1508 Ablauf der Referendumsfrist · 23. März 1975

Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten # S T #

(Vom 13. Dezember 1974)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 und 31bis Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1974 D, beschliesst.

1. Abschnitt: Einfuhrzoll Art. l Grundsatz 1

Für die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Produkte kann der Bundesrat die bei der Einfuhr anwendbaren Zollansätze so festsetzen, dass er die im Anhang genannten festen Elemente um bewegliche Teilbeträge erhöht.

2

Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten, die im Anhang zu diesem Gesetz nicht genannt sind, kann der Bundesrat, nach Anhören der von ihm bestellten Zollexpertenkommission, die Zollansätze so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um bewegliche Teilbeträge erhöht.

3

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung halbjährlich über seine Massnahmen. Die Bundesversammlung entscheidet, ob sie in Kraft bleiben.

» BEI 1974II 265 1974-906

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Art. 2 Berechnung der ben eglichen Teilbeträge Die beweglichen Teilbeträge werden periodisch berechnet, aufgrund des Unterschiedes zwischen den Inland- und Auslandpreisen der landwirtschaftlichen Grundstoffe für die Herstellung von Produkten nach Artikel l.

2. Abschnitt : Ausfuhrbeiträge Art. 3 Grundsatz , Der Bundesrat kann Ausfuhrbeiträge gewähren für a. Nahrungsmittel, soweit sie aus Grundstoffen der Kapitel 4 und 11 des Gebrauchszolltarifs i> hergestellt sind, aber selber nicht darunter fallen; ausgenommen sind ungebräuchliche Nahrungsmittelzubereitungen; b. Waren, die aus Zucker und Melassen der Nummern 1701, 1702 und 1703 des Gebrauchszolltarifs i> hergestellt sind.

Art. 4 Berechnung 1 Die Ausfuhrbeiträge werden periodisch berechnet, aufgrund des Unterschiedes zwischen den Inland- und Auslandpreisen der landwirtschaftlichen Grundstoffe.

2

Bei der Festsetzung der Inlandpreise werden Rabatte, Rückerstattungen, Verbilligungsbeiträge oder besondere Eindeckungsmöglichkeiten berücksichtigt, die in der Schweiz den Verarbeitern der landwirtschaftlichen Grundstoffe zukommen.

3 Wegleitend ist die Menge der landwirtschaftlichen Grundstoffe, die für die Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendet wurde.

Art. 5 Ausrichtung Die Beiträge werden den Herstellern nach der Ausfuhr ausgerichtet; Vorund Nachprüfung sind vorbehalten.

» SR 632.10

1510 Art. 6 Rückerstattung 1

Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn der Empfanger sie zu Unrecht bezogen hat oder Bedingungen trotz Mahnung nicht erfüllt.

2

Der Anspruch verjährt in 5 Jahren seit der Zahlung des Beitrages. Wird er aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, so gilt die Verjährungsfrist des Strafrechts, wenn diese länger ist.

3

Die Verjährungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen ; sie ruht, solange der Rückleistungspflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

3. Abschnitt: Rechtsmittel und Strafbestimmungen Art. 7 Instanzen und Rechtsmittel 1

Über die Ausrichtung oder Rückforderung von Ausfuhrbeiträgen entscheidet die Zollverwaltung. · 2 Die allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren des Bundes D sind anwendbar.

Art. 8 Strafbestimmungen 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Ausfuhrbeitrag im Sinne dieses Gesetzes unrechtmässig erwirkt, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht2) zutrifft, mit Busse bis zum Zwanzigfachen des erwirkten Betrages bestraft.

2 Verfolgung und Beurteilung richten sich nach den Bestimmungen über Zoll Widerhandlungen3).

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Anmerkung 3 zu Kapitel 17 des Gebrauchszolltarifs1) fällt dahin, sobald das System der Ausfuhrbeiträge für Zucker und Melassen in Kraft tritt.

» SR 172.021 2) SR 313.0 3) SR 631.0

1511 Art. 10 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. Er bestimmt insbesondere die landwirtschaftlichen Grundstoffe und regelt, wie die Preise nach Artikel 2 und 4 ermittelt werden.

2

Er kann einem Departement die periodische Festsetzung der beweglichen Teilbeträge und der Ausfuhrbeiträge übertragen.

3 Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschnften keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über die Zölle.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 13. Dezember 1974 Der Präsident : Simon Kohler Der Protokollführer : Koehler Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 13. Dezember 1974 Der Präsident: Oechslin Der Protokollführer : Sauvant Datum der Veröffentlichung: 23. Dezember 1974 3731

» SR 632.10

Ablauf der Referendumsfrist : 23. März 1975

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Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (Vom 13. Dezember 1974)

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23.12.1974

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