Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Hämmerle Hanno, geb. 26. November 1957, österreichischer Staatsangehöriger, Hotelier, wohnhaft in A-6793 Gaschurn, Haus-Nr. 87a: Die Eidgenössische Oberzolldirektion, Bern, verurteilte Sie am 11. Dezember 2002 aufgrund des am 13. Juli 2000 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Bannbruchs in Anwendung der Artikel 76 Ziffer 1, 77 und 87 des Zollgesetzes zu einer Busse von 1500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 150 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1650 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

15. April 2003

3180

Eidgenössische Oberzolldirektion

2003-0731