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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der Deutschen Rechtschreibung

Wiener Absichtserklärung vom l, Juli 1996

Der Minister für Unterricht, Kultur, wissenschaftliche Forschung, Denkmäler und Landschaften der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Königreichs Belgien, · der Präsident der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland, der Landesrat für Denkmäler, deutsche und ladinische Schule und Kultur der Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol der Republik Italien, der Regierungschef-Stellvertreter des Fürstentums Liechtenstein, die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Republik Österreich, der ao. und bev. Botschafter von Rumänien in Österreich im Auftrag der Regierung der Republik Rumänien, der Präsident der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Vizekanzler der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Dekan der Philosophischen Fakultät und Direktor des Germanistischen Institutes der Eötvös Lorând Universität Budapest im Auftrag des Ministers für Kultur und Bildung der Republik Ungarn geben zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung folgende gemeinsame Absichtserklärung ab: Artikel I Die Unterzeichner nehmen das auf der Grundlage der Dritten Wiener Gespräche vom 22. bis 24. November 1994' entstandene und als Anhang11 beigefügte Regelwerk «Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis» zustimmend zur Kenntnis.

Artikel!!

Die Unterzeichner beabsichtigen, sich innerhalb ihres Wirkungsbereiches für die Umsetzung des in Artikel I genannten Regelwerkes einzusetzen.

" Wird im Bundesblatt nicht veröffentlicht. In den neuesten Ausgaben der Wörterbücher ist die Neuregelung der Rechtschreibung berücksichtigt.

1996-632

69

Neuregelung der Deutschen Rechtschreibung

Folgender Zeitplan wird in Aussicht genommen: 1. Die Neuregelung der Rechtschreibung soll am I.August 1998 wirksam werden.

2. Für ihre Umsetzung ist eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005 vorgesehen.

Artikel III Die zuständigen staatlichen Stellen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz werden Experten in eine Kommission für die deutsche Rechtschreibung entsenden, deren Geschäftsstelle beim Institut für deutsche Sprache in Mannheim eingerichtet wird.

Die Kommission wirkt auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtschreibung im deutschen Sprachraum hin. Sie begleitet die Einführung der Neuregelung und beobachtet die künftige Sprachentwicklung. Soweit erforderlich erarbeitet sie Vorschläge zur Anpassung des Regelwerks.

Artikel IV Zuständigen Stellen anderer Staaten steht es frei, dieser «Gemeinsamen Absichtserklärung» beizutreten. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Republik Österreich wird sodann die anderen Unterzeichner von diesen Beitritten in Kenntnis setzen.

Wien, am l, Juli 1996 Minister für Unterricht, Kultur, wissenschaftliche Forschung, Denkmäler und Landschaften der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Königreichs Belgien Wilfred Schröder Präsident der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Karl-Heinz Reck Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland Eduard Lintner Landesrat für Denkmäler, deutsche und ladinische Schule und Kultur der Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol der Republik Italien Dr. Bruno Hosp Regierungschef-Stellvertreter des Fürstentums Liechtenstein Dipl. Chem. Thomas Büchel

70

Neuregelung der Deutschen Rechtschreibuçg

Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Republik Österreich Elisabeth Gehrer Ao. und bev, Botschafter von Rumänien in Österreich im Auftrag der Regierung der Republik Rumänien Univ. Doz. Dr. Petru Forna Präsident der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren der Schweizerischen Eidgenossenschaft Peter Schmid Vizekanzler der Schweizerischen Eidgenossenschaft Achille Casanova Dekan der Philosophischen Fakultät und Direktor des Germanistischen Institutes der Eötvös Lorând Universität Budapest im Auftrag des Ministers für Kultur und Bildung der Republik Ungarn Prof. Dr. Karoly Manherz

8614

71

Zusicherung von Bundesbefträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde Guttannen BE, Erschliessungsanlagen Boden - Grosswald, Projekt-Nr. 421.1-BE-4031/0001 -Gemeinde Frutigen BE, Schutzbauten und-anlagen Rutschverbau Patti, ProJekt-Nr. 431.1-BE-9401/0001 - Gemeinde Diemtigen BE, Schutzbauten und -anlagen Abendberg - Eyewald, Projekt-Nr. 431.1-BE-9403/0001 - Gemeinde Täsch VS, Schutzbauten und -anlagen Brand, Projekt-Nr. 431.1-VS-3126/0001

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung Im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann Innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

