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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen
Notifikation
zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : Gestützt auf das am 29. Oktober 1971 durch den Untersuchungsdienst Zürich der Zollkreisdirektion Schaffhausen aufgenommene Strafprotokoll, verurteilte Sie die Eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in Anwendung von Artikel 53 dieses Gesetzes zu einer Busse von 1020 Franken, die sich infolge der abgegebenen Unterziehungserklärung auf 680 Franken ermässigte.
Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie haben die Möglichkeit, den Betrag der Busse innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation durch Beschwerde (im Doppel) beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten. Falls keine Beschwerde erfolgt, wird die Strafverfügung nach Ablauf der genannten Frist rechtskräftig und vollstreckbar.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird die geschuldete Busse zur Bezahlung fällig. Sie ist innert 14 Tagen auf das Postcheckkonto 80-21074 der Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienst, Zürich, einzuzahlen.
Erfolgt keine Zahlung, so wird die Busse gemäss Artikel 66 Ziffer 3 des Alkoholgesetzes und Artikel 317 des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege in Haft umgewandelt.
Bern, den 16. April 1974 Eidgenössische Oberzolldirektion
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Verfügung über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf dem SBB-Areal beim Bahnhof Pratteln (Vom 28. März 1974)
Die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen in Luzem, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie die Artikel 76 Absatz 4 und 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 31. Mai 1963 über die Strassensignalisation, verßigt: 1. Das Parkieren von Motorfahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal südlich und östlich des Bahnhofes Pratteln durch das Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt.
2. Die Parkplätze werden mit den erforderlichen Signalen und Markierungen versehen.
3. Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bundesblatt in Kraft.
Allfällige Einsprachen gegen diese Verfügung sind binnen 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bundesrat anzubringen.
Luzern, den 28. März 1974 Schweizerische Bundesbahnen Kreisdirektion II, Luzern
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Verfügung über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf dem SBB-Areal beim Bahnhof Biasca (Vom 28. März 1974)
Die Kreisdirektion II der Schweizerischen Bundesbahnen in Luzern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie die Artikel 76 Absatz 4 und 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 31. Mai 1963 über die Strassensignalisation, verfügt: Ì . Das Parkieren von Motorfahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal nördlich und südlich des Bahnhofes Biasca durch das Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt.
2. Die Parkplätze werden mit den erforderlichen Signalen und Markierungen versehen.
» 3. Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bundesblatt in Kraft.
Allfallige Einsprachen gegen diese Verfügung sind binnen 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bundesrat anzubringen.
Luzern, den 28. März 1974 Schweizerische Bundesbahnen
Kreisdirektion II, Luzern
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Jahr
1974
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
15
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
16.04.1974
Date Data Seite
1147-1149
Page Pagina Ref. No
10 046 026
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