Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.

Art. 2 1

Massnahmen

Der Bund kann: a.

einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten;

b.

Sachleistungen erbringen;

c.

Expertinnen und Experten entsenden.

2

Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.

Art. 3

Finanzierung

Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.

Art. 4

Zuständigkeit

Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.

1 2

SR 101 BBl 2002 6659

2002-0753

2743

Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen. BG

Art. 5

Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a.

die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;

b.

die Entsendung von Expertinnen und Experten.

Art. 6

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2003

Ständerat, 21. März 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 1. April 20033 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

3

BBl 2003 2743

2744