Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG)

Celik Derya, geb. 24. März 1977, Türkei, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes; Auf die Beschwerde vom 18. Februar 2000 (Poststempel) hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 18. Juni 2003 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von 300 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) auferlegt und von dem am 1. Mai 2000 bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von 600 Franken in Abzug gebracht. Der Saldo im Betrag von 300 Franken wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.

8. Juli 2003

4846

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

2003-1430