Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Änderung vom 5. März 2003

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 28. Dezember 2000 und vom 18. Februar 20021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) für das Metallgewerbes werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Basel-Landschaft und der Branchenbereiche der Schlosser und Metallbauer in den Kantonen Wallis, Waadt und Genf.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in Betrieben bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der folgenden Gewerbe: a.

Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;

b.

Landtechnikgewerbe; dieses umfasst Bau und Reparatur von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;

c.

Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;

d.

Schlossergewerbe;

e.

Stahlbaugewerbe.

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Ausgenommen sind Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes sowie diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektround Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind.

1

BBl 2001 125, 2002 1654

2003-0418

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Allgemeinverbindlicherkärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe. BRB

Ausgenommen sind weiter: a.

Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;

b.

höhere Vorgesetzte;

c.

kaufmännische Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen;

d.

technisches Betriebspersonal;

e.

Familienangehörige der Arbeitgeber.

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Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz 1 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen von Absatz 2 und 3 erfüllen und im Geltungsbereich nach Absatz 1 Arbeiten ausführen: Artikel 10.2 Buchstabe e, f, g, i und l; Artikel 10.3; Artikel 11.5 Buchstabe a, d, i und k; Artikel 11.6; Artikel 13.1 und 3; Artikel 14.1 und 3; Artikel 15.1 und 3; Artikel 23.7; Artikel 26; Artikel 27.5, 6 und 7; Artikel 30.1 und 3; Artikel 32.1, 2 und 5; Artikel 33; Artikel 36.1; Artikel 40.2; Artikel 43; Artikel 44; Artikel 45.1, 2, 3 und 4; Artikel 46.1, 2, 3, 4 und 5; Anhang 10. Artikel 41 ist anwendbar, wenn die Dauer der Arbeiten in einem Jahr einen Monat überschreitet. Wenn die Dauer der Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 51 und 52 abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 28. Dezember 2000 und vom 18. Februar 20021 wiedergegebenen LandesGesamtarbeitsvertrages (L-GAV) für das Metallgewerbes werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 10

1 2

Mindestlöhne

BBl 2001 125, 2002 1654 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherkärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.

5. März 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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