Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten STAR BALL Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 23. November 2000 1.

Der Antrag der Gesuchstellerin zur Qualifikation des Geldspielautomaten StarBall als Geschicklichkeitsspielautomat wird abgelehnt.

2.

Der vorgeführte Geldspielautomat StarBall ist als Glücksspielautomat zu qualifizieren.

3.

Das Aufstellen und Betreiben von Geräten des Typs StarBall ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und 56 Abs. 1 Bst. c. SBG; Art 58 ff. VSBG).

4.

Die Frage, ob das Gerät StarBall als Glücksspiel verwendet werden kann oder sich dazu eignen würde (Missbrauch), wird offen gelassen.

5.

Der Entscheid sowie eine Abbildung des Automaten wird den Kantonen zugestellt (Art. 61 Abs. 3 VSBG).

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission c/o Advokaturbüro Huber & Fraefel, Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

10. Juni 2003

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2003-1171

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