investitionskredite und deren Abschreibung;

c.

den Erwerb und die Veräusserung von Gütern, soweit das Gesetz diese Befugnis nicht dem Staatsrat überträgt.

Der Grosse Rat genehmigt alljährlich die Staatsrechnung.

Art. 106 Wahlen

1

Der Grosse Rat wählt: a.

seine eigenen Organe;

b.

die Richter des Kantonsgerichts;

c.

die Mitglieder des Rechnungshofs;

d.

die Ombudsperson.

2 Er ernennt die Mitglieder der in den Artikeln 131 und 166 vorgesehenen Wahlvorbereitungskommission.

Art. 107 Oberaufsicht

1

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsrates sowie über die Geschäftsführung des Kantonsgerichts aus. Die Unabhängigkeit der richterlichen Tätigkeit bleibt vorbehalten.

2

Er nimmt jährlich zur Geschäftsführung des Staates Stellung.

3

Er kann jederzeit beschliessen, zu einem einzelnen Punkt der Tätigkeit des Staatsrates eine Untersuchung durchzuführen.

Art. 108

Beteiligungen

Der Grosse Rat entscheidet über die staatliche Beteiligung an juristischen Personen.

Sonstige Befugnisse

1

Art. 109 Der Grosse Rat gewährt die Begnadigung und die Amnestie.

2

Er übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches das Bundesrecht den Kantonen einräumt.

3 Er beteiligt sich an den interparlamentarischen Organisationen seiner Wahl.

3627

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Art. 110 Erlassformen

1

2

Der Grosse Rat übt seine Befugnisse aus in Form von: a.

Gesetzen für generelle und abstrakte Normen mit unbegrenzter Geltungsdauer;

b.

Dekreten für die übrigen Beschlüsse; interne Verfahrensentscheide bleiben vorbehalten.

Er kann seine Meinung auch in Form einer Resolution äussern.

Art. 111 Initiative, Antrag und Ausarbeitung von Erlassen

1

Die Initiative steht Mitgliedern, Fraktionen und Kommissionen des Grossen Rates sowie dem Staatsrat zu. Die Bestimmungen zur Volksinitiative bleiben vorbehalten.

2

Erlasse, die vom Grossen Rat beschlossen werden sollen, können entweder vom Staatsrat oder vom Grossen Rat selbst ausgearbeitet werden.

3

Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates können Anträge zu einem in der Beratung stehenden Geschäft machen.

3. Kapitel: Staatsrat A. Grundsatz Art. 112 Der Staatsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons.

B. Zusammensetzung Art. 113 Zusammensetzung, Amtsdauer

1

Der Staatsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

2

Leere Sitze werden innerhalb von neunzig Tagen neu besetzt, ausser wenn die Legislatur in den nächsten sechs Monaten zu Ende geht.

Art. 114 Wahlmodus

1

Die Mitglieder des Staatsrates werden von den Stimmberechtigten gleichzeitig mit den Mitgliedern des Grossen Rates gewählt.

2

Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen.

3628

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Art. 115 Präsidium

Der Staatsrat wählt für die Dauer der Legislatur seine Präsidentin oder seinen Präsidenten; diese oder dieser sorgt für die Kohärenz des Regierungshandelns.

C. Organisation Art. 116 Kollegialität und Autonomie

1

Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde.

2

Er organisiert sich im Rahmen des Gesetzes selbständig.

Art. 117 Departementssystem und Verwaltungsführung

1

Jedes Mitglied des Staatsrates leitet ein Departement.

2

Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrates bestimmt über die allgemeine Verwaltung, koordiniert die Tätigkeit der Departemente und achtet auf deren gutes Funktionieren.

Art. 118

Konferenz für Bundesangelegenheiten

Der Staatsrat sowie die Waadtländer Deputation in den eidgenössischen Räten oder eine Delegation dieser Deputation setzen nach den im Gesetz festgelegten Modalitäten eine ständige Kommission für den Informationsaustausch über Bundesangelegenheiten ein, die als «Konferenz für Bundesangelegenheiten» bezeichnet wird.

D. Befugnisse Art. 119 Legislaturprogramm

1 Innerhalb von vier Monaten nach seinem Amtsantritt legt der Staatsrat dem Grossen Rat ein Legislaturprogramm vor, das die Ziele sowie die Mittel zur Zielerreichung umschreibt und den Zeitplan festlegt.

