Notifikation (in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Herrn Kovacivic Bayram, geb. 18. September 1950, von Ex-Jugoslawien, z.Zt.

unbekannten Aufenthalts, wird folgendes notifiert: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verurteilte Kovacivic Bayram am 20. Februar 2003 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) zu einer Busse von 100 Franken unter Auflage einer Spruchgebühr von 70 Franken und den Schreibgebühren von 30 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

Des weiteren ist Kovacivic Bayram berechtigt, wenn er sich in der Schweiz stellt oder ergriffen wird, innert 30 Tagen, seitdem er von diesem Strafbescheid Kenntnis erhalten hat, beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, die Wiedereinsetzung zu verlangen (Art. 103 Abs. 2 VStrR). Wird das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt, so ist das ordentliche Verfahren durchzuführen (Art. 103 Abs. 3 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 200 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das BAKOM (Postkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

11. März 2003

2003-0374

Bundesamt für Kommunikation Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

2095