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96.007

Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehor und Munition

vom 24. Januar 1996

Sehr geehrte Herren Prasidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mil dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz uber Waffen, Waffenzubehor und Munition mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1994 M 92.3074 Bundesgesetz uber die Kontrolle des Waffenhandels (S9.3.93 ( Salvioni;N18.3.94) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsident sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzuglichen Hochachtung.

24. Januar 1996

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

1996-19

38 Bundesblatt 148.Jahrgang.. Bel. I

1053

Übersicht Das Bundesgesetz aber Waffen, Waffenzubehör und Munition, das gestützt auf den Verfassungsauftrag des Artikels 40bis Bundesverfassung (BV) erlassen wird, bezweckt die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Es führt zur Vereinheitlichung des Waffenrechts in der Schweiz und löst das Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen ab.

Das neue Gesetz führt eine generelle Bewilligungspflicht für Handänderungen von Waffen im gewerbsmässigen Handel ein. Wer eine Waffe bei einem Waffenhändler oder 'einer Waffenhändlerin, bei einem Büchsenmacher oder einer Büchsenmacherin erwerben will, braucht dazu einen Waffenerwerbsschein, der von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Handänderungen von Waffen unter Privaten wird ein Waffenpass eingeführt: Wer eine Waffe übertragen ·will, hat ein Formular auszufüllen und die Richtigkeit der Angaben durch den Erwerber oder die Erwerberin bestätigen zu lassen. Jede weitere Handänderung ist auf demselben Dokument einzutragen; der Waffenpass bleibt immer bei der Waffe. Mit dieser Regelung wird die Eigenverantwortung der übertragenden Person in den Vordergrund gestellt.

Eine behördliche Kontrolle und eine Meldung der Handänderung an die Behörde entfallen. Schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland und ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen för alle Handänderungen (unter Privaten und im gewerbsmässigen Handel) einen Waffenerwerbsschein.

Das Waffengesetz führt eine einheitliche Tragbewilligung mit Bedürfhisnachweis ein.

Eine Waffentragbewilligung erhält, wer die Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenerwerbsscheins erfüllt und glaubhaft macht, dass die Waffe benötigt wird, um sich selbst, andere Personen oder Sachen zu schützen. Zusätzlich ist eine Prüfung abzulegen.

Dabei sind eine sichere Handhabung der Waffe und die Kenntnisse der wichtigsten einschlägigen Gesetzesbestimmungen (insbesondere Notwehrrecht) nachzuweisen. Die neue Waffentragbewilligung berechtigt inskünftig zum Tragen einer bestimmten Waffenart auf dem gesamten Staatsgebiet.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Konflikte im Ausland eine strikte Einschränkung des Erwerbs und des Tragens von Waffen durch ausländische
Staatsangehörige, die sich in der Schweiz aufhalten, erfordern können. Das neue Gesetz ermächtigt den Bundesrat, inskünftig solche Regelungen auf dem Verordnungsweg einzuführen.

Ein schweizerisches Waffengesetz hat auf Traditionen (Milizsystem der Armee, Jagd- und Sportschiessen, Sammeln von Waffen) Rücksicht zu nehmen. Für Personen, die Waffen sammeln oder diese zum Jagen oder Sportschiessen verwenden, sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen.

1054

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

Am 27. März 1969 wurde ein Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition (SR 514.542) abgeschlossen; immer starker hatte sich eine gewisse Harmonisierung des Waffenrechts, welches Sache der Kantone war, aufgedrängt Mit Ausnahme des Kantons Aargau sind alle Stände dem Konkordat beigetreten, und sie wenden dieses bis heute an.

Verschiedene Kantone haben aufgrund von Lücken im Konkordat ergänzende Vorschrif ten erlassen.

Da die Mängel des Konkordats immer offenkundiger wurden, setzte die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren 1984 eine Arbeitsgruppe ein, welche drei neue Konkordatsentwürfe verfasste. In der Folge konnte indessen hinsichtlich verschiedener Fragen keine Einigung erzielt werden, weshalb die Arbeiten 1986 eingestellt wurden. Die Tatsache, dass halbautomatische Handfeuerwaffen in den meisten Kantonen frei erhaltlich waren,führtee 1988 zu einem neuen Versuch einer Teilrevision des Waffenhandelskonkordats. Da auch dieser scheiterte, entschied die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren 1991, die Arbeiten einzustellen und eine Bundesregelung abzuwarten.

1980 beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine Expertenkommission, den Erlass eines eidgenossischen Waffengesetzes zu prüfen Weil eine Bundeskompetenz fur den Erlass einer gesamtschweizerischen Regelung des Waffenerwerbs und des Waffentragens fehlte, wurde Ende 1982 ein von der Expertenkommission ausgearbei teter Entwurf einer Verfassungsnorm in die Vernehmlassung gegeben. Das Echo fiel mehrheitlich negativ aus; verschiedene Kantone und politische Parteien lehnten die Kompetenzübertragung an den Bund im Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen ab. Die Gesetzgebungsarbeiten wurden deshalb eingestellt.

