Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021)

An Herrn Wilhelm Mario Hettich, derzeit unbekannten Aufenthalts.

Die Eidgenössische Steuerrekurskommission eröffnet Ihnen in dem von Ihnen mit Eingabe vom 28./29. November 2002 eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. November 1994 hiermit folgenden Entscheid vom 26. Februar 2003: 1.

Auf die Beschwerde von Wilhelm Mario Hettich vom 28./29. November 2002 gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. November 1994 (Verrechnungssteuer; Anträge auf Entlastung von Verrechnungssteuern respektive deutschen Kapitalertragsteuern) wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrage von 300 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden Wilhelm Mario Hettich auferlegt.

3.

Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission gilt mit dieser Publikation gegenüber Wilhelm Mario Hettich als eröffnet. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird dieser Entscheid schriftlich eröffnet.

4.

Der begründete Entscheid kann bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne, eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung Der Entscheid kann innerhalb von dreissig Tagen seit der Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG; SR 173.110]) beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden; ausgenommen sind Entscheide über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben (Art. 99 Abs. 1 Bst. g OG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in drei Ausfertigungen einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerdefrist steht still (Art. 34 Abs. 1 OG): a)

vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern;

b)

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c)

vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

11. März 2003

2003-0445

Eidgenössische Steuerrekurskommission

2065