Bundesbeschluss betreffend die Ratifizierung des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Oktober 20032, beschliesst: Art. 1 Der Internationale Vertrag vom 3. November 2001 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, der von der Schweiz am 28. Oktober 2002 in Rom unterzeichnet wurde, wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu ratifizieren.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2003 7295

2003-1839

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Ratifizierung des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft. BB

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