Konzession für Radio Top Two (Konzession Radio Top Two) vom 21. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972 (RTVV), erteilt der Radio Top AG, Gertrudstrasse 1, Postfach 600, 8401 Winterthur, folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Gegenstand

1

Die Radio Top AG wird ermächtigt, das Programm Radio Top Two international zu veranstalten.

2

Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.

Art. 2

Ziele

Radio Top Two soll im Rahmen seines Programmauftrages einen Beitrag leisten:

1 2

a.

zur Unterhaltung;

b.

zur vielfältigen und sachgerechten Information des Publikums;

c.

zur besseren medialen Vertretung der Ostschweiz im Bodenseeraum und in der deutschsprachigen Schweiz;

d.

zur Förderung des schweizerischen Kulturschaffens.

SR 784.40 SR 784.401

2003-0972

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Konzession Radio Top Two

2. Abschnitt: Programm Art. 3

Inhalt

Radio Top Two veranstaltet ein Radioprogramm mit Unterhaltungsmusik und mit Nachrichten.

Art. 4

Produktionen

1

Die Nachrichtenbulletins werden von der Radio Top AG hergestellt und haben dem Charakter eines internationalen Programmes Rechnung zu tragen.

2

Sie richten sich an die Hörerschaft im ganzen Bodenseeraum und in der ganzen deutschsprachigen Schweiz.

3

Das Programm berücksichtigt in angemessener Weise schweizerische Musik.

Art. 5

Übernahme

Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

3. Abschnitt: Technik und Betriebspflicht Art. 6

Technische Verbreitung

1

Die Verbreitung erfolgt über Satellit und/oder Kabel. Die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern bleiben vorbehalten.

2 Das Departement genehmigt die Einzelheiten der Verbreitung in einem Anhang zur Konzession. Änderungen sind dem Departement vorgängig zur Genehmigung vorzulegen.

3

Diese Konzession verleiht keinerlei Anspruch auf spätere terrestrische Verbreitung des Programmes.

Art. 7

Betrieb und Betriebspflicht

Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departements unterbrochen werden.

Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, so fällt die Konzession dahin.

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Konzession Radio Top Two

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 8

Konzessionsabgabe

1

Die Radio Top AG erteilt dem Bundesamt jeweils bis zum 30. April Auskunft über die im Vorjahr erzielten Brutto-Werbeeinnahmen.

2

Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3

Sie verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

Art. 9

Jahresbericht und Rechnung

1

Die Radio Top AG stellt dem Bundesamt jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. OR erstellt.

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Tätigkeit von Radio Top Two und seiner Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und den Anteil an schweizerischer Musik;

d.

die Ergebnisse der Zuhörerforschung;

e.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Rundfunks sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 10

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Radio Top AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 11

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorliegende Konzession tritt am 1. Juni 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2013. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

21. Mai 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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