Mit einer Standesinitiative vom 10. Dezember 1990 verlangte der Kanton Tessin die Schaffung einer einheitlichen Regelung des Waffenrechts auf Bundesebene; die parlamentarische Initiative Borel vom 22. Januar 1991 forderte die Schaffung der dazu notwendigen Verfassungsnorm. Beide Vorstosse wurden sowohl vom Standerat als auch vom Nationalrat gutgeheissen (Amtl. Bull. N 1991 1892ff.); sie werden im vorliegenden Gesetzesentwurf berücksichtigt.

Mit Bericht vom 16. Oktober 1992 schlug die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates folgenden neuen Verfassungsartikel 40bis vor: "Der Bund erlasst Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition."

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Am 19. März 1993 beschloss die Bundesversammlung, Artikel 40bis BV in der vorgeschlagenen Form Volk und Ständen zu unterbreiten. Die neue Verfassungsbestimmung wurde am 26. September 1993 von allen Ständen und vom Volk mit einem Ja-Stimmenanteil von 86 Prozent angenommen.

Ob eine Waffe missbräuchlich verwendet wird, hängt im wesentlichen vom Waffenträger oder von der Waffenträgerin ab. Allerdings können die Umstände (wie der Zugang zu einer Waffe und das Tragen einer solchen) die Begehung einer Straftat erleichtern. Wer daher den Waffenmissbrauch bekämpfen will, muss sowohl für den Waffenerwerb als auch für das Waffentragen gewisse Einschränkungen vorsehen. Das neue Gesetz ist ein wirkungsvolles Mittel zur zwingend erforderlichen Missbrauchsbekämpfung; es trägt aber auch den Anliegen von Personen, welche Waffen sammeln oder diese zum Jagen oder Sportschiessen benützen, Rechnung.

12

Vorverfahren

Mit Verfügung vom 23. Februar 1994 setzte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine Expertenkommission unter dem Präsidium des Tessiner Staatsrates Alex Pedrazzini mit dem Auftrag ein, auf der Grundlage des neuen Artikels 40bis B V und unter Berücksichtigung des Berichts der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 16. Oktober 1992 und der Arbeiten einer vorgängigen interdepartementalen Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Polizeiwesen einen Vernehmlassungsentwurf samt erläuterndem Bericht zu einem Waffengesetz zu erarbeiten. Die entsprechenden Arbeiten wurden im November 1994 abgeschlossen.

Mit Beschluss vom 15. Februar 1995 ermächtigte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Aufgrund zahlreicher Begehren wurde die Vernehmlassungsfrist vom 31. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1995 verlängert. Am Vernehmlassungsverfahren haben sich das Bundesgericht, alle Kantone, die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen, acht politische Parteien, 95 Organisationen, diverse Behörden und über 1700 Bürger und Bürgerinnen beteiligt.

Die Ergebnisse des Verfahrens sind im Oktober 1995 veröffentlicht worden.

Der Vorentwurf wurde im allgemeinen positiv aufgenommen. Über 90 Prozent der eingegangenen Stellungnahmen begrüssten ausdrücklich oder stillschweigend die Schaffung eines einheitlichen schweizerischen Waffengesetzes. Im einzelnen wurde jedoch an zahlreichen Bestimmungen mit unterschiedlicher Begründung Kritik geübt.

Gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse und den Beschluss des Bundesrates vom 2. Oktober 1995 über das weitere Vorgehen wurde der Vorentwurf verwaltungsintern überarbeitet. Dabei wurde den Vorschlägen und Hinweisen aus dem Vernehmlassungsverfahren, wo immer sachlich gerechtfertigt und möglich, Rechnung getragen.

1056

13

Abschreibung parlamentarischer Vorstösse

Der Erlass des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition erlaubt es, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1994

M

92.3074

Bundesgesetz über die Kontrolle des Waffenhandels (S 9.3.93, Salvioni; N 18.3.94)

Die Motion wurde vom Ständerat am 9. März 1993 und vom Nationalrat am 18. März 1994 angenommen. Sie lädt den Bundesrat ein, den Eidgenössischen Räten ohne Verzug eine Botschaft über die Kontrolle des Waffenhandels in der Schweiz zu unterbreiten.

Der neue Artikel 40bis BV gibt dem Bund die Kompetenz zum Erlass eines Waffengesetzes. Der vorliegende Gesetzesentwurf trägt dem Anliegen des Motionärs Rechnung.

2

Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

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Allgemeine Bestimmungen

211

Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Artikel l

Gegenstand und Zweck

Der Begriff des Erwerbs im Sinne des Gesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- bzw.

