Konzession für TVM3 AG (Konzession TVM3) vom 2. Juli 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972 (RTVV), erteilt der TVM3 AG, avenue d'Epenex 12, 1024 Ecublens, die folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Konzessionär und Gegenstand

1

Die TVM3 AG ist ermächtigt, nach den Vorschriften des RTVG und der RTVV in der französischsprachigen Schweiz ein Fernseh- und ein Radioprogramm auf Französisch zu veranstalten. Der Inhalt des Radioprogramms entspricht der Tonspur des Fernsehprogramms.

2 Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung massgebend und verbindlich.

Art. 2

Ziele

Die TVM3 AG soll im Rahmen ihres Programmauftrages:

1 2

a.

zur allgemeinen Bildung und Unterhaltung des Fernseh- und Radiopublikums beitragen;

b.

das schweizerische musikalische und künstlerische Schaffen unterstützen;

c.

die europäische audiovisuelle Produktion und insbesondere die schweizerische Kinofilmproduktion fördern;

d.

zur freien Meinungsbildung des Fernseh- und Radiopublikums beitragen;

e.

dem Publikum vielfältige und wahrheitsgetreue Informationen über das Tagesgeschehen von internationaler, nationaler und sprachregionaler Tragweite sowie Sportnachrichten anbieten.

SR 784.40 SR 784.401

5588

2003-1406

Konzession TVM3

2. Abschnitt: Programm Art. 3

Inhalt

1

Die TVM3 AG veranstaltet rund um die Uhr ein musikalisches Radio- und Fernsehprogramm mit der Bezeichnung «TVM3». Das Angebot wird durch Informationsbulletins, Sportnachrichten, Rubriken über Kultur und Filmschaffen sowie Spiele ergänzt.

2

Jeden Tag ist im Rahmen des Möglichen eine Stunde der Hauptsendezeit (Prime Time, 18.30 bis 22 Uhr) dem schweizerischen Musikschaffen gewidmet.

Art. 4

Bezeichnung

Die Prüfung der Programmbezeichnung und der Firma der TVM3 AG durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 5

Produktion

1

Mindestens ein Drittel des Programms besteht im Durchschnitt eines Kalenderjahres aus Sendungen, die die TVM3 AG selbst produziert oder in Auftrag gegeben hat.

2

Produzenten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind, werden in der Produktion des Programmes von TVM3 angemessen berücksichtigt.

Art. 6

Übernahme

Die vollständige Übernahme von Sendungen anderer Veranstalter oder die regelmässige Übernahme von wichtigen Informationssendungen muss im Voraus vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) genehmigt werden.

3. Abschnitt: Technische Aspekte Art. 7

Technische Verbreitung

1

Das Fernseh- und das Radioprogramm werden über Kabel verbreitet. Die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern bleiben vorbehalten.

2

Das Departement genehmigt die technischen Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession. Änderungen sind dem Departement vorgängig zu unterbreiten.

5589

Konzession TVM3

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 8

Berichterstattung

1

Die TVM3 AG stellt dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff.

des Obligationenrechts3 erstellt.

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Tätigkeit der TVM3 AG und ihrer Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Ergebnisse der Zuschauerforschung;

d.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Fernsehens sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen;

e.

die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Filmwirtschaft;

f.

die Zusammenarbeit mit Produzenten, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind;

g.

Stand und Entwicklung der Verbreitung des Programmes.

Art. 9

Konzessionsabgabe

1

Die TVM3 AG orientiert das Bundesamt jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr realisierten Brutto-Werbeeinnahmen.

2 Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtzahl der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3 Sie verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

5. Abschnitt: Änderung und Betriebspflicht Art. 10

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der TVM3 AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

3

SR 220

5590

Konzession TVM3

Art. 11

Betriebspflicht

Das Departement kann Auflagen erlassen oder die Konzession einschränken, aufheben oder widerrufen, wenn: a.

der Betrieb nicht innert zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird;

b.

der Betrieb ohne Bewilligung des Departements unterbrochen wurde.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12

Geltung

Diese Konzession tritt am 1. August 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2013.

Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

2. Juli 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5591