Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes vom 20. September 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Der Firma HLG Handels und Transport GmbH, Lochbachstrasse 6, 6971 Hard/ Österreich, wird hiermit eröffnet: Wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG, SR 641.81) hat die Zollkreisdirektion Schaffhausen Lothar Haas, Irdning/Österreich, mit Strafbescheid vom 26. März 2002 eine Busse von 990 Franken sowie eine Spruchgebühr von 100 Franken auferlegt. Mit Eingabe vom 24. April 2002 erhoben Sie namens des Beschuldigten gegen den am 27. März 2002 eröffneten Strafbescheid fristgerecht Einsprache. Mit Entscheid vom 25. September 2003, hat die Eidgenössische Oberzolldirektion erkannt: 1.

Auf die Einsprache vom 24. April 2002 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der begründete Entscheid kann bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen werden Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, schriftlich die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

14. Oktober 2003

2003-2092

Eidgenössische Oberzolldirektion

6813