Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Saenko Vitaly Ivanovich, geb. 4. Februar 1944, russischer Staatsangehöriger, wohnhaft in RU-141070 Moskau, St. Gorgiy Lom 14, Apart. 17: Die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, erklärte Sie mit Verfügung vom 8. Januar 2003 in Anwendung der Artikels 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes und der Artikel 65, 66, 68­71 der Verordnung über die Mehrwertsteuer für Eingangsabgaben von 1427.85 Franken leistungspflichtig.

Die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, verurteilte Sie am 14. Januar 2003 aufgrund des am 8. Januar 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetztes sowie der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Busse von 2300 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 230 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden. Die Beschwerde bzw. Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 3957.85 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Erfolgt innert Frist keine Zahlung, werden gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 des Zollgesetzes die als Zollpfand beschlagnahmten Waren verwertet. Der Erlös wird gemäss Artikel 120 des Zollgesetzes mit den Einfuhrabgaben, Busse und Kosten verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird bei
der Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtige Person gegen Quittung in Empfang genommen werden. Eine nicht gedeckte Restbusse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

11. März 2003

2066

Eidgenössische Oberzolldirektion

2003-0398