Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Entwurf

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 130 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht vom 18. Februar 20032 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 20033, beschliesst: I Das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 19994 wird wie folgt geändert: Art. 18 Ziff. 11bis (neu) Von der Steuer sind ausgenommen: 11bis. die Leistungen von Institutionen und Personen, die im Rahmen einer Gemeinschaft am gleichen Forschungs- oder Entwicklungsprojekt beteiligt sind, sofern die Gemeinschaft Beiträge nach Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c erhält; die Ausnahme gilt dabei nur für Leistungen, die sich die Institutionen und Personen zwecks Ausführung eines solchen Forschungs- oder Entwicklungsprojekts gegenseitig erbringen; Art. 33 Abs. 6 Bst. c 6

Nicht zum Entgelt gehören: c.

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Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, namentlich an Hochschulen und ähnlichen Forschungsinstitutionen, soweit der Beitragsempfänger die Forschung oder Entwicklung nicht im Auftrag und für die Bedürfnisse des Beitragszahlers betreibt. Nicht zum Entgelt gehörende Beiträge stellen auch diejenigen Beträge dar, die eine Forschungsgemeinschaft erhält und an Institutionen und Personen weiterleitet, welche am gleichen Forschungs- oder Entwicklungsprojekt beteiligt sind. Die Nennung des Beitragszahlers in Verlautbarungen über die betriebene Forschung und Entwicklung stellt keine Gegenleistung dar;

SR 101 BBl 2003 3193 BBl 2003 ...

SR 641.20

2003-0749

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Mehrwertsteuergesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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