2 Alle Mitglieder des Staatsrates sind an den Inhalt dieses Programms gebunden.

3

Der Staatsrat kann das Programm im Laufe der Legislatur abändern; er unterbreitet die Änderungen dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

4 Anfang Jahr erstattet der Staatsrat dem Grossen Rat Bericht über den Stand der Umsetzung des Legislaturprogramms.

3629

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Art. 120 Rechtsetzungsbefugnisse

1

Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates.

2

Er erlässt Rechtsvorschriften, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn dazu ermächtigt. Er erlässt die für den Vollzug der Gesetze und der Dekrete erforderlichen Bestimmungen.

Art. 121

Aussenbeziehungen

1

Der Staatsrat vertritt den Kanton.

Er kann selbständig Konkordate und völkerrechtliche Verträge abschliessen, sofern ein vom Grossen Rat genehmigtes Gesetz oder Konkordat beziehungsweise ein vom Grossen Rat genehmigter völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2

3

Er kann Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Kantonen abschliessen.

Art. 122

Finanzen

1

Der Staatsrat bereitet den Voranschlag vor und unterbreitet die Staatsrechnung.

2

Er beschliesst im Rahmen des Gesetzes über Ausgaben sowie über Kauf oder Verkauf öffentlicher Grundstücke.

Art. 123

Zuständigkeit für die Verwaltung

Der Staatsrat leitet die Kantonsverwaltung.

Art. 124

Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Der Staatsrat ist für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verantwortlich.

Art. 125

Polizeiliche Ge- 1 Der Staatsrat kann ohne gesetzliche Grundlage alle erforderlichen neralklausel und ausserordentliche Massnahmen ergreifen, um schwerwiegende Gefahren abzuwenden Lagen oder anderen Ausnahmesituationen zu begegnen.

2

Das Gesetz legt das Verfahren für die Bestätigung durch den Grossen Rat fest.

3630

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

4. Kapitel: Gerichte A. Allgemeine Grundsätze Art. 126 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

1

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet.

2

Die Richter üben ihr richterliches Amt auf unabhängige und unparteiliche Weise aus.

3

Sie dürfen neben ihrem richterlichen Amt keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen oder den Anschein von Voreingenommenheit erwecken kann. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der paritätisch besetzten Gerichte bleiben vorbehalten.

Art. 127

Organisation des Gerichtswesens, Verbot von Ausnahmegerichten

1

Das Gesetz legt Anzahl, Organisation und Zuständigkeit der Gerichte fest.

2 Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingesetzt werden, auch nicht unter anderer Bezeichnung.

Art. 128 Rasches Handeln und hohe Qualität der Justiz

Der Grosse Rat gewährt den Gerichtsbehörden ausreichende Mittel, damit rasches Handeln und hohe Qualität der Justiz gewährleistet sind.

Doppelter Instanzenzug

1

Art. 129 Jeder zivil- oder strafrechtliche Gerichtsentscheid kann bei einer zweiten kantonalen Instanz angefochten werden.

2 Das Gesetz sorgt dafür, dass nicht mehr als zwei kantonale Gerichtsinstanzen materiell über Streitigkeiten zu befinden haben.

B. Kantonsgericht Art. 130 Grundsatz

Das Kantonsgericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons.

Zusammensetzung, Wahl der Richter

1

Art. 131 Die Richter und die Ersatzrichter des Kantonsgerichts werden gestützt auf eine Stellungnahme der Wahlvorbereitungskommission vom Grossen Rat für die Dauer der Legislatur gewählt.

3631

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

2

Die Kommission wird vom Grossen Rat ernannt. Sie setzt sich aus Abgeordneten und aus unabhängigen Experten zusammen.

3

Die Auswahl der Kandidaten für das Kantonsgericht richtet sich im Wesentlichen nach ihrer juristischen Ausbildung und ihrer Erfahrung.

Der Grosse Rat achtet ausserdem auf eine ausgewogene Vertretung der unterschiedlichen politischen Meinungsrichtungen.

4

Die beisitzenden Richter der verwaltungsrechtlichen und öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts werden vom Kantonsgericht ernannt.

Art. 132

Organisation und 1 Autonomie

Das Kantonsgericht ist organisatorisch, administrativ und finanziell im Rahmen des vom Grossen Rat verabschiedeten Voranschlags selbstständig.

2

Es unterbreitet dem Grossen Rat, durch Vermittlung des Staatsrates, jedes Jahr den Voranschlag, den Geschäftsbericht und die Rechnung.

