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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Eidgenössische Volksinitiative "für eine Schweizer Armee mit Tieren (Brieftaubeninitiative)" Fristablauf

Gestützt auf Artikel 24 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) teilt die Bundeskanzlei mit, dass die am 23. Mai 1995 im Bundesblatt veröffentlichte und zur Unterschriftensammlung gestartete eidgenössische Volksinitiative "für eine Schweizer Armee mit Tieren (Brieftaubeninitiative)" (BB1 1995 HI 119) bis zum 23. November 1996 nicht bei der Bundeskanzlei eingereicht worden ist. Die Sammelfrist nach Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 71 Absatz l des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) ist somit unbenutzt abgelaufen.

25. November 1996

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Bundeskanzlei

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Beinwil, Büsserach,Meltingen, Grindel SO,Erschliessungsanlagenn Projekt-Nr. 421.1-SO-0000/0008 - Gemeinde Riemenstalden SZ, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Chilenwald, Projekt-Nr. 411.3-SZ-0004/0001 - Gemeinde Muotathal SZ, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Brandwald, Projekt-Nr. 411.3-SZ-0005/0001 - Gemeinde Muotathal SZ, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Gruebiwald, Projekt-Nr. 411.3-SZ-0006/0001

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann Innert 30 Tagen seit Veröffentlichung Im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe Ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht In die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

10, Dezember 1996

Eidgenössische Forstdirektion

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion

-Gemeinden ESCHOLZMATT, FLUEHLI LU, Waldbauliche Wiederinstandstellung, Beichten Projekt-Nr. 234-LU-2000/04

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zuenthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt Ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung {Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

10. Dezember 1996

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Eidgenössische Forstdirektion

Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 5. November 1996, gestützt auf Artikel 321b!s des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 5/7.0); Artikel l, 3 Absatz I, 9 Absatz5, 10, 11 und 13 der Verordnung vom H.Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.Ì54); in Sachen Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD) des Kantons Zürich betreffend Gesuch vom 20. Mai 1996 für eine generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwekken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfügt:

1. Bewilligungsnehmer Dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) des Kantons Zürich exklusive der Abteilung für Psychopathologie des Kindes- und Jugendalters wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine generelle Bewilligung gemäss Artikel 321bis StGB in Verbindung mit Artikels Absatz l und 2 und Artikel I I VOBG erteilt.

Der für den KJPD Verantwortliche ist der ärztliche Direktor, Prof. Dr. med.

Dr. phil. H.-Ch. Steinhausen.

Durch die Bewilligung wird dem mit betriebsinterner Forschung betrauten Personal des KJPD sowie den Doktoranden und Doktorandinnen gestattet, zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens unter den nachstehenden Bedingungen nicht anonymisierte Daten einzusehen.

Durch die Bewilligung wird die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Daten ermöglicht, ohne dass der Datenanleger dadurch sein Berufsgeheimnis verletzt.

Dies gilt jedoch nur innerhalb des als Bewilligungsnehmer bezeichneten KJPD.

Sollten Forschungsprojekte auf nicht anonymisierte Daten anderer Kliniken oder Institute angewiesen sein, oder soll externen Forschergruppen Einblick in nicht anonymisierte Daten des KJPD gewährt werden, ist der Kommission ein Sonderbewilligungsgesuch einzureichen.

2. Zweck und Umfang der Dateneinsichi Die Bewilligung umfasst das Recht, in den klinikinternen Datenbanken und Papierdateien die für betriebs interne Forschungsprojekte relevanten Daten einzusehen.

3. Bedingungen Daten von Patientinnen und Patienten, deren Einwilligung ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten und ohne, dass ihnen ein erheblicher Schaden zugefügt wird, eingeholt werden kann, dürfen nicht gestützt auf dieses Gesuch zu Forschungszwecken verwendet werden.

Es dürfen nur dann nicht anonymisierte Daten verwendet werden, wenn das Forschungsprojekt nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann.

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Die Patientinnen und Patienten resp. deren gesetzliche Vertreter sind darüber aufzuklären, dass sie die Datenweitergabe untersagen können. Daten, deren Weitergabe untersagt wurde, dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.

