Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial

Entwurf

(Rüstungsprogramm 2003) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20032 beschliesst:

Art. 1 1

Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 26. Februar 2003 (Rüstungsprogramm 2003) wird zugestimmt.

2

Es wird ein Verpflichtungskredit von 407 Millionen Franken für die Beschaffung von Rüstungsmaterial nach dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.

Art. 2 1

Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.

2

Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten der Rubrik 540.3230.002, Rüstungsmaterial Gruppe Rüstung.

Art. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung.

Art. 4 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2

SR 101 BBl 2003 2578

2003-0031

2599

Rüstungsprogramm 2003. BB

Anhang

Verzeichnis der Verpflichtungskredite Vorhaben

Verpflichtungskredit Fr.

­ Luftverteidigung

407 000 000

Total Verpflichtungskredit Rüstungsprogramm 2003

407 000 000

2600