Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Brunner Sergej, geb. 8. Februar 1970, deutscher Staatsangehöriger, Chauffeur, wohnhaft in D-78054 Villingen-Schwenningen, Wöschhalde 41: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 15. Oktober 2003 aufgrund des am 18. Juni 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen die Schwerverkehrsabgabe in Anwendung der Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 20 und 22 Absatz 2 SVAG zu einer Busse von 100 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den nach Abzug der geleisteten Hinterlage verbleibende Restbetrag von 50 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen.

28. Oktober 2003

7066

Zollkreisdirektion Schaffhausen

2003-2185