19. November 1996

72

Eidgenössische Forstdirektion

Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat im Zirkularverfahren vom H.Oktober 1996 gestützt auf Artikel 32 lbis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und die Artikel l, 2, 9 Absatz 5 und 10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154) in Sachen «Modèle d'évaluation des politiques cantonales de prise en charge médico-sociale 'des personnes âgées dépendantes», betreffend Gesuch vom 11. Juli 1996 für die Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis Strafgesetzbuch (StGB; SR3I1.Q) zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin verfügt; 1. Bewilligungsnehmerin Frau Dr. B. Santos-Eggimann vom Institut universitaire de Médecine sociale et préventive de Lausanne (IUMSP) wird eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 32 lbis StGB sowie Artikel 2 VOBG im Rahmen des Forschungsprojektes «Modèle d'évaluation des politiques cantonales de prise en charge médico-sociale des personnes âgées dépendantes» erteilt. Diese Bewilligung umfasst alle nachfolgend in Ziffer 2 und 3 aufgezählten Sonderbewilligungen. Diese Bewilligung ist gültig bis Ende Juni 1997.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

2. Sonderbewilligung zur Offenbarung der in den Karteien der Pflegeheime des Kantons Waadt enthaltenen Adressen Die Sonderbewilligung entbindet die Geheimnisträger der Datensammlungen der waadtländer Pflegeheime vom Berufsgeheimnis gegenüber dem Institut universitaire de Médecine sociale et préventive de Lausanne (IUMSP). Frau Dr. B. SantosEggimann hat das Recht im Auftrag vom IUMSP den Namen, den Vornamen und die Adresse derjenigen Personen zu erfahren, die eine Anmeldung zur dringenden Aufnahme in ein Pflegeheim hinterlegt haben. Diese nicht anonymisierten Daten müssen unter Verschluss aufbewahrt, und nach Beendigung des Projektes vernichtet werden.

Frau Dr. B. Santos-Eggimann muss eine Erklärung über die ihr gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

3. Sonderbewilligung zur Bekanntgabe der in Krankengeschichten enthaltenen Personendaten Die
Sonderbewilligung entbindet die Ärzte und das Pflegepersonal, die am Forschungsprojekt partizipieren, vom Arztgeheimnis gegenüber der Bewilligungsnehmerin im Sinne von Ziffer l. Es dürfen nur die für die Studie benötigten Daten auf den anonymisierten Erfassungsbogen übertragen werden.

4 Bundesblalt 148. Jahrgang. Bd. V

73

4. Bekanntgabe der Geheimnisträger Die Bewilligungsnehmerin ist verpflichtet, vor Beginn der Forschungstätigkeit der Expertenkommission zu melden, wer vom Berufsgeheimnis zu entbinden ist.

5. Bekanntgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bewilligungsnehmerin, die Zugriff auf Daten haben Die Bewilligungsnehmerin ist verpflichtet, vor Beginn der Forschungstätigkeit der Expertenkommission diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu melden, die Zugriff auf Daten haben. Diese Personen müssen eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

6. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekanntgegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist Frau Dr. B. Santos-Eggimann verantwortlich.

7. Aufklärung der Betroffenen über ihre Rechte Die Geheimnisträger sind verpflichtet, die gesetzlichen Vertreter der urteilsunfähigen Personen, die vom vorliegenden Projekt betroffen sind, in geeigneter Art und Weise über ihre Rechte aufzuklären. Die Expertenkommission ist innert sechs Monaten über das für die Aufklärung gewählte Vorgehen zu informieren.

8. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c DSG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung oder der Publikation im Bundesblatt bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung unter Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten.

9. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird der Bewilligungsnehmerin, Frau Dr. Santos-Eggimann, und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

19. November 1996

74

Im Namen der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Mark Pieth

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

haltes.

Auf die Beschwerde vom 13. Juni 1996 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 6. November 1996 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

7. November 1996

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

75

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961,01) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfägung vom 8. November 1996 Tarifvorlage der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

19. November 1996

76

'

Bundesamt für Privatversicherungswesen

Zulassung zur Eichung von Gasmengenmessgeräten

vom 19. November 1996

Gestützt auf Artikel 17-des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: Schlumberger Rombach GmbH, Karlsruhe (D) Einrohr- bzw. Zweirohrbalgengaszähler Typ: Gallus 2000 DIN l. Ergänzung Grosse G

1.6

2.5 4

19. November 1996

m3/h

v

m3/h

dm3

DN mm

2.5 4 6

0.016 0.025 0.040

1.2 1.2 1.2

25

25 25

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

8626

77

Zulassung zur Eichung von Gasmengenmessgeräten

vom 19. November 1996

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: Schlumberger Rombach GmbH, Karlsruhe (D) Einrohr- bzw. Zweirohr Balgengaszähler Typ; RF l I. Ergänzung

Grosse G

4

6

, m3/h m3/h

6 10

_

v

dm2

' 0.016 0.025 0.04 2 0.016 0.025 0.040 0.06 2

Pmax

Nennweite

Ausführung

20 und 25

Z und E

25 und 32

Z und E

bar

DN

1 I

*) E - Einstutzenzähler Z » Zweistutzenzähler

19. November 1996

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

8625

78-

Zulassung zur Eichung von Gasm'engenmessgeräten

vom 19. November 1996

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: G, Kromschröder AG, Osnabrück (D) Temperaturkompensierter Balgengaszähler in Einrohr- bzw. Zweirohrausführung Typen: BK4T/BK6T Grosse G