Der verantwortliche Klinikchef hat den Schutz der Daten und die Befolgung allfällig erhobener Verwendungsverbote sicherzustellen.

4. Datensammlungen und Kreis der Zugriffsberechtigten a. Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich ist befugt, folgende Datensammlungen zu führen: Informatisierte Datenbanken: «Patientendatenbanken» mit Daten von Patientinnen und Patienten des KJPD, getrennt in zwei Datenbanken, zum einen mit personenbezogenen, nicht anonymisierten Daten, zum anderen mit anonymisierten Forschungsdaten sowie eine Datenbank mit anonymisierten Basisdaten aller Patientinnen und Patienten des KJPD Zürich; Papierdossiers: - Krankengeschichten - Patientenkarteien Zugriffsberechtigt sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich, wenn zwischen ihnen und den Patientinnen und Patienten ein Behandlungszusammenhang besteht, oder im Rahmen ihrer Tätigkeit für Forschungsprojekte.

Zudem führt der KJPD «Normative Datenbanken» mit Referenzdaten von gesunden Versuchspersonen der Normalbevölkerung bezüglich einer bestimmten Fragestellung. Diese sind getrennt in zwei Datenbanken, zum einen mit personenbezogenen, nicht anonymisierten Daten, zum anderen mit anonymisierten Forschungsdaten. Diese Datenbanken unterstehen nicht der Bewilligungspflicht, da die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt wird.

b. Zu Forschungszwecken haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des KJPD sowie die Doktoranden und Doktorandinnen mit Einwilligung des Chefarztes Zugang zu den unter Buchstabe a erwähnten nicht anonymisierten Datenbanken und Papierdossiers. Bei Ergänzungs- oder Aktualisierungsbedarf während der Forschungstätigkeit dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Doktorandinnen und Doktoranden nur mit Einwilligung des Chefarztes oder eines Leitenden Arztes auf neues Datenmaterial Zugriff nehmen. Auf bereits bearbeitete Daten darf je nach Bedürfnis erneut zurückgegriffen werden.

Nach Abschluss des Forschungsprojektes ist für einen erneuten Datenzugriff die Einwilligung des Chefarztes'einzuholen.
5. Dauer der Datenaufoewahrung Eine Befristung der Aufbewahrung richtet sich nach kantonalem Recht. Die Vernichtung der Daten des Forschungsprojektes hat gemäss den Vorschriften des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen.

6. Massnahmen för die Anonymisierung Die den Dateien der Klinik entnommenen Daten sind zu Beginn der Forschungstätigkeit zu anonymisieren.

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7. Erkennungsmerkmaìe Es ist sicherzustellen, dass in den auf den gesammelten Daten basierenden Publikationen eine Identifizierung der registrierten Personen nicht möglich ist.

8. Auflagen a.

b.

c.

d.

e.

Für jedes Forschungsprojekt hat der Gesuchsteller eine «non obstat»-Erklärung der zuständigen Ethikkommission einzuholen. Wird diese Erklärung verweigert, darf das Forschungsprojekt nicht gestützt auf die Klinikbewilligung durchgeführt werden; das Einholen einer Sonderbewilligung bleibt diesfalls aber vorbehalten.

Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Der Bewilligungsnehmer richtet sich dabei an den vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten herausgegebenen Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes. Es ist insbesondere folgendes zu beachten: - Die nicht anonymisierten Personendaten, d. h. die EDV-Datensammlungen, die Krankengeschichten und Patientenkarteien sind unter Verschluss zu halten; - der Zugriff auf die EDV-Datenbanken ist mit einem persönlichen Passwort zu sichern; - jede zugriftsberechtigte Person muss über ein Passwort verfügen, welches diese geheimzuhalten hat und - jeder Zugriff auf die personen bezogenen vnicht anonymisierten Datenbanken auf den vemetzten EDV-Rechnern ist automatisch zu registrieren, es sei denn, es könnte auf andere Weise nachträglich festgestellt werden, ob Daten im Rahmen des bewilligten Zwecks eingesehen wurden.

