Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Entwurf

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 130 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht vom 18. Februar 20032 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. April 20033, beschliesst: I Das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 19994 wird wie folgt geändert: Art. 18 Ziff. 21 Bst. c Von der Steuer sind ausgenommen: 21. die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch: c. die bis zu zwölf Monaten dauernde Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 101 BBl 2003 3187 BBl 2003 ...

SR 641.20

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2003-0505