Art. 133 Befugnisse

1

2

Das Kantonsgericht beurteilt als Gerichtsbehörde: a.

in erster Instanz diejenigen Rechtssachen, für die es nach dem Gesetz zuständig ist;

b.

in zweiter Instanz die übrigen Rechtssachen, ausgenommen diejenigen, die das Gesetz ausdrücklich einer anderen Behörde überträgt.

Als Verwaltungsbehörde hat das Kantonsgericht: a.

das Gerichtswesen zu leiten und zu überwachen;

b.

die übrigen Justizbeamten sowie das Personal der Gerichte zu bestellen.

Art. 134 Abweichende Meinungen

Die Richter des Kantonsgerichts können in den Urteilen und Entscheiden Minderheitsmeinungen äussern.

Art. 135

Oberaufsicht

3632

Abgesehen von der Unabhängigkeit der Rechtsprechung untersteht das Kantonsgericht der Oberaufsicht des Grossen Rates.

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

C. Verfassungsgericht Art. 136 1

Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts.

2

Es:

3

a.

überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest;

b.

beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene;

c.

entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden.

Seine Entscheide werden veröffentlicht.

VI. Titel: Gemeinden und Bezirke 1. Kapitel: Gemeinden A. Allgemeine Bestimmungen Art. 137 Definition und Garantien

1

Die Gemeinden sind öffentliche Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit.

2 Ihr Bestand und ihr Gebiet sind in den Schranken der Verfassung gewährleistet.

Art. 138 Aufgaben

1

Neben den eigenen Aufgaben, die sie freiwillig erfüllen, übernehmen die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen die Verfassung oder das Gesetz überträgt. Sie sorgen für das Wohl ihrer Bewohner und für die Erhaltung nachhaltiger Lebensbedingungen.

2

Der Staat überträgt den Gemeinden die Aufgaben, welche diese besser erfüllen können als er selbst.

Art. 139 Gemeindeautonomie

Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: a.

der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde;

b.

der Verwaltung der Gemeinde;

3633

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

c.

der Festlegung, Erhebung und Gemeindeabgaben und -steuern;

d.

der örtlichen Raumplanung;

e.

der öffentlichen Ordnung;

f.

den Beziehungen unter Gemeinden.

Zweckbestimmung der

Art. 140 Staatsaufsicht

Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staates; dieser achtet darauf, dass ihre Tätigkeiten gesetzeskonform sind.

B. Politische Organisation a. Allgemeines Art. 141 Behörden

1

Jede Gemeinde verfügt über eine beratende Behörde, den Gemeinderat oder den Generalrat, sowie über eine vollziehende Behörde, die Gemeindeexekutive.

2

Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Gemeinderat oder ein Generalrat eingesetzt werden kann.

Art. 142

Politische Rechte 1

Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind: a.

die in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer;

b.

die in der Gemeinde wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zehn Jahren mit Bewilligung in der Schweiz leben und seit mindestens drei Jahren im Kanton wohnhaft sind.

2

Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativ- und, in Gemeinden mit einem Gemeinderat, von Referendumsbegehren.

3

Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte. Die Artikel 74 Absatz 2 und 76 Absatz 2 sind anwendbar.

Art. 143

Unvereinbarkeiten

3634

1

Niemand darf gleichzeitig Mitglied der beratenden Behörde und der vollziehenden Behörde einer Gemeinde sein.

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

2

Die höheren Angestellten der Gemeindeverwaltung dürfen nicht dem Gemeinderat angehören.

3 Ein Gemeindereglement kann die Kumulierung eines Exekutivmandats in der Gemeinde mit Mandaten im Kanton oder im Bund einschränken.

b. Gemeinderat oder Generalrat Art. 144 Zusammensetzung und Organisation des Gemeinderates

1 Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Stimmberechtigten für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.

2 Sie werden grundsätzlich nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; das in Artikel 93 Absatz 4 vorgesehene Quorum ist anwendbar.

3

Das Gemeindereglement kann die Mehrheitswahl vorsehen.

Art. 145 Zusammensetzung des Generalrates

Alle Stimmberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Gemeindeexekutive können dem Generalrat angehören.

