Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Rukije Manxhuka, F. Samadrazhë, YU-38410 Suharekë (Unmik) Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. Mbreti Justinian 23, YU-38000 Prishtina/Kosova, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 12. Mai 2003 auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. März 2003 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen in Sachen Salih Manxhuka folgendes Urteil gefällt hat: «1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.»

Das begründete Urteil mitsamt den eingereichten Beilagen stehen bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

27. Mai 2003

i.A. des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts: Der Kanzleidirektor

I 185/03 Vr

2003-1066

3721