Die Krankengeschichten und die EDV-Datensammlungen müssen einen Vermerk über die allfäHig erfolgte Weigerung der Datenverwendung zu Forschungszwecken enthalten.

Die Klinik hat die einzelnen betriebsinternen Forschungsprojekte zu registrieren und dem Sekretariat der Expertenkommission jährlich zu Händen des Präsidenten zu melden. Diese Meldung hat folgendes zu beinhalten: - den Titel des Forschungsvorhabens; - die (vermutete) Grosse des Kollektivs, die Einschlusskriterien und den Forschungszweck; - den verantwortlichen Projektleiter; ~ die Namen der Personen, welche Einblick in nicht anonymisierte Daten nehmen dürfen; - für jedes einzelne Forschungsprojekt den Nachweis einer «non obstat»Erklärung der zuständigen Ethikkommission.

Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Zürich hat ein Zugriffsreglement zu erstellen und dieses dem Sekretariat zu Händen des Kommissionspra'sidenten zur Genehmigung zuzustellen. Aus dem Zugriffsreglement muss hervorgehen, in welcher Funktion die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
Forschungszwecken Zugriff auf die EDV-Datensammlungen mit nicht anonymisierten, personenbezogenen Daten sowie auf die Krankengeschichten und Patientenkarteien haben. Personen, die Forschung betreiben,

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aber über keine Zugriffsberechtigung verfügen, ist der Zugriff auf die nicht anonymisierten Daten zu verweigern. Insbesondere dürfen anderen Kliniken, Instituten oder externen Forschergruppen nur anonymisierte Daten zur Verfügung gestellt werden.

Diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche zugriffsberechtigt sind, haben die beiliegende Erklärung betreffend die ihnen gema'ss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichnen und zu Händen der Expertenkommission in der Klinik aufzubewahren.

9. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erteilt.

In folgenden Fällen muss vor Ablauf der Bewilligungsdauer ein neues, ergänzendes Gesuch gestellt werden; - Wechsel des verantwortlichen Klinikleiters - Änderung der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur der Klinik - Änderung der Datenverwaltung - Änderung des Zugriffsreglements - Einführung neuer Datenbanken W. Frist für Auflagenerfüllung Dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich wird zur Erfüllung der Auflagen gemäss Ziffer 8 Buchstaben b-e eine Frist von sechs Monaten seit Rechtskraft der Bewilligung gesetzt. Innert derselben hat er der Expertenkommission mitzuteilen, welche Ethikkommission zur Beurteilung der ab Rechtskraft der Bewilligung bearbeiteten Forschungsprojekte zuständig ist.

11. Strafbarkeit Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 StGB bestraft.

12. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung resp. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

13. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt.

Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefoni-

662

scher Voranmeldung (031/3229494) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

10. Dezember 1996

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur, Mark Pieth

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Zulassung zur Eichung von Messapparaten für elektrische Energie und Leistung

vom 10. Dezember 1996

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung} haben wir die folgende Bauartzur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Zulassungsinhaber: Siemens-Schweiz AG, Zürich (CH) Ritz Messwandler GmbH Fabrikant: Aufsteck-Stromwandler in Giessharzausführung für Innenraummontage.

Typen: Ritz Typenbezeichnung: Maximale Betriebsspannung Um: Prüfspannung: Primäre Bemessungsstromstärke: Sekundäre Bemessungsstromstärke: Anzahl der primären Messbereiche: Anzahl Kerne: davon zur Eichung zugelassen: Klasse: Bemessungsleistung: Frequenz: l 0.Dezember 1996

8066

664

4MC4.3..XD 4MC4.1..XD EKSOH1911 EKSOH1555 0.72 kV .

