Bundesbeschluss betreffend das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Entwurf
vom 26. März 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. März 20032, beschliesst:
Art. 1 1 Das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen wird genehmigt.
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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zweite Zusatzprotokoll zu ratifizieren.
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Anlässlich der Ratifizierung wird der Bundesrat die Erklärungen zu den Artikeln 4 Absatz 8, 6, 17 Absatz 4, 18 Absatz 4, 19 Absatz 4, 26 Absatz 5 und 27 abgeben.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.
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SR 101 BBl 2003 3267
3304
2002-1580