Bundesbeschluss

Entwurf

zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 20032, beschliesst:

Art. 1 1

2

Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.

das Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2003 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile;

b.

das Zusatzabkommen vom 26. Juni 2003 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 2

SR 101 BBl 2003 7113

2003-1518

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile. BB

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