3/3 kV 50 A... 1250 A oder 100-50 ...1 200-600 A a) l oder 5 A, b) 5 A l oder 2 l, 2 oder 3 I oder 2 a) 0.2 oder 0.5, b) 0.2 S oder 0.5 S 2.5 ...30 VA 50 Hz

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der stv. Direktor: Schwitz

Zulassung zur Eichung von Messapparaten für elektrische Energie und Leistung

vom 10, Dezember 1996

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: Landis & Gyr (Europe) AG, Zug Zulassungsinhaber: Landis & Gyr (Schweiz) AG, Zug Zusatz zu Statischer-Wirkenergiezähler Typ: ZBM120S2 Genauigkeitsklasse: 2 (IEC) Gegenüber der ursprünglichen Bauart sind folgende Änderungen vorgenommen worden: - Die Cu-Stromschleife wurde geändert und der DFS-Sensor vertikal um 90° gedreht.

- Der Abgleich erfolgt neu durch Abspeichern der Kalibrierdaten im DFS-Messmodul (irreversibel), anstatt wie zuvor durch Abgleich des Widerstandsnetzwerkes.

- Die neue Ausführung trägt in der Typenbezeichnung den Zusatz «S2».

Der Verkauf dieser Geräte erfolgt durch die Firma Landis & Gyr (Schweiz) AG in Zug und durch die Firma Sodeco SA in Genf.

10. Dezember 1996

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

8061

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Zulassung zur Eichung von Abgasmessgeräten für Verbrennungsmotoren

vom 10. Dezember 1996

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und nach Artikel 6 der Verordnung vom 20. Oktober 1993 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

MBH Maschinenbau, Haldenwang (D) Abgasmessgerät für Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung für Trübungskoeffizienten, Drehzahl und Öltemperatur.

I.Ergänzung

Typ: MDO 2

10. Dezember 1996

8644

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Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma in der Zeit vom 20. Oktober 1995 bis 10.. Juni 1996 aufgrund der fünf zwischen dem 27. Juli 1995 und 22. April 1996 aufgenommenen Schlussprotokolle wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung von fünf Bussen im Gesamtbetrag von 1275 Franken, unter Auferlegung von Spruchgebühren von total 310 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Strafbescheide kann innen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, '3003 Bern, Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

10. Dezember 1996

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 20. Oktober 1995 aufgrund der zwei am 11. und 22. Juli 1995 aufgenommenen Schlussprotokolle wegen Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung von zwei Bussen im Gesamtbetrag von 615 Franken, unter Auferlegung von Spruchgebühren von total 140 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Strafbescheide kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldicektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

10. Dezember 1996

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Die Oberzolldirektion in Bern und die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilten Ihre Firma am 2, November 1995 und 28. Februar 1996 aufgrund der zwei am I.Juni 1995 und l I.Januar 1996 aufgenommenen Schlussprotokolle in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 82, Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer sowie der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung von zwei Bussen im Gesamtbetrag von 5060 Franken, unter Auferlegung von Spruchgebühren von total 500 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Strafbescheide kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

fO.Dezember 1996

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 13. und am 17. November 1995 aufgrund der vier zwischen dem 4. und dem 29. September 1995 aufgenommenen SchlussprotokoIIe wegen Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung von vier Bussen im Gesamtbetrag von 961 Franken, unter Auferlegung von Spruchgebühren von total 240 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Strafbescheide kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

10. Dezember 1996

668

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 17. November 1995 und am 12. April 1996 aufgrund der drei zwischen dem 6. Oktober 1995 und dem 20. Februar 1996 aufgenommenen Schlussprotokolle wegen Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung von drei Bussen im Gesamtbetrag von 730 Franken, unter Auferlegung von 3 Spruchgebühren von total 180 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Strafbescheide kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

10. Dezember 1996

Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Ihre Firma am 10. Juni und 4. Juli 1996 aufgrund der drei zwischen dem 22. April und dem 6. Mai 1996 aufgenommenen Schlussprotokolle wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 8 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung von drei Bussen im Gesamtbetrag von 1005 Franken, unter Auferlegung von Spruchgebühren von total 210 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Strafbescheide kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

10. Dezember 1996

Eidgenössische Oberzolldirektion

669

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 Ar G) -

Maschinenfabrik Rieter AG, 8406 Winterthur Produktionsabteilung im Werk Winterthur bis 700 M, bis 30 F, bis 20 J 30. Dezember 1996 bis 3. Januar 1998