Qmin m3/h

Qmax m3/h

4 4 6

0.04 0.04 0.06

6 6 10

v dm2

1.9 bei 15 °C . 3.15 bei 15 °C 3.15 bei 15 °C

Maximaler Betriebsdruck: 1 bar Bezugstemperatur: tb = 15 °C Spezifizierte Temperatur: tsp - 20 °C Zulässige Umgebungstemperaturbereiche tm: t mma x +30 +35 +35 +40 +50 °C tmmin

19. November 1996

0

+5

-5

-10

-20 °C

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

8624

79

Zulassung zur Eichung von Gasmengenmessgeräten

vom 19. November 1996

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: Dresser Industrial Products B.V., Panningen (NL) Drehkolbengaszähler Typ: L2-MA Grosse G

Qmax m3/h

Qmin in m2/h für Messbereich

1:50

16 25 40 65 100 100 160 160 160 250 400 400 650

19. November 1996

8622

80

25 0.5 40 0.8 65 . 1.3 100 2.0 160 3.2 160 3.2 250 5.0 250 5.0 250 5.0 8.0 400 650 13.0 650 13.0 1000 20.0

1:100

_ _ 0.65 1.0 1.6 1.6 2.5 2.5 2.5 4.0 6.5 6.5 10.0

V dm3

Pmax

bar

DN mm

1:160

_ 0.3 0.6 1.0 1.0

1.6 1.6 1.6 2.5 4.0 -

0.21 0.28 0.56 0.70 1.05 1.05 2,78 2.78 . 2.83 4.20 4.20 10.50 15.75

12 12 12

12 12

12 12 12 12 12 12 12 12

50 50 .50 50 80 80 80 100 100 100 100 150 150

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

Zulassung zur Eichung von Gasmengenmessgeräten

vom 19. November 1996

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: Instromet B.V., Silvolde (NL) Turbinenradgaszähler Typ: SM-RI-X Nenngrösse G

· Messbereich Qmax

m3/h

65 100 160 250 160 250 400 400 650 1000 650 1000 1600 1000 1600 2500 2500 4000

Nennweite mm

Qmaxm3/hh

10

100

8 13 20 13 20 32 32 50 . 80 50 80 130 80 130 200 200 320

160 250 400 250 400 650 650 1000 1600 1000 1600 2500 1600 2500 4000 4000 6500

50 80 80 80 100 100 100 150 150 150 200 200 200 250 250 250 300 300

Für jede Zählergrösse muss die Einlaufstrecke mindestens 2-D betragen (D = Rohrinnendurchmesser) 19. November 1996

'

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

862!

81

Zulassung zur Eichung von Gasmengenmessgeräten

vom 19. November 1996

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 fiber das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984überr die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassungkönnenn Betroffene binnen 30 Tagen seit derEröffnungg beimEidgenössischenn Amt fur Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: Gas- und Wassermesserfabrik AG, Luzern (CH) Turbinenradialrad-Gaszähler Typ: TRZ Pmax 6 bar 2. Ergänzung Nennweite

Grösse

Qmax

Qmin

Messbereich

1:10

mm

G

m3/h

m3/h

80 80 80 80

65 100 160 250

100 160 250 400

10

19. November 1996

8623

82

1:20

1:30

1:40

13 20

13

10

16 25 40

Eidgenössisches Amt fur Messwesen Der Direktor: Filler

Entscheid im Widerspruchsverfahren 1131/96 Widersprechende FUBA Hans Kolbe&Co. 65, Weinberg, D-31134Hildesheim, internationale Marke Nr. 573707 (FUBA), Vertreter: A. Braun, Braun Héritier Eschmann AG, Basel gegen Widerspruchsgegnerin Ninbo Fuda Dianqi Gufen Youxian Gongsi, Yangming Xilu 355, CN-315 400 Yuyaoshi Zheijangsheng, internationale Marke Nr. 646 910 (FUDA fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 31.Oktober 1996 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch wird gutgeheissen, 3. Der internationalen Marke Nr. 646910 (FUDA fig.) wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4. Die Widerspruchsgebühr verbleibt der Bundeskasse.

5. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteikostenent-schädigung im Gesamtbetrag von 1800 Franken (inkl. Fr. 800.- Widerspruchsgebühr) zu entrichten.

Rechtsmittel Gegen diese. Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

8. November 1996 "

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

83

Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1)

vom 19. November 1996

Das Eidgenössische Militärdepartement als Bewilligungsbehörde in Sachen Baugesuch vom 9. April 1996 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE) Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Ausbildungsbauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 5, 3003 Bern betreffend Einbau von elektronischen Trefferanzeige-Anlagen, Schiessanlage Stockweiher, Waffenplatz Bremgarten

I.

stellt fest: 1.

Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Ausbildungsbauten, hatte via Koordinationsstelle Bauwesen Militär (KBM) am 20, November 1995 das Projekt für den Einbau von elektronischen Trefferanzeige-Anlagen in der zum Waffenplatz Bremgarten gehörenden Schiessanlage Stockweiher der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet. Weitere ergänzende Unterlagen wurden am l. Februar 1996 nachgereicht.

2.

Mit Entscheid vom 16. Februar 1996 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an.

3.

Am 9. April 1996 ist das Baugesuch des BABHE via KBM bei der Bewilligungsbehörde eingegangen.

4.

Dieses Vorhaben beinhaltet die Umrüstung der bundeseigenen 300m-Schiessanlage Stockweiher in Bremgarten (AG) von konventionellen Zugscheiben auf Scheiben mit elektronischer Anzeige:

11

a.

Diese Schiessanlage dient den Ausbildungskursen für die Genie-, Festungsund Festungspionierschulen, welche in Bremgarten stationiert sind. Die Anlage befindet sich an einem stark dem Nebel ausgesetzten Standort. Die wit-terungsbedingte Reduktion der Schiesszeiten erfordert deshalb einen effizienten Betriebsablauf: Deshalb wurden in den vergangenen Jahren bereits 15 von insgesamt 30 Scheiben elektrifiziert. Eine umfassende Umstellung war aus Kostengründen bislang nicht möglich.

b.

Nun ist der Ersatz weiterer 11 Scheiben (Nr. 5 - 15) vorgesehen, so dass inskünftig 26 elektronische Trefferanzeigen zur Verfügung stehen werden.

Damit soll ein effizienter Ausbildungsablauf für eine Rekrutenschule mit 4 bis

Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51

84

c.'

5.

5 Kompanien an dieser Anlage sichergestellt werden. Aufgrund der betrieblichen Effizienzsteigerung wird auch mit einer Verringerung der Schtesszeiten gerechnet.

* Eine Verschiebung des Schiessbetriebes auf andere Standorte wird aus Gründen der regionsbedingten Witterungsverhältnisse, der mangelnden Infrastrukturkapazitäten, der Lärmsituation, der finanziellen Mittel sowie der zeitlichen Vorgaben ausgeschlossen.

In der Folge eröffiiete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden.

Der Kanton Aargau Übermittelte seine Stellungnahme mit denjenigen der Stadt Bremgarten und der Gemeinde Eggenwil mit Schreiben vom 31. Juli 1996 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 19.

September 1996 der BewiHigungsbehörde ein. "

II.

zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung

L Sachliche Zuständigkeit Nach Art. 7 Abs. l des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172,021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Nach Art. 126 Abs. l des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).

Die BewiHigungsbehörde ist das Eidgenössische Militärdepartement (EMD); sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt den Bewilligungsentscheid (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt.

Die Schiessanlage Stockweiher ist Bestandteil des Waffenplatzes Bremgarten und dient, abgesehen von der zivilen Mitbenützung durch die Schützengesellschaft Widen, ausschüesstich den militärischen Schiessübungen. Für bundeseigene Schiessanlagen gelten bezüglich Bauplanung, Bauausführung und Betrieb die besonderen Verordnungen des Bundes (Art. l Abs. 4 der Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512). Der Einbau der elektronischen Trefferanzeige-Anlagen liegt gänzlich im Interesse der Landesverteidigung; es handelt sich somit um einen Vorgang, der für die militärische Baubewilligungspfltcht relevant ist.

Demzufolge erachtet sich das EMD für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.

85

2. Anwendbares Verfahren

' · ,

Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Art. 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a.

b.

Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fallt (Art. l Abs. 2 h't. c MBV).

Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Art. 20 MBV wurde damit begründet, dass der Ersatz der konventionellen Zugscheiben und der Einbau von 11 weiteren elektronischen Trefferanzeige-Anlagen, neben den bereits früher umgerüsteten 15 automatischen Scheiben, keine wesentli-che Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. a MBV darstellt, zumal aus der angestrebtenEffizienzsteigerungg einwitterungs-gsbedingte Konzentration des Schiessprogramms, nicht aber eine Intensivierure- resultieren würde.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USO;SR 814.01)) war nicht in Betracht zu ziehen, a · es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. l der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über dUmweltverträglichkeitsprüfungung (UVPV; SR 814.011) handelte.

Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, weil das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden Anlage realisiert wird und keine Erweiterung des Schiessbetriebes vorgesehen ist.

B. Materielle Prüfung

L Inhalt der Präfang Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungs-behörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- undHeimatschutzess sowie der Raumplanung berücksichtigt werden.

Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.

