Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung Änderung vom 21. März 2003 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 20021, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 21. März 19692 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 32 und 41bis Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung3, Art. 11 Abs. 2 Bst. b 2

Der Bundesrat kann: b.

die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze um höchstens 80 Prozent zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen erhöhen;

Art. 28 Abs. 2 Bst. c 2

Der Bundesrat kann: c.

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die Hersteller und Importeure von Zigaretten verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe in einen Tabakpräventionsfonds abzuliefern. Der Fonds wird von einer Präventionsorganisation unter Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport verwaltet.

BBl 2002 2723 SR 641.31 Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 95 Abs. 1, 131 Abs. 1 Bst. a, 134 und 164 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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2001-2597

Tabakbesteuerung. BG

II Anhang IV erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2003

Ständerat, 21. März 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 1. April 20034 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

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Tabakbesteuerung. BG

Anhang IV

Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier Die Steuer beträgt: ­

für Zigaretten 6,656 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 11,781 Rappen je Stück;

­

für Zigarettenpapier 0,9 Rappen je Stück

Anmerkungen 1.

Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

2.

Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

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