zu 01.453 Parlamentarische Initiative Steuerbefreiung für Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung (Stump) Bericht vom 18. Februar 2003 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 30. April 2003

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, zum Bericht vom 18. Februar 2003 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates betreffend Steuerbefreiung für Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung nehmen wir nach Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. April 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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2003-0824

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Nationalrätin Doris Stump reichte am 5. Oktober 2001 eine Parlamentarische Initiative ein, die für die Verteilung von Forschungsgeldern auf im Rahmen eines Projektes beteiligte Partner im universitären und ausseruniversitären Bereich sowie für die zwischen den Forschungsbeteiligten erbrachten Leistungen die Befreiung von der Mehrwertsteuer verlangt. Am 26. September 2002 gab der Nationalrat der Parlamentarischen Initiative auf Antrag ihrer Kommission einstimmig Folge1. Die Parlamentarische Initiative wurde der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zur Ausarbeitung einer Vorlage zugeteilt. Die Kommission beriet einen entsprechenden Entwurf unter Beizug der Eidgenössischen Steuerverwaltung an ihren Sitzungen vom 17./18. Februar 2003. Sie verabschiedete am 18. Februar 2003 den Bericht und den Gesetzesentwurf mit 19 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen zuhanden ihres Rates.

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Beurteilung des Vorschlages der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates

Mit der vorliegenden Parlamentarischen Initiative soll einerseits der Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer ergänzt werden. Diese Ergänzung besteht darin, dass auch diejenigen Beträge, die eine Forschungsgemeinschaft erhält und an Personen und Institutionen weiterleitet, welche am gleichen Forschungs- oder Entwicklungsprojekt beteiligt sind, nicht zum Entgelt gehörende Beiträge darstellen, falls es sich beim Beitragsempfänger um eine Forschungsgemeinschaft handelt. Die Nationalen Forschungsschwerpunkte (NFS) beispielsweise bestehen aus einem Kompetenzzentrum (Leading House) und einem damit verbundenen Netz von Partnern und Partnerinstitutionen aus dem Hochschulbereich oder ausserhalb des Hochschulbereichs. Das Leading House eines NFS leitet die Beiträge, welche es vom Schweizerischen Nationalfonds erhält, an seine Partner weiter, welche die einzelnen Teilprojekte realisieren. Es handelt sich dabei um ein Weiterleiten von Subventionen und das gilt auch für die im Zusammenhang mit den budgetierten Reserven gesprochenen Subventionen, die nicht von vornherein einem Teilprojekt zugeordnet werden, sondern deren Verteilung in die Kompetenz des Leading House fällt. Dieses Weiterleiten von Subventionen soll gemäss der neuen Ergänzung des Artikels 33 Absatz 6 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes nicht mehr der Mehrwertsteuer unterliegen. Da sich dieser Vorgang nicht nur bei den NFS so abspielt, sondern auch bei Beiträgen der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) und bei EU- und weiteren internationalen Forschungsprojekten, würde diese Regelung für alle entsprechenden Fälle gelten. Nach dem geltenden Recht ist eine Steuerbefreiung von Beiträgen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung von Forschungsgemeinschaften grundsätzlich nur für den unmittelbar ersten Beitragsempfänger vorgesehen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat zwar für Subventionsgeber wie z.B. den Schweizerischen Nationalfonds eine gewisse Erweiterung dieser Regel vorgesehen, 1

AB 2002 N 1466

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die sich aber in bestimmten Grenzen hält. Die vorhin erwähnte Ergänzung des Artikels 33 Absatz 6 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes würde für alle diese Fälle zur Folge haben, dass (nicht steuerbare) Subventionen vorlägen.

Andererseits soll mit der vorliegenden Parlamentarischen Initiative eine neue Ziffer 11bis in Artikel 18 des Mehrwertsteuergesetzes eingefügt werden. Gemäss dieser Bestimmung sollen die Leistungen von Institutionen und Personen, die im Rahmen einer Gemeinschaft am gleichen Forschungs- oder Entwicklungsprojekt beteiligt sind, von der Steuer ausgenommen sein, sofern die Gemeinschaft Beiträge nach Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c des Mehrwertsteuergesetzes erhält. Die Ausnahme gilt dabei nur für Leistungen, die sich die Institutionen und Personen zwecks Ausführung eines solchen Forschungs- oder Entwicklungsprojekts gegenseitig erbringen. Es handelt sich dabei um Geldleistungen, personelle Leistungen und Sachleistungen, die von den Beteiligten der Forschungsgemeinschaften an die Gemeinschaft erbracht werden, entsprechend den Leistungen von Gesellschaftern an die einfache Gesellschaft. Auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung namentlich der NFS haben die Beteiligten, wenn sie vom Schweizerischen Nationalfonds Forschungsbeiträge erhalten wollen, im Sinne von Auflagen bestimmte Eigenleistungen zu erbringen. Es geht dabei namentlich um die Einrichtung eines Kompetenzzentrums (Leading House) durch eine universitäre Hochschule als Heiminstitution und um die Zurverfügungstellung von Personal und Infrastruktur durch die am Forschungsprojekt mitbeteiligten Forschungsinstitutionen (Mitgesuchsteller). Sinn der neuen Ziffer 11bis ist es, die von den Partnern innerhalb eines subventionierten Forschungsprojekts für dieses Projekt erbrachten und für die Zusprechung der Subvention verlangten Eigenleistungen nicht mit der Steuer zu belasten.

Auch wenn die mit einer solchen Revision des Mehrwertsteuergesetzes verbundenen Steuerausfälle im besten Fall lediglich jährlich gegen eine Million Franken ausmachen und einige Gründe für die mit der vorliegenden Parlamentarischen Initiative verfolgten Begehren sprechen, lassen sich angesichts der heutigen Lage der Bundesfinanzen und namentlich auf Grund der schmerzvollen Sparmassnahmen, die zu ihrer Sanierung ergriffen werden müssen, solche Steuerausfälle nicht verantworten.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat lehnt den Antrag der WAK-N vom 18. Februar 2003 ab.

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