Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten DIFFERENZLERJASS Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 3. Juli 2003: 1.

Das Gesuch der Escor Automaten AG, eingereicht am 11. September 2002 und 6. Februar 2003 um Qualifikation des Geldspielautomaten DIFFERENZLERJASS als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat DIFFERENZLERJASS als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten DIFFERENZLERJASS ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Der Geldspielautomat DIFFERENZLERJASS ist neben den bereits vorhandenen elektronischen Zählern zusätzlich mit mechanischen Zählern auszurüsten.

5.

Der im Programm enthaltene Lerneffekt ist mittels der von der Herstellerin am 5. Mai 2003 vorgeschlagenen Entfernung der Anpassung des Algorithmus zu eliminieren.

6.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Eprom des definitiven Programmes ist bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

7.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

8.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

9.

Zustellung an und Publikation: A. Escor Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen (AR/LSI) B. Kantone mit Abbildung C. im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

22. Juli 2003

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2003-1509