Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 5588 Widersprechende/r Henkel KGaA, D-40191 Düsseldorf, CH-Marke Nr. 722 512 «Bulldog» gegen Widerspruchsgegner/in Moktar Gacem, F-31100 Toulouse, IR-Marke Nr. 767 914 «BULLROT» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 30. Juni 2003 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 5588 wird abgewiesen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

5.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

30. Juni 2003

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

4854

2003-1436