2. Stellungnahmen von Kanton und Gemeinden Die Stadt Bremgarten stimmt nach Prüfung des Bauprojekts in ihrer Stellungnahme (Protokollauszug des Stadtrates vom 8. Juli 1996) dem Ersatz der konventionellen Scheiben Nr. 5-15 durch den Einbau von elektronischen Trefferanzeigen in der Schiessanlage Stockweiher mit den folgenden Auflagen zu: a.

Im Interesse der von der Immissionsbelastung betroffenen Bevölkerung dürfe weder eine Ausdehnung des Schiessbetriebes noch eine Erweiterung im Sinne einer Regionalisierung der Anlage vorgenommen werden.

b.

Nach erfolgter Umrüstung sei die Einhaltung der zulässigen Immissionsgrenzwerte für die gesamte Anlage zu Überprüfen.

Die Gemeinde Eggenwil kommt in ihrer Stellungnahme (Protokollauszug des Gemeinderates vom 16. Juli 1996) zum Schluss, dass gegen das Bauprojekt nichts einzuwenden ist,

86

sofern die massgebenden Immissionsgrenzwerte auch nach dem Einbau eingehalten werden. Es wird im weiteren beantragt, dass die Machbarkeit des im EMPA-Gutachten vorgeschlagenen Lärmschutzwalls nochmals überprüft wird.

In seinem Schreiben vom 31. Juli 1996 ersucht das Gesundheits- und Baudepartement des Kantons Aargau um Berücksichtigung der kantonalen und kommunalen Anhörungsergebnisse mit den jeweiligen Anträgen. Die kantonale Baugesuchszentrale beantragt die Bewilligung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Mitberichte der jeweiligen Fachstelle: a.

Es wird festgestellt, dass Anlagen auf dem Gelände oder in unmittelbarer Nähe fest eingerichteter militärischer Schiess- und Übungsplätze nicht unter die Belastungs-grenzwerte von Anhang 7 LSV fallen. Demzufolge werden auch die Grenzwerte derEmpfindlichkeitsstufeIIH, auf deren Einhaltung im Lärmgutachten der EMPÀ bzw. in der Stellungnahme des BUWAL verwiesen wird, als nicht anwendbar erachtet.

b.

Es wird davon ausgegangen, dass vom Bauvorhaben keine Waldbelange betroffen werden, insbesondere seien Leitungen innerhalb der Waffenplatzzone zu verlegen, jedenfalls dürfe der Wurzelbereich der Waldbestockung nicht beeinträchtigt werden.

c.

Die Entwässerung des Grundstückes sei auf die anwendbaren Gewässerschutzbe-stimmungen hin zu überprüfen und allenfalls zu sanieren. Eine Ableitung in ein öffentliches Gewässer sei durch die kantonale Fachstelle zu bewilligen.

3. Stellungnahme von Bundesbehörden Das BUWAL ersucht in seiner Stellungnahme vom 19. September 1996 zum Vorhaben um die Berücksichtigung der folgenden Bemerkungen und Anträge: a.

Die vom Kanton Aargau beantragte Überprüfung der Liegenschaftsentwässerung wird als zweckmässig erachtet. Für ein allfälliges Sanierungsprojekt erachtet sich die Bundesbehörde gestützt auf Art. 48 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20} für zuständig. Nicht verschmutztes Abwasser sei nach An. 7 GSchG ausserhalb allfälliger Grundwasserschutzzonen versickern zu lassen.

b.

Gemäss Art. 8 Abs. l LSV seien die Lärmemissionen der geänderten Anlage so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Es wird beantragt, dass die Realisierung des Lärmschutzwalls in Betracht gezogen wird.

4. Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde Die Schiessanlage Stockweiher liegt in der Waffenplatzzone WP. Nachdem klargestellt werden konnte, dass der im Situationsplan von 1989 eingezeichnete Lärmschutzwall nicht den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entspricht und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Bauvorhabens ist, sondern vielmehr der neue Situationsplan (3571.AC.4.001) als massgebend zu betrachten ist, wird keine Kollision mit der kommu-nalen und kantonalen Bau- bzw. Nutzungsordnung geltend gemacht.

Aufgrund der Prüfung der Projektunterlagen (Baubeschrieb, Pläne, Lärmbeurteilung) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in concreto anwendbare Umweltschutzvorschriften verletzt wären:

87

a.

Bis zum Inkrafttreten des in Art. 40 Abs. l und Art. 48 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) vorgesehenen Anhangs, welcher die Belastungsgrenzwerte für militärische Schiess- und Übungsplätze festlegen wird, gilt, dass die Immissionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbe-finden nicht erheblich stören (Art. 40 Abs. 3 LSV und Art. 15 des Umweltschutzgesetzes, USG;SR.814.01)..

b.

Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) kam aufgrund einer in Eggenwil durchgeführten Messung in ihrem Gutachten vom 15. No-vember 1989 zum Schluss, dass die als Vergleichsgrösse herangezogenen Belastungsgrenzwerte für Schiesslärm gemäss Anhang 7 LSV bei einem intensiven Schiessbetrieb von 480 Schiesshalbtagen werktags und 8 Schiesshalbtagen sonntags eingehalten sind.

c.

Es ist nicht zu erwarten, dass die einst für diese Schiessanlage massgeblichen Bela-stungsgrenzwerte restriktiver sein werden. Im weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die erwähnte Messung bei Schüssen mit dem Sturmgewehr 57 vorgenommen wurde und die Umstellung auf das Sturmgewehr 90 mit neuer Munition eine Reduktion der Lärmbelastung in der Grössenordnung von 2 dB bewirken wird.

d.

Eine geringfügige Intensivierung der Schusskadenz aufgrund der Umrüstung auf elektronische Trefferanzeigen vermag nach der Beurteilung des BUWAL (Stellungnahme vom 24. April 1995 zum EMPA-Lärmgutachten) keine Überschreitung der kritischen Werte herbeizuführen.

e.

Unter dem Vorbehalt, dass der bestehende Schiessbetrieb keine Ausdehnung erfährt, sind keine verschärften Emmissionsbegrenzungen angezeigt. Jedoch löst die vorliegende, untergeordnete Änderung Vorsorgemassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. l LSV aus.

Das vorliegende Vorhaben stimmt mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht überein: Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen der Anhörung gewahrt. Die Stadt Bremgarten, die Gemeinde Eggenwil, der Kanton Aargau sowie das BUWAL stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten Auflagen und Anträgen zu. Es wird keine Verletzung kantonaler, kommunaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht, noch werden der Realisierung des Projekts sonstige grundsätzliche Einwände entgegengehalten.

Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt.

III.

und verfügt demnach:

1.

Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres und des Amtes für Bundesbauten vom 9. April 1996 in Sachen Einbau von elektronischen Trefferanzeige-Anlagen, Stockweiher, Waffenplatz Bremgarten

Schiessanlage

mit den nachstehenden Unterlagen wird unter Auflagen bewilligt: - Projektbeschrieb (im Kostenvoranschlag vom 12. Dezember 1995 sowie gemäss Offerte Polytronic vom 29. November 1994) - Plangrundlagen: Situation 1:5000 Plan Nr. 3571.AC.4.001 2.

Auflagen

a.

Das vorliegende Bauprojekt darf keine Ausdehnung des Schiessbetriebes zur Folge haben.

b.

Die Lärmemissionen der gesamten Schiessanlage Stockweiher sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Im Anschluss an die Ausführung des vorliegenden Bauvorhabens sind neue Lärmmessungen durchzuführen, und spätestens 6 Monate nach der Projektrealisierung ist der Bewilligungsbehörde ein entsprechendes Lärmgutachten der EMPAeinzu-, reichen.

c.

Das angrenzende Waldareal darf durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden.

d.

Der Gesuchsteller hat vor der Ausführung des Bauvorhabens eine Beurteilung der gegenwärtigen Entwässerungssituation bezüglich des relevanten Grundstücks vorzunehmen. Im übrigen richtet sich die Beseitigung von Abwasser nach den Bestimmungen von Art. 7 GSchG.

e.

Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Stadt Bremgarten frühzeitig mitzuteilen.

f.

Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV).

g.

Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.

3.

Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Publikation In Anwendung von Art. 28 Abs. l MBV wird die vorliegende Verfügung den Gesuchstellern, dem Kanton Aargau, der Stadt Bremgarten, der Gemeinde Eggenwil sowie dem BUWAL eingeschrieben zugestellt.

Die Publikation der Verfugung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.

89

5.

Rechtsmittelbelehrung a.

Gegen diese Verfugung kann innert 30 Tagen seit der Eröffiiung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, "1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MB V).

b.

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ehi Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Art. 130 Abs. 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.

c.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) beginnt die Beschwerdefiist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, - für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag.

Vom 18. Dezember 1996 bis und mit I. Januar 1997 steht die Frist still (Art.

34 OG).

d.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG).

e.

Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 149 ff.

OG.

Eidgenössisches MHitärdepartement 19. November 1996

90

Gesuche um Erteilung von

Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Multi-Eoard Electronic AG, 9473 .Garns Produktion und Kontrolle bis 40 M oder F 2. Dezember -1996 bis 3. Januar 1998 (Aenderung)

-

J. Gattiker Grossmetzgerei & Fleischhandel AG Freienbach, 8807 Freienbach Verpackerei-Auszeichnerei bis 6 M oder F 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 {Erneuerung}

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Siemens Schweiz AG, 9552 Bronschhofen Elektronik Fabrikation 8 M, 16 F 13. Januar 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

FERAG Spontanfördertechnik AG, 8570 Weinfelden Blechbearbeitung / Fabrikation 12 M 6. Januar 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Kibag, 8038 Zürich Betonwerk in Wollishofen bis 2 M 8. Dezember 1996 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