-

Präzisions-Werkzeuge AG, 8630 Rüti ZH verschiedene Betriebsteile bis 16 M, bis 2 F 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Aenderung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Fritz Hunziker & Co. AG, 8953 Dietikon Fabrikation und Abfüllerei bis 20 M, bis 40 F, bis 8 J 3. März 1997 bis 4. März 2000 (Aenderung/Erneuerung)

-

GGS Gesellschaft für gemeinnützige Sammlungswerbung, 6010 Kriens

Laserdruck und Verpackung bis 4 M, bis 14 F 13. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Aenderung/ Erneuerung)

-

K-Tron (Schweiz) AG, 5702 Niederlenz mechanische Fertigung bis 8 M 13. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Interpane Glas AG, 4806 Wikon Rahmenbiegerei 2 M, 2 F 17. Februar 1997 bis 19. Februar 2000 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Età SA, 2540 Grenchen Kunststoffspritzerei Werk 05 (Bettlach) bis 10 M 26. Januar 1997 bis 29. Januar 2000 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

J. Caprez-Danuser AG, 7007 Chur verschiedene Betriebsteile bis 21 M 2. Dezember 1996 bis 4. Dezember 1999 (Aenderung}

-

Präzisions-werkzeuge AG, 8630 Rüti ZH verschiedene Betriebsteile

bis 5 M 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

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-

Herkur Immobilien Bewirtschaftungs AG, 8050 Zürich Heizzentralen ABB Werk Oerlikon und Werk Altstetten (Micafil) 2 M 6. Januar 1997 bis auf weiteres (Erneuerung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Präzisions-werkzeuge AG, 8630 Rüti 2H verschiedene Betriebsteile bis 5 M 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Merkur Immobilien Bewirtschaftungs AG, 8050 Zürich Heizzentralen ABB Werk Oerlikon und Werk Altstetten (Micafil)

2 M 6. Januar 1997 bis auf weiteres (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeifcnehmerschutz und Arbeifcsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Hinsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Sandoz Pharma AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile Werk Muttenz EL bis 22 M oder F 1. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Plury Werkzeuge AG, 3296 Arch Produktion 4 M 7. Oktober 1996 bis 7. Juni 1997

-

Ghielmetti Bedienungssysteme AG, 4562 Biberist GIT-Montage 8 F 30. September 1996 bis 4. Oktober 1997

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-

-

Luwa AG, Filter + Schutztechnik, 8610 Uster Luftfilter-Montage 30 M, 4 F 21. Oktober 1996 bis auf weiteres (Aenderung) ABB Hochspannungstechnik AG, 5430 Wettingen 1

Abteilung AR-F bis 20 M oder bis 20 F 14. Oktober 1996 bis 9. Januar 1999 (Erneuerung) -

Sulzer Hydro AG, 6010 Kriens Serviceinseln Hydraulik und Walzen bis 10 M 5. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

-

PPC Electronic AG, 6330 Cham Innenlagenprüfung /AOI 4 M 29. Dezember 1996 bis 3. Januar 1998

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG) -

Perlen Papier AG, 6035 Perlen Holzaufbereitung für TMP-Anlage bis 10 M 9. Dezember 1996 bis 11. Dezember 1999 (Erneuerung)

-

Synfotec AG, 5610 Wühlen AG Produktion bis 16 M oder F 7. Oktober 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Schönbachler AG, 8910 Affoltern a.A.

Druckerei und Ausrüsterei bis 16 M, 4 F, 2 J 13. Januar 1997 bis 15. Januar 2000 (Erneuerung)

-

Früh Verpackungstechnik AG, 8603 Schwerzenbach Produktion bis 6 M, bis 10 F 6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Der Bund Verlag AG, 3001 Bern Rotation bis 10 H 7. Oktober 1996 bis auf weiteres (Aenderung)

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Sandoz Pharma AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile Werk Muttenz BL 16 M 1. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

672

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Perlen Papier AG, 6036 Perlen Holzaufbereitung für TMP-Anlage 9 M 9. Dezember 1996 bis 11. Dezember 1999 (Erneuerung)