Besitzesübertragung wie z. B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe. Die Vermittlung wird ins Gesetz aufgenommen, um eine Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial (KMG; SR 514.51) zu erreichen. Das KMG unterscheidet zwischen Verkauf und Vermittlung und unterstellt auch das Vermitteln einer Bewilligungspflicht. Im Waffengesetz sieht Artikel 17 eine Bewilligungspflicht für die gewerbsmässige Vermittlung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen vor. Die Vermittlung von Waffen unter Privaten wird mit Ausnahme von Artikel 5 (Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen) vom Waffengesetz nicht erfasst.

Artikel 2

Geltungsbereich

Absatz l nimmt die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zoll- und Polizeibehörden vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Als Polizeibehörden sind alle Organe, welche durch Gesetz mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben betraut sind, zu verstehen (Kantons- und Stadtpolizei, Bahnpolizei usw.). Für die Verwendung von Waffen durch Angehörige der Armee, des Zolls oder der Polizei zu privaten Zwecken findet indessen das Waffengesetz Anwendung.

39 Bundesblatt 148. Jahrgang. Bd. I

1057

Da das Gesetz den V/affenmissbrauch bekämpfen will, sind Ausnahmen vom Anwendungsbereich, wie sie in Absatz 2 festgehalten sind, gerechtfertigt, ist doch die Gefahr eines Missbrauchs der aufgeführten Waffen als eher gering einzustufen. Auf eine genauere Umschreibung des Begriffs "antik" wird verzichtet, weil eine entsprechende, allgemein verwendete Definition nicht zur Verfügung steht; nicht als antike Waffen gelten deren Nachbauten, die sogenannten Replikas.

Durch Absatz 3 bleiben die Regelungen des KMG und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; SR 922.0) vorbehalten. Das KMG ist im Verhältnis zum neuen Waffengesetz als lex specialis zu betrachten. Wird ein Sachverhalt durch das KMG erfasst, kommt das Waffengesetz nicht zur Anwendung, es sei denn, das KMG verweise ausdrücklich darauf.

Artikel 4

Begriffe

Das Gesetz verzichtet auf eine generelle Waffendefinition und beinhaltet in Absatz Ì eine Aufzählung, was als Waffe gilt. Nicht vom Gesetz erfasst werden insbesondere Armbrust, Pfeilbogen, Steinschleuder, Bajonett, Dolch, Stockdegen und Spielzeugwaffen. Dem Gesetz unterstellt sind jedoch die sogenannten Dekowaffen; dies sind voll funktionsfähige Waffen, die derart abgeändert werden, dass sie zum Schiessen nicht mehr geeignet sind.

Sie können aber in der RegeJ ohne grossen Aufwand wieder schiesstauglich gemacht werden und sind somit als eigentliche Waffen zu betrachten.

Auf die Festlegung eines maximalen Kalibers kann verzichtet werden, weil das KMG als lex specialis dem Waffengesetz vorgeht. Eine kalibermässige Begrenzung würde zu einer unerwünschten Einschränkung des Geltungsbereichs des Waffengesetzes führen.

Sprays, die zur Selbstverteidigung verwendet werden, fallen nicht unter Buchstabe b und sind somit frei erhältlich, sofern sie nicht dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen zu schädigen.

Messer, die mit einer Vorrichtung versehen sind, welche erlaubt, die Klinge einhändig einsatzbereit zu machen (z.B. Spring-, Fall- und Schwenkmechanismen) sind gefährlich, und sie werden häufig missbräuchlich verwendet. Sie können ohne Verletzungsgefahr für den Träger oder die Trägerin verdeckt mitgeführt werden und sind dank ihrer speziellen Öffhungsvorrichtungen dennoch sofort einsatzbereit. Nur in Ausnahmefällen (z.B. für Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen) besteht eine Notwendigkeit, Messer solcher Konstruktionsweise für bestimmte Verrichtungen zu verwenden. Eine Unterstellung unter das Waffengesetz in Buchstabe c ist somit unabdingbar.

Mit der Formulierung von Buchstabe e im Zusammenhang mit dem Verbot in Artikel 5 Absatz l Buchstabe b wird die heutige Praxis des Eidgenössischen Starkstrominspektorates übernommen.

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Obgleich es nur wenige wesentliche Waffenbestandteile gibt (z.B. Verschlussgehäuse bei Handfeuerwaffen oder Griffstück bei Faustfeuerwaffen), ist es dennoch nicht zweckmässig, eine Aufzählung im Gesetz vorzunehmen. Absatz 3 sieht deshalb eine Delegationsnorm vor, welche die Regelung auf Verordnungsstufe festlegt und damit auch kurzfristige Anpassungen an neue Gegebenheiten ermöglicht.