BWL Beton AG Lerzen, 8038 Zürich Betonwerk in Dietikon bis 2 M 8. Dezember 1996 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

J. Gattiker Grossmetzgerei & Fleischhandel AG Freienbach, 8807 Freienbach Grobzerlegerei 3 M 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Bühler AG, 9240 Uzwil Lohnproduktion 2 und Extrusion von Antioxidantien in Fawil 8 M 5. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, 8050 Zürich EW Letten und Unterwerk Altstetten 10 M

1. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung) 91

- Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, 8050 Zürich Unterwerk Auwiesen S M 17. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50} Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarfaeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Institut Straumann AG, 4435 Niederdorf Bearbeitung bis 8 M 25. November 1996 bis 27. November 1999 (Erneuerung)

-

Max Wullimann AG, 2545 Selzach GNC-Fabrikation 20 M, 2 F 9. September 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

- Boiler, Winkler AG, 8488 Turbenthal Jacquard-Weberei bis 5 M 6. Oktober 1996 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung) - Wicon AG, 9242 Oberuzwil Fabrikation 10 H, 4 F

7. Oktober 1996 bis 11. Oktober 1997 (Aenderung) - Knobel AG, 8755 Ennenda Fabrikation: Wickeln, Vor- und Endmontage bis 12 M oder F 7. Oktober 1996 bis 11. Oktober 1997 (Erneuerung)

·92

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise {Art. 23 Abs. 1 ArG) -

Tela AG, 4710 Balsthal Papierverarbeitung in Klus bis 54 F 21. Oktober 1996 bis 25. Oktober 1997

~

WSI AG, 3800 Interlaken gesamte Produktion inkl. Nebenprozesse · bis 20 M, bis 40 P 29. September 1996 bis 4. Oktober 1999 (Erneuerung)

-

Max Wullimann AG, 2545 Selzach CNC-Fabrikation bis 40 M, bis 4 F 9. September 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Sarnatech Composites AG, 8570 Weinfelden Produktion 40 M oder F 7. Oktober 1996 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung)

-

OMD Produktions AG, 8253 Diessenhofen CD-Produktion bis 20 M oder F 11. November 1996 bis 13. November 1999 (Erneuerung)

-

Fotorotar AG, 8132 Egg Offsetdruckerei und Ausrüsterei 30 M 4. November 1996 bis 6. November 1999 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

WSI AG, 3800 Interlaken gesamte Produktion inkl. Nebenprozesse bis 30 M 29. September 1996 bis 4. Oktober 1999 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Mühlemann AG, 4562 Biberist verschiedene Betriebsteile · bis 20 M 2. September 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

-

!

Genossenschaft Migros Basel, 4142 Münchenstein Hausbäckerei Schönthal, Ergolzstrasse 2, Füllinsdorf 2 F 26. Oktober 1996 bis 1. Hovember 1997 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

93

- Genossenschaft Migros Basel, 4142 Münchenstein Hausbäckerei Schönthal, Ergolzstrasse 2, Füllinsdorf bis 4 M 26. August 1996 bis 28. August 1999 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Institut Straumann AG, 4435 Niederdorf Produktion bis 4 M 5. Januar 1997 bis 27. November 1999 (Erneuerung)

-

Zweifel Pomy-Chips AG, 8957 Spreitenbach Snacks-Herstellung bis 12 M 4. November 1996 bis 8. Mai 1999 (Aenderung)

- Bandfix AG, 8962 Bergdietikon Etikettenproduktion ' 2 M 4. November 1996 bis -8. November 1997 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Sarnatech Composites AG, 8570 Weinfelden Produktion 4 M 6. Oktober 1996 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung)

-

Wicon AG, 9242 Oberuzwil Fabrikation bis 4 M 7. Oktober 1996 bis 11. Oktober 1997

- Ascom Zelcom AG, 8634 Hombrechtikon CAL-Bestückung, Montage bis 6 M 3. November 1996 bis 31. Januar 1998 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Säntis Milch AG, 9202 Gossau SG UHT-Produktion bis 12 M 30. September 1996 bis 4. Oktober 1997

- Mirap AG, 8645 Jona Flachblechbearbeitung 9 M 7. Oktober 1996 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung) - OMD Produktions AG, 8253 Diessenhofen CD-Produktion bis 4 M 11. November 1996 bis 13. November 1999 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Knobel AG, 8755 Ennenda Fabrikation: Wickeln, Vor- und Endmontage bis 6 M 6. Oktober 1996 bis 11. Oktober 1997 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG 94

-

Fotorofcar AG, 8132 Egg Offsetdruck 6 M 4. November 1996 bis 8. November 1997

Sonntagsarbeit Begründung: -technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art." 19 Abs. 2 ArG) -

Boiler, Winkler AG, 8488 Turbenthal Jacquard-Webere i bis 5 H 6. Oktober 1996 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung) .

