Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003
Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen vom 21. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.
Art. 2 1
Massnahmen
Der Bund kann: a.
einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten;
b.
Sachleistungen erbringen;
c.
Expertinnen und Experten entsenden.
2
Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.
Art. 3
Finanzierung
Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.
Art. 4
Zuständigkeit
Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.
1 2
SR 101 BBl 2002 6659
2002-0753
2743
Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen. BG
Art. 5
Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a.
die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;
b.
die Entsendung von Expertinnen und Experten.
Art. 6
Referendum und Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2003
Ständerat, 21. März 2003
Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann
Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 1. April 20033 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003
3
BBl 2003 2743
2744