Art. 146

Befugnisse

1

2

Der Gemeinderat oder der Generalrat: a.

erlässt die Reglemente;

b.

verabschiedet den Steuerbeschluss und den Voranschlag und bewilligt ausserordentliche Ausgaben sowie Anleihen;

c.

nimmt zur Zusammenarbeit unter Gemeinden Stellung;

d.

entscheidet über Kauf und Verkauf von Immobilien;

e.

kontrolliert die Geschäftsführung;

f.

verabschiedet die Rechnung.

Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.

3

Der Gemeinderat oder der Generalrat kann mit einer Motion die Gemeindeexekutive verpflichten, ihm einen Bericht oder einen Entwurf zu unterbreiten. Er kann dafür eine Frist setzen.

Art. 147 Referendum und Volksinitiative

1

Den Stimmberechtigten steht das Initiativrecht und in Gemeinden mit einem Gemeinderat das Referendumsrecht zu.

2

Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie die vom Referendums- oder Initiativrecht ausgeschlossenen Geschäfte.

3635

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

c. Gemeindeexekutive Art. 148 Zusammensetzung und Mandatsdauer

Die Gemeindeexekutive setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, darunter die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, die oder der die Gemeindeexekutive präsidiert. Sie werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.

Wahl und Abberufung

1

Art. 149 Die Mitglieder der Gemeindeexekutive werden von den Stimmberechtigten nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen direkt gewählt.

2

Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, die oder der aus den Mitgliedern der Gemeindeexekutive ausgewählt wird, wird von den Stimmberechtigten nach dem gleichen Verfahren spätestens einen Monat nach der Wahl der Gemeindeexekutive gewählt. Eine stille Wahl ist zulässig.

3 Das Gesetz bestimmt die Fälle und das Verfahren für die Abberufung von Mitgliedern der Gemeindeexekutive.

Art. 150 Organisation

1

Die Gemeindeexekutive ist eine Kollegialbehörde. Sie organisiert sich selbständig.

2

Sie nimmt sämtliche kommunalen Befugnisse wahr, ausgenommen diejenigen, welche die Verfassung oder das Gesetz der beratenden Behörde überträgt.

3 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident präsidiert die Gemeindeexekutive, koordiniert die Tätigkeit von deren Mitgliedern und bestimmt über die Gemeindeverwaltung. Das Gesetz legt ihre oder seine übrigen Aufgaben fest.

C. Zusammenschluss von Gemeinden Art. 151 Grundsätze

1

Der Staat fördert und begünstigt den Zusammenschluss von Gemeinden.

2

Das Gesetz sieht dafür Anreizmassnahmen insbesondere finanzieller Art vor.

3

Der Staat erleichtert das Verfahren für den Zusammenschluss; er erhebt dafür weder Abgaben noch Gebühren.

3636

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

4 Ohne die Zustimmung der Stimmberechtigten der einzelnen betroffenen Gemeinden darf kein Zusammenschluss erfolgen. Die Abstimmungen finden gleichzeitig statt.

Art. 152 Initiativrecht und Verfahren

Unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen kann die beratende Behörde, die Gemeindeexekutive oder ein Teil der Stimmberechtigten mit einer Initiative den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Gemeinden oder eine Änderung des Gemeindegebiets beantragen.

Art. 153

Von einem Gemeindeverband oder einer Agglomeration beantragter Zusammenschluss

Ein Gemeindeverband oder eine Agglomeration kann einen Zusammenschluss der Mitgliedsgemeinden beantragen.

Art. 154 Vom Staat beantragter Zusammenschluss

Bei Bedarf und unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Staat den Stimmberechtigten der einzelnen betroffenen Gemeinden einen Grundsatzentscheid über den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Gemeinden oder über eine Änderung ihres Gebiets unterbreiten.

2. Kapitel: Zusammenarbeit unter Gemeinden, Gemeindeverbände und Agglomerationen Art. 155 Zusammenarbeit 1 unter Gemeinden

Der Staat fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden, insbesondere die Gemeindeverbände.

2

Die Gemeinden können eine oder mehrere Aufgaben an Gemeindeverbände, Agglomerationen oder sonstige interkommunale Organisationen delegieren; sie wählen dabei die geeignetste Form.

3

Das Gesetz kann eine Zusammenarbeit vorschreiben, falls es für die Erfüllung bestimmter Aufgaben oder für eine gerechte Lastenverteilung unter Gemeinden erforderlich ist.

4 Das Gesetz bestimmt Organisation, Finanzierung und demokratische Kontrolle der verschiedenen Formen interkommunaler Zusammenarbeit.