Das bestimmende Merkmal des Munitionsbegriffs nach Absatz 4 dieses Gesetzes ist der Umstand, dass die in einem Treibsatz gespeicherte Energie durch Zündung explosionsartig freigesetzt und auf das Geschoss übertragen wird. Der Munitionsbegriff findet seine Begründung in erster Linie im Grundsatz von Artikel l Absatz 2, wonach nur solche Munition dem Geltungsbereich des Gesetzes 201 unterstellen ist, die ein bestimmtes Mindestmass an Missbrauchspotential in sich birgt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass beispielsweise Pfeile, Armbrustbolzen, Geschosse aus Druckluft- und CO2-Waffen oder Platzpatronen nur selten missbräuchlich verwendet werden, obgleich damit in Einzelfällen schwere Verletzungen verursacht werden können. Deshalb würde eine Unterstellung dieser Gegenstände unter den Munitionsbegriff den Rahmen der Missbrauchsgesetzgebung sprengen.

212 Artikel 5

Allgemeine Verbote und Einschränkungen Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen ,

Der Erwerb, das Tragen, die Vermittlung und die Einfuhr der aufgeführten Waffen werden verboten. Nicht verboten wird der Besitz. Eine Regelung des Besitzes hätte zur Folge, dass alle verbotenen Gegenstände (gegen Entschädigung) eingezogen werden müssten.

Auf ein Verbot der Aus- und Durchfuhr der in diesem Artikel aufgezählten Gegenstände wird verzichtet. Das Gesetz will den ordnungsgemässen berufsmässigen Waffenhandel nicht erschweren oder gar verunmöglichen.

Das in Absatz l Buchstabe a ausgesprochene Verbot des Erwerbs, des Tragens, der Vermittlung und der Einfuhr von eigentlichen Seriefeuerwaffen muss auch für die zu halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen gelten, da solche Waffen mit einfachen Mitteln wieder zu Seriefeuerwaffen gemacht werden können. Gleich behandelt werden nach Absatz l Buchstabe c Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen. Damit ein Gegenstand unter diese Bestimmung fällt, muss es sich um eine Waffe handeln, die gemäss Artikel 4 Absatz l diesem Gesetz unterstellt ist.

Absatz 2 verbietet das Schiessen mit Seriefeuerwaffen. Ein solches Verbot kennen bereits heute 15 Kantone.

1059

Nach Absatz 3 können die Kantone im Einzelfall Ausnahmebewilligungen erteilen, insbesondere für Personen, die Waffen sammeln, jagen oder für Sicherheitsdienste arbeiten. Die Kantone können Bewilligungen ausstellen, die nur zum Erwerb einer verbotenen Waffe oder eines verbotenen Waffenzubehörs ermächtigen. Gleichzeitig muss es ihnen aber auch möglich sein, Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die das Tragen solcher Waffen erlauben. Ebenfalls können einhändig bedienbare Messer, welche bei Sporttreibenden, Behinderten und bestimmten Berufsgruppen für alltägliche Verrichtungen Verwendung finden, mit einer Ausnahmebewilligung erworben und gegebenenfalls auch getragen werden. Da es unmöglich ist, alle Ausnahmen in einer Verordnung vorzusehen, bleibt die Kompetenz zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen wie bis anhin bei den Kantonen.

Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte Ordonnanz-Seriefeuerwaffen dürfen gemäss Absatz 4 aktiven oder ehemaligen Angehörigen der Armee überlassen werden.

Diese Waffen gelten nicht als umgebaute Seriefeuerwaffen im Sinne von Absatz l Buchstabe a und somit ist deren Erwerb, das Tragen, die Vermittlung und die Einfuhr nicht verboten. Sie gelten nach diesem Gesetz als halbautomatische Handfeuerwaffen.

Artikel 6

Einschränkungen im Zusammenhang mit Geräten nach Artikel 4 Absatz l Buchstabe b und mit Munition

Dieser Artikel sieht den Erlass von Sonderregelungen durch den Bundesrat vor im Zusammenhang mit Geräten, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen zu schädigen sowie im Zusammenhang mit Munition.

Unter Geräte nach Artikel 4 Absatz l Buchstabe b fallen insbesondere die sogenannten "Tränengassprays", die Wirkstoffe der höchsten Giftldassen l und 2 enthalten, sowie die in der Schweiz handelsüblichen Selbstverteidigungssprays, die sogenannten "Pfeffersprays". Die Einschränkungen im Zusammenhang mit solchen Geräten werden nach Artikel 6 vom Bundesrat geregelt. Eine genaue Abgrenzung ist auf Verordnungsstufe vorzunehmen.

Wegen ihres Gefahrenpotentials müssen für Munitonsarten und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiessanlässen nicht verwendet werden, ebenfalls Sonderregelungen gelten. Darunter fallen insbesondere Munition mit Hartkerngeschossen, mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten, Hochgeschwindigkeits-, Pfeil- oder Gasmunition (vor allem solche, die Tränengas oder ähnliche Stoffe enthält) und Munition, die nicht handhabungssicher ist.

