Bundesbeschluss über die Unterstützung der weltweiten Chemiewaffenabrüstung vom 3. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 20031 über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst:

Art. 1 1 Für die Unterstützung der weltweiten Chemiewaffenabrüstung wird ein Rahmenkredit von 17 Millionen Franken für eine Mindestdauer von 5 Jahren bewilligt. Der Bundesrat legt den Beginn der Kreditperiode fest.

2

Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können insbesondere verwendet werden für:

1 2

a.

Projekte des Bundes im Ausland;

b.

Beiträge an Projekte anderer Staaten;

c.

Beiträge an schweizerische Organisationen für bestimmte Projekte und Programme;

d.

Beiträge an internationale Organisationen für Projekte und Programme, an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation die Schweiz beteiligt ist;

e.

Beiträge an internationale Institutionen;

f.

die öffentlich-rechtliche Anstellung von maximal 2 Personen in der Schweiz und im Ausland, um das notwendige Controlling für die laufenden Projekte und Programme sicherzustellen.

SR 515.08; AS 2003 2165 BBl 2002 6659

5160

2002-0701

Unterstützung der weltweiten Chemiewaffenabrüstung. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 3. Dezember 2002

Ständerat, 3. März 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

5161