Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial
Entwurf
(Rüstungsprogramm 2003) vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20032 beschliesst:
Art. 1 1
Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 26. Februar 2003 (Rüstungsprogramm 2003) wird zugestimmt.
2
Es wird ein Verpflichtungskredit von 407 Millionen Franken für die Beschaffung von Rüstungsmaterial nach dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.
Art. 2 1
Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.
2
Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten der Rubrik 540.3230.002, Rüstungsmaterial Gruppe Rüstung.
Art. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung.
Art. 4 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2
SR 101 BBl 2003 2578
2003-0031
2599
Rüstungsprogramm 2003. BB
Anhang
Verzeichnis der Verpflichtungskredite Vorhaben
Verpflichtungskredit Fr.
Luftverteidigung
407 000 000
Total Verpflichtungskredit Rüstungsprogramm 2003
407 000 000
2600