C Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Entwurf
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 20031, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 19892 wird wie folgt geändert: Art. 40a (neu) Übergangsbestimmung 1 Die nach Artikel 24a oder 24c festgelegten Höchstbeträge der Gesamtausgaben erhöhen sich im Rechnungsjahr 2003 um das tatsächliche strukturelle Defizit gemäss Staatsrechnung, im Rechnungsjahr 2004 um 3 Milliarden, im Rechnungsjahr 2005 um 2 Milliarden und im Rechnungsjahr 2006 um 1 Milliarde.
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Das strukturelle Defizit des Bundeshaushalts ist bis Ende 2007 zu beseitigen.
II 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am ... (einen Tag nach seiner Verabschiedung) in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.
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BBl 2003 5615 SR 611.0
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2003-1284