Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Firma Entrada Kommunikations GmbH, Heidturmweg 64­66, D-3310 Paderborn: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, verurteilte Ihre Firma am 15. Juli 2003 aufgrund des am 17. Juni 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 86 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes sowie der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 250 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 310 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

29. Juli 2003

2003-1540

Zollkreisdirektion Schaffhausen

5341