Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Ferrer Miguel, geb. 23. April 1972, österreichischer Staatsangehöriger, Zolldklarant, wohnhaft in D-25482 Appen, Friedrich-Wilhelm-Pein-Strasse 7: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 29. Oktober 2003 aufgrund des am 4. September 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 75 und 87 des Zollgesetzes zu einer Busse von 560 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 640 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

16. Dezember 2003

8072

Zollkreisdirektion Schaffhausen

2003-2672