03.420 Parlamentarische Initiative Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission Bericht der Redaktionskommission vom 30. April 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 (GVG; SR 171.11) den vorliegenden Bericht. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Verordnungsentwurf zuzustimmen.

30. April 2003

Im Namen der Kommission Der Präsident: Rolf Schweiger, Ständerat

2003-1029

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Übersicht Das von der Bundesversammlung am 13. Dezember 2002 verabschiedete Parlamentsgesetz (ParlG) regelt in den Artikeln 56­58 die Kernaufgaben der Redaktionskommission sowie die Grundsätze ihrer Zusammensetzung und des Verfahrens zur Überprüfung der Erlassentwürfe und zur Anordnung von Berichtigungen. In Artikel 59 ParlG werden die Ausführungsbestimmungen auf die Verordnungsebene delegiert: In einer zu schaffenden Verordnung der Bundesversammlung sind im Einzelnen die Zusammensetzung und die Aufgaben der Redaktionskommission sowie das Verfahren zur Überprüfung der Erlassentwürfe vor der Schlussabstimmung und zur Anordnung von Berichtigungen nach der Schlussabstimmung und nach der Veröffentlichung zu regeln.

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Als Folge des neuen ParlG sind auf Verordnungsstufe verschiedene Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Staatspolitischen Kommissionen haben deshalb mit Beschluss vom 8. und 26. April 2002 die Redaktionskommission eingeladen, die notwendigen Ausführungsbestimmungen, welche die Aufgaben und Arbeiten der Redaktionskommission betreffen, zu erarbeiten. Das Sekretariat der Redaktionskommission arbeitete einen Vorentwurf aus. Die Redaktionskommission behandelte diesen Vorentwurf in der Sitzung vom 2. Oktober 2002. Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2003 verabschiedete die Redaktionskommission den Verordnungsentwurf zu Handen der Räte.

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Grundzüge der Vorlage

Der vorliegende Verordnungsentwurf regelt im Einzelnen die Zusammensetzung und die Aufgaben der Redaktionskommission sowie das Verfahren zur Überprüfung der Erlassentwürfe vor der Schlussabstimmung und zur Anordnung von Berichtigungen nach der Schlussabstimmung und nach der Veröffentlichung. Soweit der Verordnungsentwurf nichts anderes vorsieht, gelten die allgemeinen Bestimmungen für Kommissionen im ParlG und in den Geschäftsreglementen der Räte.

Insbesondere regelt der Verordnungsentwurf die Details der Zusammensetzung der Subkommissionen und die Möglichkeit der Wiederwahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Redaktionskommission und der Subkommissionen. Die spezielle Art der Protokollierung der Sitzungen wird geregelt. Aufgaben und Verfahren vor der Schlussabstimmung entsprechen weitgehend den Formulierungen im ParlG (Art. 57 Abs. 1, 2 in fine und 3 zweiter Satz ParlG) beziehungsweise im bisherigen GVG (Art. 31 Abs. 1, 4 und 5 und Art. 32 GVG). Neu ist jedoch die Einführung eines vereinfachten Verfahrens während der Differenzenbereinigung für Rückkommen bei Lücken, Unklarheiten und Widersprüchen (Art. 5 Abs. 1 des Verordnungsentwurfs).

Für Berichtigungen wird, wie bisher, differenziert zwischen Fehlern, die vor und solchen, die nach der Publikation in der Amtlichen Sammlung festgestellt werden.

Auf den im GVG bisher für beide Fälle verwendeten Begriff des «sinnstörenden Versehens» wird verzichtet. Die Voraussetzungen werden neu umschrieben und die entsprechenden Begriffe präzisiert.

Schliesslich sieht der Verordnungsentwurf vor, dass die Bundeskanzlei jederzeit Grammatik-, Rechtschreib- oder Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind, korrigieren kann und dass solche Korrekturen nicht mit einer Fussnote kenntlich gemacht werden müssen.

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3 Art. 1

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Wahl und Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten

Nach Artikel 56 Absatz 3 ParlG konstituiert sich die Redaktionskommission selbst.

In Absatz 1 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Redaktionskommission ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten wählt. In Absatz 2 wird, abweichend von der allgemeinen Regel, die Wiederwahl ermöglicht. Dies entspricht einem besonderen Bedürfnis nach Kontinuität in der Arbeit dieser Kommission.

Art. 2

Zusammensetzung der Subkommissionen

Absatz 1 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in Artikel 31 Absatz 2 GVG.

Abweichend von der allgemeinen Regel in den Ratsreglementen, welche eine ad hoc-Stellvertretung vorsieht, wählen die Büros je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. In Absatz 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass jede Subkommission ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten für zwei Jahre wählt und dass, abweichend von der allgemeinen Regel, Wiederwahl möglich ist.

Art. 3

Aufgaben und Verfahren vor der Schlussabstimmung

Präziser als in der bisherigen Regelung kommt zum Ausdruck, dass die eigentliche Arbeit der Redaktionskommission in den Subkommissionen erfolgt. Als Plenarkommission tagt die Redaktionskommission relativ selten, nämlich dann, wenn die Besprechung grundsätzlicher Fragen erforderlich ist.

Die Absätze 1­3 entsprechen inhaltlich weitgehend der bisherigen Regelung im GVG (Art. 32 Abs. 1, 31 Abs. 4 und 32 Abs. 2 GVG). Neu ist die ausdrückliche Erwähnung der Einhaltung der Regeln der Gesetzestechnik; diese Aufgabe wurde ­ im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens ­ in der langjährigen Praxis der Redaktionskommission bisher bereits wahrgenommen und gewinnt angesichts des in der letzten Zeit stets wachsenden Umfangs und der Beschleunigung der Gesetzgebungstätigkeit zunehmend an Bedeutung.