Die entsprechenden Regelungen müssen auf Verordnungsstufe vorgenommen werden, um auch Neuentwicklungen Rechnung tragen zu können. Betroffen von den erwähnten Sonderregelungen ist ein mengenmässig sehr kleiner Teil aller bekannten Munitionsarten.

Für Personen, die Munition sammeln, und für Forschungszwecke wird die Verordnung eine Ausnahmeregelung vorsehen.

1060

Artikel 7

Einschränkungen in besonderen Situationen

Der Kriegsausbruch in Ex-Jugoslawien hatte 1991 eine stark steigende Nachfrage nach Waffen zur Folge. Die Zunahme der Waffenkäufe durch Personen aus Ex-Jugoslawien bedeutete zum einen ein Sicherheitsrisiko in der Schweiz selbst, zum andern war zu verhindern, dass in der Schweiz gekaufte Waffen ins Kriegsgebiet transportiert und dort eingesetzt werden. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 wurde die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige (SR 514.545) gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 BV erlassen. Da sich die Situation, die zum Erlass der Verordnung geführt hatte, bis 1993 kaum veränderte, wurde die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. Dezember 1996 verlängert. Eine analoge Regelung für türkische Staatsangehörige wurde mit der Verordnung vom 30. Juni 1993 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige (SR 514.544} eingeführt. Mit der Kompetenzdelegation in Artikel 7 erhält der Bundesrat das Instrument, um in Zukunft ähnlichen Situationen umgehend auf dem ordentlichen Verordnungsweg begegnen zu können.

22

Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen

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Erwerb durch schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz oder durch ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung

Artikel 8

Erwerb im Handel

Wer im gewerbsmässigen Handel eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. Dieser Grundsatz gilt gemäss Waffenhandelskonkordat bereits heute für einhändig bedienbare Schusswaffen. Das Waffengesetz dehnt diese Regelung auf alle Waffen (Faust- und Handfeuerwaffen) aus, die bei einem Waffenhändler oder einer Waffenhändlerin bzw. bei einem Büchsenmacher oder einer Büchsenmacherin erworben werden.

Angesichts des in Artikel 3 gewährten Rechts auf Waffenerwerb und Waffenbesitz ist Absatz 2 negativ zu formulieren. Ein Waffenerwerbsschein wird erteilt, wenn die antragstellende Person das 18. Altersjahr vollendet hat, nicht entmündigt ist, nicht Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet und sie nicht wegen einer strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen verurteilt wurde.

Es Hegt in der Kompetenz der'Kantone, die nach Absatz 3 zuständige Behörde zu bezeichnen (Polizeikommando, Statthalteramt, Präfektur usw.). Damit kann grundsätzlich an den heutigen Strukturen der Vollzugsorganisation festgehalten werden.

1061

Der Waffenerwerbsschein ist ein Dokument, das feststellt, dass die anspruchsberechtigte Person die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen erfüllt. Für den Fall, dass jemand mehrere Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile bei derselben (natürlichen oder juristischen) Person erwirbt, soll der Bundesrat nach Absatz 4 Ausnahmen vom Grundsatz, wonach ein Waffenerwerbsschein zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Bestandteils ermächtigt, vorsehen können. Wer gleichzeitig mehrere Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile bei der gleichen Person erwerben will, soll nicht zwingend mehrere Waffenerwerbsscheine benötigen.

Der Waffenerwerbsschein ermächtigt zum Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Bestandteils während sechs Monaten. Die zuständige Behörde kann gemäss Absatz 5 diese Gültigkeitsdauer um längstens drei Monate verlängern, da die Frist zwischen Bestellung und Aushändigung einer Waffe erfahrungsgemäss die Dauer von sechs Monaten übersteigen kann.

Artikel 9

Erwerb unter Privaten

Der Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen unter Privaten ist, sofern es sich um schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz oder ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung handelt, ohne Erwerbsschein möglich.

Privatpersonen können Waffen und wesentliche Waffenbestandteile jedoch nur übertragen, wenn sie nach den Umständen annehmen dürfen, dass beim Erwerber oder bei der Erwerberin kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegt. Im Zweifelsfall ist vom Erwerber oder von der Erwerberin ein Strafregisterauszug zu verlangen. Wer die Sorgfaltspflicht nach Absatz 2 missachtet, macht sich nach Artikel 34 Absatz l Buchstabe b strafbar.

Artikel W

Waffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können

Die Bestimmung gilt nur für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung, die das 18. Altersjahr vollendet haben.