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Synfotec AG, 5610 Wohlen AG Galvanik / CNC-Bearbeitung bis 4 M 7. Oktober 1996 bis 11. Juli 1998 (Aenderung)

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Säntis Milch AG, 9202 Gossau SG verschiedene Betriebsteile bis 9 M 8. Dezember 1996 bis 11. Dezember 1999 (Erneuerung)

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PPC Electronic AG, 6330 Cham Innenlagenprüfung / AOI 2 M 29. Dezember 1996 bis 3. Januar 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

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Früh Verpackungstechnik AG, 8603 Schwerzenbach Beutelfaçonnage 4 M

6. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung} Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG} -

Sandoz Pharma AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile Werk Muttenz BL bis 5 M 1. Januar 1997 bis auf weiteres (Aenderung)

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Sulzer Hydro AG, 6010 Kriens Serviceinseln Hydraulik und Walzen bis 10 H 5, Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

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PPC Electronic AG, 6330 Cham Innenlagenprüfung / AOI 4 M 29. Dezember 1996 bis 3. Januar 1998

ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG) -

F. Hoffmann - La Röche AG, 4002 Basel Energieabteilung, Technik- und Forschungsanlagen 7 M 3. November 1996 bis 6. November 1999 (Erneuerung)

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ABB Hochspannungstechnik AG, 5430 Wettingen 1 Abteilung AR-S bis 16 M 1. Dezember 1996 bis 4. Dezember 1999 (Erneuerung) 673

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Aerni - Leuch AG, 3097 Liebefeld Beschichtung und Ausrüsterei bis 20 M 6. Januar 1997 bis 10. Januar 1998

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Eta SA, 2540 Grenchen Metallschalenproduktion 12 M 5. Januar 1997 bis 8. Januar 2000 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

10. Dezember 1996

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

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Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft - Kanton Thurgau, Gemeinde Weinfelden. HW-Projekt 1994, Sanierung Strussbergbach, Verfügung Nr. 305

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.0211. Artikel 12 des Bundesgesetzes Über den Naturund Heimatschutz ( SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beiweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ländtestrasse 20, 2501 Biel, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 032 328 87 73) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

10. Dezember 1996

Bundesamt für Wasserwirtschaft

675

Nationalstrasse NS Kanton OW Generelles Projekt, Umweltverträglichkeitsbericht Gestützt auf Artikel 15 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP, SR 814.011) kann der Umweltverträglichkeitsbericht zum generellen Projekt der Nationalstrasse N8, Teilstrecke Umfahrung Lungern (Km 57,800 bis Km 61,700) vom 10. Dezember 1996 bis und mit dem 9. Januar 1997 beim Bundesamt für Strassenbau, Monbijoustrasse 40 in Bern nach telefonischer Voranmeldung (0313229431) wie folgt eingesehen werden: Montag-Freitag von 8-11.30 Uhr und von 14-17 Uhr.

10. Dezember 1996

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Bundesamt für Strassenbau

Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden Aus den Erträgen der Konzessionsabgabe gewährt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) auf Gesuch hin Finanzhilfen. Berechtigt zur Einreichung eines Gesuches sind Institutionen und Personen, welche 1997 Aus- oder Weiterbildungskurse für Programmschaffende von Radio und Fernsehen durchführen. Die Finanzhilfen stützen sich auf Artikel 50 Absatz l des Bundesgesetzes über Radio und Femsehen sowie auf Artikel 70 der Radio- und Femsehverordnung.

Die Ausschreibung für die Beiträge an Medienforschungsprojekte erfolgt im Frühjahr 1997.

Gesuche um Beiträge können bis zum 15. Februar 1997 eingereicht werden. Die Gesuchsunterlagen sind beim BAKOM erhältlich.

Adresse für Gesuchsunterlagen Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Radio und Fernsehen, Postfach, 2501 Biel, Telefon 032/328 55 46,

677

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Bundesblatt

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1996

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1996

Date Data Seite

656-677

Page Pagina Ref. No

10 054 087

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