Absatz 4 enthält eine Sonderregelung der Protokollierung: Über die Sitzungen der Subkommissionen werden keine analytischen Protokolle erstellt, wie dies in den übrigen Kommissionen in der Regel gemacht wird. Eine solche Protokollierung würde einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten. Die Beschlüsse beziehungsweise die Korrekturen der Subkommissionen werden aber in den von ihnen überprüften Erlassentwürfen eingetragen, welche als Beschlussprotokolle betrachtet werden können. Für die Sitzungen der Plenarkommission gelten die allgemeinen Regeln der Protokollierung.

Art. 4

Beizug von Sachverständigen

Dieser Artikel ersetzt inhaltlich Artikel 31 Absatz 5 GVG. Im Gegensatz zur heutigen Regelung spricht er nicht mehr von den «Fachleuten der Verwaltung», sondern erwähnt ausdrücklich in nicht abschliessender Aufzählung diejenigen Dienste, welche regelmässig an den Sitzungen teilnehmen. Nötigenfalls können die Subkommissionen die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der vorberatenden Kommissionen beiziehen. Erwähnt sei noch, dass «beiziehen» nicht unbedingt Teilnahme an 3966

der Sitzung bedeutet, sondern auch im Einholen von Auskünften oder Genehmigungen bestehen kann.

Art. 5

Materielle Lücken, Unklarheiten und Widersprüche

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der heutigen Regelung in Artikel 32 Absatz 3 GVG. Die heutige Regelung enthält aber insofern eine Lücke, als sie sich im Falle der Feststellung von materiellen Lücken, Unklarheiten und Widersprüchen durch die Redaktionskommission darin erschöpft, vorzuschreiben, dass die Redaktionskommission in diesen Fällen die vorberatenden Kommissionen zu benachrichtigen hat.

Wenn die Differenzbereinigung noch nicht beendet ist, führen diese Fälle in der Praxis immer wieder zu Problemen, weil meistens die aufwändigen Rückkommensvorschriften eingehalten werden müssen. Der Verordnungsentwurf sieht deshalb vor, dass die Redaktionskommission in diesen Fällen der vorberatenden Kommission Antrag stellt und diese ihrem Rat ohne Zustimmung der Kommission des andern Rates Rückkommen beantragen kann, wenn sie dem Antrag der Redaktionskommission zustimmt.

Ist die Differenzbereinigung bereits beendet (Absatz 2), so gilt die gleiche Regelung wie bisher in Artikel 32 Absatz 3 zweiter Satz.

Art. 6

Berichtigungen nach der Schlussabstimmung und vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts

Absatz 1 enthält in einer nicht abschliessenden Aufzählung Beispiele für die in Artikel 58 Absatz 1 ParlG verwendeten Begriffe «formaler Fehler» und «Formulierung, die nicht das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen wiedergibt». Keine formalen Fehler sind z.B. Grammatik-, Rechtschreib- oder Darstellungsfehler (Formatierungsfehler, Layout).

Absatz 2 konkretisiert das Kenntlichmachen nach Artikel 58 Absatz 1 zweiter Satz ParlG. Absatz 3 sieht die Veröffentlichung einer Berichtigung in der Form eines Korrigendums im Bundesblatt für schwer wiegende Fehler vor. Als schwer wiegend ist ein Fehler dann zu betrachten, wenn er für das Ergreifen des Referendums oder den Verzicht darauf von Bedeutung sein kann.

Art. 7

Berichtigungen nach der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts

Nach der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ist für Berichtigungen grösste Zurückhaltung geboten. Die Fälle werden daher eingeschränkt auf offensichtliche Fehler und Änderungen gesetzestechnischer Art. In Absatz 1 Buchstabe a wird der Begriff «offensichtlicher Fehler» umschrieben. Buchstabe b nennt in einer nicht abschliessenden Aufzählung Beispiele für Änderungen gesetzestechnischer Art. So wird beispielsweise mit der Zunahme von parallel laufenden Änderungen gleicher Bestimmungen in verschiedenen Erlassen beziehungsweise in deren Anhängen (Änderung bisherigen Rechts) und angesichts der Ungewissheit über den Zeitpunkt des späteren Inkrafttretens die Gefahr von möglichen Kollisionen oder ungewollten Ausserkraftsetzungen von einzelnen Bestimmungen immer grösser.

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Für Fälle, in denen eine in Betracht gezogene Korrektur die Voraussetzungen des Artikels 7 nicht erfüllt beziehungsweise den erlaubten Rahmen sprengt, bleibt als einzige Möglichkeit der ordentliche Weg der Gesetzesänderung.

In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Berichtigung in der Form eines Korrigendums in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts zu veröffentlichen ist; die Redaktionskommission weist die Bundeskanzlei dazu an.

Art. 8

Korrektur von Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehlern

Die Bundeskanzlei hat nach dieser Bestimmung die Kompetenz, inhaltlich bedeutungslose Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler selber zu berichtigen.

Im Rahmen der Vorarbeiten zur Revision des Publikationsgesetzes hat sich gezeigt, dass die Frage der Abgrenzung der Berichtigungskompetenz zwischen der Redaktionskommission und der Bundeskanzlei geklärt sein muss.

Die Korrekturen nach Artikel 8 werden nicht mit einer Fussnote kenntlich gemacht.

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Finanzielle Auswirkungen und rechtliche Grundlagen

Der vorliegende Verordnungsentwurf hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen und stützt sich auf Artikel 59 ParlG.

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