Nach Absatz l Buchstabe a sind einschüssige und mehrläufige Gewehre (insbesondere Jagdgewehre) von der Erwerbsscheinpflicht ausgenommen. Dasselbe gilt für Nachbauten antiker einschüssiger Waffen. Ebenfalls von der Erwerbsscheinpflicht ausgenommen werden nach Absatz / Buchstabe b Waffen, für die verwendbare Munition weder hergestellt wird, noch im Öffentlichen Handel erhältlich ist. Da diese Waffen höchst selten missbräuchlich verwendet werden, sind die Ausnahmen vertretbar. Aber auch für Waffen nach diesem Artikel müss bei Handänderungen ein Waffenpass gemäss Artikel 14 ausgestellt werden.

1062

Ebenfalls ohne Erwerbsschein ist der Erwerb von Ordonnanzwaffen durch Angehörige der Armee bei deren Ausscheiden oder bei Beendigung der Dienstpflicht möglich. Da die Abgabe von Ordonnanzwaffen durch die Verordnung vom 16. Oktober 1991 über die Überlassung von Handfeuerwaffen (SR 514.121) geregelt wird, besteht im Waffengesetz kein Handlungsbedarf. Werden diese Waffen jedoch an Dritte übertragen, gelangen die Bestimmungen des Waffengesetzes zur Anwendung. Die analoge Regelung gilt fur Waffen von Angehörigen der Polizei- und Zollbehörden. Die Ordonnanz-Seriefeuerwaffen sind nach Artikel 5 Absatz 4 als halbautomatische Waffen abzugeben.

Nach Absatz 2 muss die übertragende Person Alter und Identität des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines- amtlichen Ausweises prüfen und nach den Umstanden annehmen dürfen dass bei diesem oder dieser kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegt.

Nach Absatz 3 kann der Bundesrat weitere Ausnahmen festlegen. Zu denken ist insbesondere an Waffen, die zur Reparatur in ein Fachgeschäft gebracht werden und kurzzeitig durch eine andere Waffe ersetzt werden sollen.

222

Artikel 11

Erwerb durch schweizerische Staatsangehorige mit Wohnsitz im Ausland oder durch auslandische Staatsangehorige ohne Niederlassungsbewilligung Voraussetzungen

Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie Auslander und Ausländerinnen ohne Niederlassungsbewilligung können Waffen und wesentliche Waffenbestandteile nur mit einem Waffenerwerbsschein erwerben, unabhängig davon, ob dies bei einer Privatperson oder im Waffenhandel geschieht.

Um einen Waffenerwerbsschein zu erhalten, müssen diese Personen die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 erfüllen und der zustandigen kantonalen Behörde eine Bestätigung ihres Wohnsitzstaates bzw. ihres Heimatstaates vorweisen, wonach sie zum Waffener werb berechtigt sind. Mit dieser Regelung in Absatz 3 soll vermieden werden, dass ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung bzw. schweizerische Staalsangehörige mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz Waffen erwerben, die sie im Ausland weder erwerben, noch besitzen diirfen.

Bestehen Zweifel an der Echtheit der auslandischen Bestätigung so wird sie gemäss Absatz 4 an die Zentralstelle weitergeleitet. Diese kann die Bestätigung zur Überprüfung ins Ursprungsland senden. Solange die Echtheit des Dokuments nicht bestätigt worden ist, darf der betreffenden Person kein Waffenerwerbsschein ausgestellt werden.

1063

Artikel 12

Meldepflicht der kantonalen Behörde

Der Artikel lehnt sich an die Regelung von Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige an. Gestützt auf diese Bestimmung wurden dem Bundesamt für Polizeiwesen 435 Mitteilungen im Jahre 1992, 505 im Jahre 1993 und 495 im Jahre 1994 über Waffenerwerbe durch ausländische Staatsangehörige erstattet.

Artikel 13

Register

Absatz l verpflichtet die Zentralstelle zur Führung eines automatisierten Registers über die Meldungen nach Artikel 12.

Mit Absatz 2 wird die notwendige Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe für die regelmässige Zustellung der Listen über den Waffenerwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung und durch schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland geschaffen. Die beiden Kategorien sind gleich zu behandeln. Die KannForm dieser Bestimmung erlaubt der Zentralstelle, unter gewissen Umständen (keine diplomatischen Beziehungen, keine genügenden Datenschutzvorschriften usw.) die Übermittlung zu unterlassen. Der ausländische Staat hat keinen Rechtsanspruch.

Die Regelungskompetenz betreffend Verantwortlichkeit, Führung der entsprechenden Datenbank und technische Anforderungen einschliesslich Sicherheitsaspekte wird nach Absatz 3 dem zuständigen Bundesamt übertragen.