3637

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Art. 156 Gemeindeverbände

1

Der Gemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die grundsätzlich aus benachbarten Gemeinden besteht. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

2

Der Gemeindeverband verfügt über eine beratende und eine vollziehende Behörde. Die beratende Behörde wird von den gesetzgebenden Behörden der Mitgliedsgemeinden und die vollziehende Behörde von der beratenden Behörde gewählt.

3 Der

Gemeindeverband nimmt die ihm von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben wahr. Diese Aufgaben werden aus Gemeindebeiträgen finanziert.

4 Eine Gemeinde kann nur einem Gemeindeverband angehören; die Beteiligung an anderen Formen der Zusammenarbeit bleibt möglich.

Art. 157 Agglomerationen 1

Die Agglomeration ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die aus benachbarten städtischen Gemeinden besteht und eine Zentrumsstadt umfasst. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

2

Das Gesetz bestimmt Organisation, Finanzierung und demokratische Kontrolle der Agglomeration entsprechend den Regelungen, die für Gemeindeverbände gelten.

3. Kapitel: Bezirke Art. 158 Definition, Anzahl und Aufgaben

1

Das Kantonsgebiet ist in Bezirke aufgeteilt. Das Gesetz legt deren Anzahl fest und bestimmt die Zuordnung der einzelnen Gemeinden zu einem Bezirk.

2

Die Bezirke sind Verwaltungs- und Gerichtseinheiten, in denen grundsätzlich dezentrale Aufgaben des Staates wahrgenommen werden; sie stellen für den Staat die Dienstleistungen in der näheren Umgebung sicher.

3

Sie bilden die Wahlkreise.

Art. 159 Präfekt

1

An der Spitze jedes Bezirks steht ein Präfekt, der vom Staatsrat ernannt wird.

2

3638

Das Gesetz bestimmt seine Aufgaben.

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Art. 160 Gebietsveränderungen

1 Jede Gemeinde kann durch Beschluss der Stimmberechtigten den Anschluss an einen anderen Bezirk beantragen, sofern sie an diesen grenzt.

2

Das Gesetz regelt das Anschlussverfahren.

VII. Titel: Finanzordnung 1. Kapitel: Allgemeine Grundsätze Art. 161 Gesetzliche Grundlage

Jede Ausgabe muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

Art. 162

Beteiligungen

1

Zur Erreichung ihrer Ziele können der Staat und die Gemeinden sich an juristischen Personen beteiligen oder solche gründen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Kontrolle dieser juristischen Personen.

2

Vom Staat gegründete Versicherungseinrichtungen werden autonom geführt; ihr Kapital bleibt Eigentum der Versicherten.

Art. 163

Haushaltsführung

1

Die Haushaltsführung des Staates muss sparsam und effizient sein; sie wirkt darauf hin, die Auswirkungen der Konjunkturzyklen abzumildern.

2 Vor der Vorlage eines ausgabenwirksamen Gesetzes- oder Dekretsentwurfs stellt der Staatsrat die Finanzierung sicher und beantragt gegebenenfalls die notwendigen Fiskal- oder Ausgleichsmassnahmen.

Art. 164 Verfahren für den Voranschlag

1

In der Regel muss der Betriebshaushalt des Staates ausgewogen sein.

2

Zur Genehmigung eines defizitären Betriebshaushalts ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.

3

Im Betriebshaushalt müssen die Einnahmen in jedem Fall die Aufwendungen vor der Abschreibung decken.

Art. 165

Haushaltssanierung

1

Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht.

3639

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

2

Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen.

2. Kapitel: Rechnungshof Art. 166 1

Der Rechnungshof besteht aus fünf Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt werden und einmal wiederwählbar sind. Diese Mitglieder werden gestützt auf eine Stellungnahme der in Artikel 131 vorgesehenen Wahlvorbereitungskommission vom Grossen Rat gewählt.

2

Der Rechnungshof ist in völliger Unabhängigkeit für die Kontrolle der Finanzführung der vom Gesetz bezeichneten öffentlichen Einrichtungen sowie der Verwendung der öffentlichen Mittel unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit, der Ordnungsmässigkeit der Buchführung und der Wirtschaftlichkeit zuständig.

3

Er legt seinen Arbeitsplan selber fest. Ausnahmsweise kann ihm der Grosse Rat Aufträge erteilen.

