Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten THINK N'PLAY Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 29. Januar 2003: 1.

Das Gesuch der Euro Jeux vom 19. Juni 2002 um Qualifikation des Geldspielautomaten THINK N'PLAY als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des SBG wird abgewiesen

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat THINK N'PLAY als Glücksspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten THINK N'PLAY ist verboten. Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a und c SBG bestimmt: Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer: a. Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt; b. Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs aufstellt.

4.

Dieser Entscheid sowie eine Illustration des Spielautomaten werden den Kantonen mitgeteilt (Art. 61 Abs. 3 VSBG).

5.

Publikation: im Bundesblatt

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission c/o Advokaturbüro Huber & Fraefel, Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3003 Bern Beschwerde geführt werden.

25. Februar 2003

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2003-0329

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