223 Artikel 14

Waffenpass Waffenpass

Nach Absatz l muss in Zukunft jede Übertragung einer Waffe auf einem sogenannten Waffenpass eingetragen werden. Die Person, die eine Waffe erstmals überträgt, hat bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Waffenpassformular zu beziehen und darin die nach Absatz 2 Buchstabe a bis c erforderlichen Angaben einzutragen; die ausgebende Behörde registriert den Bezüger oder die Bezügerin nicht. Anschliessend wird der Waffenpass und die Waffe dem Erwerber oder der Erwerberin übergeben, worauf dieser oder diese die Richtigkeit der Angaben zur Person und zur Waffe durch Unterschrift bestätigt.

Wer die Waffe zu einem späteren Zeitpunkt weiterüberträgt, hat auf demselben Waffenpass die Angaben nach Absatz 3 einzutragen und deren Richtigkeit durch den neuen Erwerber bzw. die neue Erwerberin unterschriftlich bestätigen zu lassen.

Mit dieser Regelung sollen auf einem einzigen Formular sämtliche Handänderungen der Waffe lückenlos eingetragen werden und jederzeit zurückverfolgt werden können. Der

1064

Waffenpass stellt die Eigenverantwortung der übertragenden Person in den Vordergrund.

Eine behördliche Kontrolle und eine Meldung an eine Behörde entfallen.

Gemäss Absatz 5 regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Waffenpasses; er kann dabei Ausnahmen festlegen. Da nach Artikel l Absatz l jede Besitzesübertragung unter den Begriff des Erwerbs fällt, müsste auch für kurzzeitige Handänderungen einer Waffe ein Waffenpass ausgestellt werden. Ausnahmen rechtfertigen sich deshalb insbesondere für den kurzzeitigen Ersatz einer Waffe beim Waffenhändler oder bei der Waffenhändlerin oder die kurzzeitige Überlassung einer Waffe im Rahmen eines Schiessanlasses.

23 Artikel 15

Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen Grundsatz

Das Gesetz setzt zur Verhinderung des Waffenmissbrauchs in erster Linie beim Waffenerwerb und beim Waffentragen an, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen lassen. Beim Munitionserwerb ist die Überwachung weit schwieriger; die Schweiz importiert jährlich Millionen von Sport-, Jagd- und Industriepatronen. Die Schwierigkeit liegt darin, dass sich die einzelnen Patronen nur unzureichend identifizieren lassen, weil sie im Gegensatz zu einer Hand- oder Faustfeuerwaffe nicht mit einer eigenen Identifikationsnummer versehen sind.

Ohne minimale Regelung dieses wichtigen Bereichs kommt das Gesetz jedoch nicht aus.

Absatz l statuiert den Grundsatz, dass alle Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 erfüllen (Voraussetzungen für den Waffenerwerbsschein), Munition und Munitionsbestandteile erwerben können. Wer unter Verletzung dieser Bestimmung Munition erwirbt, macht sich gemäss Artikel 33 Absatz l Buchstabe a strafbar.

Die Absätze 2 und 3 richten sich im Gegensatz zu Absatz l nicht an den Erwerber oder die Erwerberin, sondern an diejenige Person, die privat oder gewerbsmässig Munition überträgt. Diese hat sich vorgängig anhand eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte, Führerausweis) über die Identität und das Alter des Erwerbers oder der Erwerberin zu vergewissern. Lassen Umstände, insbesondere ein ungewöhnliches Verhalten des Erwerbers bzw. der Erwerberin bei der Aushändigung, oder Kenntnisse der übertragenden Person (z.B. über eine entsprechende Vorstrafe) darauf schliessen, dass möglicherweise ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegt, muss die Aushändigung der Munition bis zur definitiven Abklärung verweigert werden.

Artikel 16

Erwerb an Schiessanlässen

Personen, die an Veranstaltungen von Schiessvereinen teilnehmen, können Munition in der für das Schiessprogramm (einschliesslich Einschiessen) notwendigen Menge frei erwerben. Unter Schiessvereinen sind körperschaftliche Personenverbindungen im Sinne

40 Bundesblatl 148. Jahrgang. Bd. I

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von Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zu verstehen, Dieser Sonderregelung liegt der Umstand zugrunde, dass die abgegebene Munition während der jeweiligen Veranstaltung meist unter Aufsicht verschossen wird und auf diese Weise zumindest eine gewisse Kontrolle über die Verwendung der Munition gewährleistet ist; dies entspricht überdies einer langen schweizerischen Tradition im Schiesswesen.

Für minderjährige Personen werden aus Sicherheitsgründen in Absatz 2 strengere Vorschriften aufgestellt. Wer das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, darf Munition nur frei erwerben, wenn diese unverzüglich und unter Kontrolle verschossen wird.

Einschränkende Vorschriften gelten ebenfalls fiir das ausserdienstliche Schiesswesen in bezug auf die Ordonnanzmunition (Munitionsbefehl des EMD vom 22. November 1985; Verordnung vom 27. Februar 1991 über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.31); Verordnung des EMD vom 28. Februar 1991 über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.311). Sie bleiben nach Absatz 3 vorbehalten, da der Gesetzesentwurf den Geltungsbereich des Militärrechts nicht einschränkt (Art. 2 Ab's. I).

