Bundesbeschluss über die Unterstützung der weltweiten Chemiewaffenabrüstung vom 3. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 20031 über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst:
Art. 1 1 Für die Unterstützung der weltweiten Chemiewaffenabrüstung wird ein Rahmenkredit von 17 Millionen Franken für eine Mindestdauer von 5 Jahren bewilligt. Der Bundesrat legt den Beginn der Kreditperiode fest.
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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.
Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können insbesondere verwendet werden für:
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a.
Projekte des Bundes im Ausland;
b.
Beiträge an Projekte anderer Staaten;
c.
Beiträge an schweizerische Organisationen für bestimmte Projekte und Programme;
d.
Beiträge an internationale Organisationen für Projekte und Programme, an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation die Schweiz beteiligt ist;
e.
Beiträge an internationale Institutionen;
f.
die öffentlich-rechtliche Anstellung von maximal 2 Personen in der Schweiz und im Ausland, um das notwendige Controlling für die laufenden Projekte und Programme sicherzustellen.
SR 515.08; AS 2003 2165 BBl 2002 6659
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2002-0701
Unterstützung der weltweiten Chemiewaffenabrüstung. BB
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 3. Dezember 2002
Ständerat, 3. März 2003
Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann
Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz
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