zu 03.423 Parlamentarische Initiative Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung Bericht des Büros des Ständerates vom 16. Mai 2003 Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juni 2003

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, gestützt auf Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) teilen wir Ihnen mit, dass wir dem Bericht des Büros des Ständerates vom 16. Mai 2003 grundsätzlich zustimmen.

Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass auf eine ausführliche Umschreibung der Aufgaben der Parlamentsdienste im Rahmen der vorliegenden Verordnung verzichtet werden kann, nachdem dies bereits in Artikel 64 des Parlamentsgesetzes (ParlG) erfolgt ist. Kritisch steht er hingegen der Regelung in Artikel 17 Absatz 3 des Entwurfs gegenüber, wonach die Parlamentsdienste die Namen der auftraggebenden Ratsmitglieder anderen Dienststellen des Bundes nicht bekannt geben. Zum einen widerspricht die Bestimmung dem Anliegen nach vermehrter Transparenz auf und zwischen allen Ebenen der Verwaltung. Zum anderen erscheint eine solche Regelung insofern verzichtbar, als jedes Ratsmitglied gegenüber der Verwaltung über denselben Informationsanspruch verfügt, so dass eine allfällige Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter (namentlich bekannter) Ratsmitglieder ohne weiteres ausgeschlossen werden kann.

Der Bundesrat hat sich bereits im Rahmen der Verfassungsrevision für die Unterstellung der Parlamentsdienste unter die Bundesversammlung ausgesprochen. Er begrüsste dabei auch die Möglichkeit der Parlamentsdienste, Dienststellen der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung beiziehen zu können, wie dies in Artikel 155 BV und neu in Artikel 68 ParlG vorgesehen ist. Es ist gerade in Zeiten der Finanzknappheit notwendig, die Zusammenarbeit zu stärken und auf den Aufbau einer parallelen Verwaltung zu verzichten.

Dennoch können von der Bundesverwaltung nicht nach Belieben Dienstleistungen verlangt werden. Die Erbringung administrativer Dienstleistungen gegenüber den Räten ist eine der zentralen Aufgaben der Parlamentsdienste. In diesem Sinne begrüsst der Bundesrat die Regelung von Artikel 18 Absatz 2 des Entwurfes, wonach bei Vorliegen eines Auftrages der Bundesversammlung oder eines ihrer Organe Dienststellen der Bundesverwaltung beigezogen werden können, sofern dies zur Erfüllung von notwendigen administrativen Leistungen, welche die Parlamentsdienste selber zu erbringen nicht in der Lage sind, nötig ist.

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Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. Juni 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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