Bundesgesetz über den Umweltschutz

Entwurf

(Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24septies und 24novies Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 20. August 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Mai 20033, beschliesst:

3. Abschnitt: Finanzierung der Entsorgung Art. 32bbis

Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten

1

Der Verursacher trägt die Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des verunreinigten Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterials von einem belasteten aber nicht sanierungsbedürftigen Standort, wenn dieses Material bei der Erstellung oder Änderung von Bauten anfällt und besonders behandelt oder besonders abgelagert werden muss.

2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Belastung durch sein Verhalten verursacht hat und wer die Bauten erstellt oder ändert. Letzterer trägt den Kostenanteil, der nicht auf die anderen Verursacher aufgeteilt werden kann.

3 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Dieses Recht erlischt 5 Jahre nach der Entnahme des Materials.

Auf Antrag eines Beteiligten und bei klaren Verhältnissen entscheidet die Behörde im gleichen Verfahren auch über privatrechtliche Ansprüche.

1 2 3

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 74, 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

BBl 2003 5008 BBl 2003 5043

5040

2003-0310

Umweltschutzgesetz

4. Abschnitt: Sanierung von belasteten Standorten Art. 32c

Pflicht zur Sanierung

1

Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.

2

Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.

3

Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn: a.

dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;

b.

der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt;

c.

umstritten ist, wer die Massnahmen durchführen oder bezahlen muss;

d.

dies wegen der Anzahl der Beteiligten zur Sicherstellung eines koordinierten Vorgehens sinnvoll ist.

oder

Art. 32d

Tragung der Kosten

1

Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, soweit diese Massnahmen von der Behörde angeordnet oder mit ihr vereinbart werden.

2

Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn: a.

er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte;

b.

die Belastung ihm keinen Vorteil verschaffte; und

c.

ihm aus den Massnahmen kein Vorteil erwächst, der über die Beseitigung der unzulässigen Einwirkungen hinausgeht.

2bis Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil, der nicht auf die Verursacher aufgeteilt werden kann.

3

Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Beteiligter dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. Auf Antrag eines Beteiligten und bei klaren Verhältnissen entscheidet sie im gleichen Verfahren auch über privatrechtliche Ansprüche.

4

Das zuständige Gemeinwesen trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Ein-

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Umweltschutzgesetz

trag vorgesehenen Standortes, wenn die Untersuchung ergibt, dass dieser nicht belastet ist.

Art. 32e 1

Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten: a.

der Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;

b.

wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.

2

Er legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten und die verschiedenen Arten von Deponien. Die Abgabesätze betragen höchstens 20 Prozent der durchschnittlichen Ablagerungskosten.

3

Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für Abgeltungen der Kosten von folgenden Massnahmen: a.

Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn: 1. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder 2. auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;

b.

Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, auf die seit dem (zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung) keine Abfälle mehr gelangt sind; ausgenommen sind Schiessanlagen mit einem überwiegend gewerblichen Zweck;

c.

Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 4).

4 Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen.

Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

5

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.

6 Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.

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