-

Wicon AG, 9242 Oberuzwil Fabrikation 1 M 7. Oktober 1996 bis 11. Oktober 1997 ·

-

Knobel AG, 8755 Ennenda Fabrikation: Wickeln, Vor- und Endmontage bis 18 M 6. Oktober 1996 bis 11. Oktober 1997 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb » Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) -

Tela AG, 4710 Balsthal Papierverarbeitung in Klus bis 110 M 21. Oktober 1996 bis 25. Oktober 1997

-

Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen, 4310 Rheinfelden Salzfabrikation, Verpackung und Versand 12 M 8. September 1996 bis 11. September 1999 (Erneuerung)

-

Ciba-Geigy AG, 4002 Basel Division Textilfarbstoffe: Herstellung von Zwischenprodukten, Bau K-35/38 8 M 30. September 1996 bis 26. April 1997

-

AWM Apparate- + Kunststoffwerk AG, 5630 Muri AG Kunststoffspritzerei 20 M 6. Oktober 1996 bis 9. Oktober 1999 (Erneuerung)

-

OMD Produktions AG, 8253 Diessenhofen CD-Produktion 12 M 11. November 1996 bis 13. November 1999 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

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Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskonunission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50} Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

19. November 1996

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

96

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen Gemeinde Reinach AG, Düngeranlage Ober Flügelberg, Projekt-Nr. AG2966 Gemeinde Erschwil SO, Wasserversorgung. Ried, Projekt-Nr. SO1438 Gemeinde Ried-Mörel VS, Gebäuderationalisierung Ahori, Projekt-Nr. VS3894 Gemeinde Albinen VS, Gebäuderationalisierung Grammeling 2, Projekt-Nr. VS3930 Gemeinde St. Niklaus VS, Gebäuderationalisierung Breitmatten 2, Projekt-Nr. VS3931

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröf-fentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründunmitt Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfugungen und die Projektunterlagen nehmen.

19. November 1996

Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen

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Konzession für eine Standseilbahn von Veysonnaz nach Thyon Am 26. Juli 1995 stellte die T^leveysonnaz SA in Veysonnaz das Gesuch um Erteilung einer Konzession für eine Standseilbahn von Veysonnaz nach Thyon als Ersatz für die Umlauf-Kabinenbahn.

Nach Durchführung des im Eisenbahngesetz vorgesehenen Vemehmlassungsverfahrens hat der Bundesrat am 6. November 1996 der Téléveysonnaz SA die Konzession für eine Standseilbahn erteilt.

Die Rechtsabtretungen hängen von der definitiven Anlagenplanung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens ab.

6. November 1996

98

.

Bundesamt für Verkehr

Flughafen Zürich Gesuch um Erteilung einer Baukonzession für eine offene Parkdeckanlage (P40) auf dem Flughafen Zürich Anhörung vom 19. November 1996

Gesuchsteller: Bauherr: Projektverfasser: Gegenstand:

Ort: Bauzone: Gesuchsunterlagen:

Anhörung:

19. November 1996

Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich, vertreten durch die Flughafendirektion Zürich, 8058 Zürich-Flughafen FIughafen-ïmmobïliengeseHschaft, 8Q58 Zürich-Flughafen Geilinger AG, Scheideggstr. 30, 8411 Winterthur Erteilung einer Baukonzession für eine offene, demontierbare Parkdeckanlage mit 298 Plätzen als Ersatz für die im Rahmen des Autobahnbaus für den Anschluss Fracht wegfallenden 298 Parkplätze Grundstück Kat.-Nr. 3171.1 im Flughafenareal Flughafenareal Die Gesuchsunterlagen, enthaltend - Konzessionsgesuch - Projektbeschrieb - Situation 1:500 auf Katasterkopie - Plan l :200 Vermessungspunkt/Abstände - Perspektive - Grundriss 1:200 je für Parkebenen 0, l + 2 - UVB prov. Parkdeck P40 (Voruntersuchung) können beim Bausekretariat Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten eingesehen werden.

Wer durch das Bauvorhaben betroffen ist, kann binnen 30 Tagen seit der Publikation beim Bausekretariat, Flughafendirektion, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen zuhanden des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes schriftlich Einwände erheben.

Eidgenössisches Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement

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Zusicherungen von Bundesbeiträgenan Gewässerkorrektionen Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft - Kanton Bern, Gemeinde Trüb. Verbauung des Rüti- und Gummengrabens, Verfügung Nr. 1631 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021). Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz ( SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beiweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ländtestrasse 20, 2501 Biel, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 032 328 87 73) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

19. November 1996

100

Bundesamt für Wasserwirtschaft

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1996

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.11.1996

Date Data Seite

68-100

Page Pagina Ref. No

10 054 069

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