Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Bundeskanzlei Verträge der Kantone unter sich Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk Mit Schreiben vom 25. April 2003 hat die eidgenössische Linthkommission die Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und Zürich über das Linthwerk vom 23. November 2000 dem Bund im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung zur Kenntnis gebracht.

Die nicht beteiligten Kantone werden gebeten, bei den Vertragskantonen allfällige Einwände anzumelden.

Werden die Einwände nicht ausgeräumt, können die nicht beteiligten Kantone bei der Bundesversammlung nach Artikel 172 Absatz 3 der Bundesverfassung Einsprache erheben.

Die Vertragsunterlagen können eingesehen werden bei: Eidgenössische Linthverwaltung, Tellstrasse 1, 8853 Lachen Telefon 055 442 11 55, Fax 055 442 53 27 Für weitere Informationen siehe Merkblatt für das Verfahren betreffend Mitteilung und Überprüfung von Verträgen der Kantone unter sich und mit dem Ausland: (http://www.admin.ch/ch/d/bk/recht/genehmigung_kantonaler_erlasse/Merkblatt.html)

20. Mai 2003

2003-1008

Bundeskanzlei

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