4

Er veröffentlicht die Ergebnisse seiner Arbeiten, sofern dem kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

3. Kapitel: Besteuerung und Lastenausgleich unter den Gemeinden Art. 167 Besteuerung

1

Der Staat und die Gemeinden erheben folgende Abgaben, die im Gesetz vorgesehen sein müssen: a.

Steuern für die Erfüllung ihrer Aufgaben;

b.

Abgaben und Gebühren für Dienstleistungen;

c.

Lenkungsabgaben, deren Ertrag vollumfänglich verteilt wird.

2

Die Besteuerung erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit. Ausserdem beachtet die Steuer den Grundsatz der Steuerkraft.

3 4

Steuerbetrug wird verfolgt.

Das Gesetz gleicht die Folgen der kalten Progression in jeder Steuerperiode aus.

3640

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Art. 168 Gemeindesteuern 1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden.

und Finanzausbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den gleich unter Gemeinden aufweisen.

Die SteuerGemeinden

2 Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben.

VIII. Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften Art. 169 Grundsätze

1

Der Staat trägt der spirituellen Dimension des Menschen Rechnung.

2

Er berücksichtigt den Beitrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften zum sozialen Zusammenhalt und zur Vermittlung von Grundwerten.

Art. 170

Öffentlichrechtliche Kirchen

1

Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche, wie sie im Kanton bestehen, sind als öffentlich-rechtliche Institutionen mit Rechtspersönlichkeit anerkannt.

2

Der Staat gewährt ihnen die notwendigen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben, die sie im Kanton im Dienste aller wahrnehmen.

3

Das Gesetz legt die Leistungen des Staates und der Gemeinden fest.

Art. 171 Religionsgemeinschaften von öffentlichem Interesse

Die Israelitische Gemeinde, wie sie im Kanton besteht, ist als Institution von öffentlichem Interesse anerkannt. Der Staat kann anderen Religionsgemeinschaften auf deren Gesuch hin die gleiche Stellung zuerkennen; dabei berücksichtigt er die Dauer ihres Bestehens und ihre Rolle im Kanton.

Art. 172

Organisation und 1 Autonomie

Für jede anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft wird ein eigenes Gesetz erlassen.

2 Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften geniessen spirituelle Unabhängigkeit und organisieren sich unter Achtung der Rechtsordnung und des konfessionellen Friedens selbständig.

3 Die Anerkennung ist insbesondere an die Achtung der demokratischen Grundsätze und an die finanzielle Transparenz gebunden.

3641

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

IX. Titel: Revision der Verfassung Art. 173 Totalrevision

1

Die Totalrevision kann vom Grossen Rat oder mit einer Volksinitiative verlangt werden.

2

Das Begehren wird den Stimmberechtigten unterbreitet; diese beschliessen, ob eine Totalrevision stattfinden soll, und bestimmen ferner, ob diese dem Grossen Rat oder einem Verfassungsrat übertragen wird.

3 Wird die Revision einem Verfassungsrat übertragen, so wird dieser unverzüglich gewählt. Es gelten die Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates, ausgenommen diejenigen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer.

4

Der Entwurf der neuen Verfassung kann Varianten aufweisen. Die Schlussabstimmung findet erst statt, wenn die Stimmberechtigten die Wahl unter sämtlichen Varianten getroffen haben.

5

Lehnen die Stimmberechtigten den Entwurf der neuen Verfassung ab, so erarbeitet das für die Totalrevision zuständige Organ einen zweiten Entwurf. Bei erneuter Ablehnung durch das Stimmvolk wird die Revision hinfällig.

Art. 174

Teilrevision

1

Die Teilrevision kann vom Grossen Rat beantragt oder mit einer Volksinitiative verlangt werden.

2

Sie kann sich auf die Revision einer oder, falls sie inhaltlich eng zusammenhängen, mehrerer Verfassungsbestimmungen beziehen.

X. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 175 Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 14. April 2003 in Kraft.

Art. 176

Aufhebung und vorläufige Weitergeltung des bisherigen Rechts

1

Die Verfassung des Kantons Waadt vom 1. März 1885 wird aufgehoben.

2

Bestimmungen des bisherigen Rechts, die den direkt anwendbaren Bestimmungen dieser Verfassung widersprechen, werden ebenfalls aufgehoben.

3

Im Übrigen bleibt das bisherige Recht bis zum Erlass der nach dieser Verfassung erforderlichen Vollzugsgesetzgebung in Kraft.

3642

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

Art. 177 Annahme der Vollzugsgesetzgebung

1 Die nach dieser Verfassung erforderliche Vollzugsgesetzgebung wird ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung erlassen.

2 Zu diesem Zweck unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat vor dem 14. April 2003 ein Gesetzgebungsprogramm.

Art. 178 Erneuerung der Kantons- und Gemeindebehörden

1

Die für die Erneuerung der Behörden erforderliche Vollzugsgesetzgebung muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden. Die Erneuerung erfolgt gemäss dieser Verfassung: ­

im Frühjahr 2006 für die Gemeindebehörden; die laufende Legislatur endet am 30. Juni 2006;

­

im Frühjahr 2007 für die Kantonsbehörden; die laufende Legislatur endet am 30. Juni 2007.

2

Artikel 115 (Präsidium des Staatsrates) ist ab Beginn der Legislatur, die auf das Inkrafttreten dieser Verfassung folgt, anwendbar.

3 Bis zum Inkrafttreten der neuen Gebietsaufteilung des Kantons (Artikel 179 Ziffer 5) entsprechen die Wahlkreise denjenigen, die in den Artikeln 45 und 45a des Gesetzes vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte in der Fassung vom 8. Juni 1997 bezeichnet worden sind. Jeder Bezirk verfügt über mindestens zwei Sitze.

Art. 179 Einzelne Übergangsbestimmungen

1. Zu Art. 52 Abs. 5 Die Artikel 6bis und 6ter der Verfassung vom 1. März 1885 über den Schutz der Landschaften von Lavaux und La Venoge bleiben bis zu ihrer Umwandlung in Gesetzesvorschriften in Anwendung von Artikel 52 Absatz 5 dieser Verfassung in Kraft.

2. Zu Art. 64 Abs. 1 Die kantonale Mutterschaftsversicherung tritt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft.

3. Zum VI. Titel Die Vollzugsgesetzgebung zum VI. Titel Gemeinden und Bezirke muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden.

3643

Verfassung von Republik und Kanton Waadt

4. Zu Art. 151 Abs. 2 Den Gemeinden, die sich innerhalb von zehn Jahren ab Veröffentlichung des Gesetzes zusammenschliessen, wird eine Prämie gewährt.

5. Zu Art. 158 Innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung beantragt der Staatsrat eine neue Gebietsaufteilung des Kantons im Hinblick auf die Verringerung der Anzahl der Bezirke; dabei sind die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Kommunikationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Anzahl der Bezirke wird zwischen acht und zwölf betragen.

6. Zu Art. 165 Bis zum Inkrafttreten des neuen Finanzgesetzes bleibt Artikel 48 Absätze 2­4 der Verfassung vom 1. März 1885 in Kraft.

7. Zu Art. 166 Gleichzeitig mit der Schaffung des Rechnungshofes sind das Mandat und die Befugnisse der Kantonalen Finanzkontrolle (KFK) anzupassen.

8. Zu Art. 13 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 Stellung und Rechte der öffentlichen Kassen mit Kultusverpflichtungen der evangelisch-reformierten Kirche und der katholischen Kirche in den Gemeinden Echallens, Assens, Bottens, Bioley-Orjulaz, Etagnières, Poliez-le-Grand, Poliez-Pittet, Saint-Barthélémy, Villars-leTerroir und Malapalud sowie die Rechte und Gewohnheiten zu Gunsten der katholischen Bewohnerinnen und Bewohner der genannten Gemeinden bleiben nach den Artikeln 13 Absatz 5 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 gewährleistet, bis sie durch Gesetz geändert werden.

9. Zu Art. 81 der Verfassung vom 1. März 1885 Die auf Artikel 81 der Verfassung vom 1. März 1885 beruhenden Gewohnheitsrechte der Bürgergemeinden bleiben, der Schiedsgerichtsbarkeit des Staatsrates unterstellt, vorbehalten. Die von der Aufhebung dieses Artikels betroffenen Personen werden durch amtliche Mitteilung benachrichtigt.

Art. 180 Initiativen und Referenden

1

Für Initiativen und Referenden, die vor Inkrafttreten dieser Verfassung angemeldet wurden, bleibt das bisherige Recht gültig.

2

Vor Inkrafttreten dieser Verfassung angemeldete Initiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung vom 1. März 1885 werden vom Grossen Rat in Revisionsentwürfe zu dieser Verfassung umgewandelt.

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