24

Waffenhandel und Waffenherstellung

241

Waffenhandel

Artikel 17

Waffenhandelsbewilligung

Die Waffenhandelsbewilligung wird mit diesem Artikel neu auf eidgenössischer Ebene verankert. Damit wird die summarische Regelung in Artikel l des Konkordats vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition durch eine klare und für die ganze Schweiz einheitliche gesetzliche Grundlage abgelöst. Die Kantone sahen bisher unterschiedliche Voraussetzungen für den Erwerb der Waffenhandelsbewüligung vor.

Die Kompetenz zur Abnahme der Prüfungen und die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde.

Nach der neuen Regelung in Absatz l bedürfen auch jene Personen einer Waffenhandelsbewilligung, die Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Munition gewerbsmässig lediglich vermitteln. Bis anhin war die Vermittlung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen, die nicht als Kriegsmaterial gelten, frei. Neu bedarf auch die gewerbsmässige Vermittlung von solchem Material einer Waffenhandelsbewilligung.

Der Begriff "gewerbsmässig" bedeutet, dass jemand ein regelmässiges Einkommen aus einer Tätigkeit erzielen will, d.h. die Absicht hat, sich ein Erwerbseinkommen zu sichern (vgl. auch Kommentar zu Art. 33 Abs. 3).

1066

Wer die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, hat Anspruch auf eine Waffenhandelsbewilligung. Als.wichtige Voraussetzung wird in Buchstabe d neu verlangt, dass ein eigentlicher Geschäftsraum zur Verfügung stehen muss. Dem sogenannten "Schlafzimmerwaffenhandel" wird damit ein Riegel geschoben. Als "Schlafzimmerwaffenhandel" wird die Tätigkeit von Personen mit und ohne kantonale Waffenhandelsbewilligung bezeichnet, die mit Waffen und Munition Handel treiben, ohne über entsprechend eingerichtete Räumlichkeiten zu verfugen (Waffen und Munition müssen in einbruchssicheren und feuergeschützten Räumen gelagert sein). Da diese Personen zudem oft tagsüber einer anderen Tätigkeit nachgehen, gibt es auch keine geregelten Öffnungszeiten. Fehlende Publizität und oft nur rudimentäre oder gar keine Buchführung sind ebenfalls negative Begleiterscheinungen. Um eine möglichst einheitliche Handhabung dieser Bestimmung zu erreichen, wird gemäss Absatz 4 das zuständige Departement die Mindestanforderungen an die Geschäftsräume festlegen.

Falls eine in Artikel 2 Absatz l erwähnte staatliche Organisation aus ihren Beständen Waffen verkaufen will, benötigt sie hierfür kein Patent.

Absatz 3 hält fest, dass in Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ein Mitglied der Geschäftsleitung im Besitze der Waffenhandelsbewilligung sein muss und somit die erforderliche Prüfung abzulegen hat. Um zu verhindern, dass zwar ein Mitglied der Geschäftsleitung das Waffenhandelspatent erwirbt, jedoch mangels Anwesenheit seine Aufgaben gar nicht wahrnehmen kann, ist die Stellvertretung klar festzulegen. Diese Regelung erfolgt in der Verordnung.

Absatz 4 enthält die Delegationsnorm für den Erlass des Prüfungsreglements durch das zuständige Departement.

242 Artikel 18

Waffenherstelhmg Grundsatz

Auch für die gewerbsmässige Waffenherstellung und das gewerbsmässige Abändern von Waffen an Teilen, die für deren Funktion oder Wirkung von wesentlicher Bedeutung sind, braucht es eine Waffenhandelsbewilligung. Damit soll sichergestellt werden, dass der Inhaber oder die Inhaberin über die notwendigen fachtechnischen Kenntnisse und Einrichtungen verfììgt und auch die übrigen Voraussetzungen während der gesamten Gültigkeitsdauer erfüllt. Ist dies nicht mehr der Fall, hat die Aufsichtsbehörde geeignete Massnahmen anzuordnen; nötigenfalls ist die Bewilligung zu entziehen.

Artikel 19

Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau

Es gilt einerseits zu verhindern, dass Personen mit unzureichenden Kenntnissen und Einrichtungen durch unsachgemässe Ausführung der Arbeiten nicht handhabungssichere Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile herstellen

1067

und damit entweder sich selbst oder Dritte gefährden. Andererseits ist zu vermeiden, dass durch Privatpersonen, die über spezielle Waffenkenntnisse verfügen, gefährliche Waffen oder Munition hergestellt und gegebenenfalls in Umlauf gesetzt werden. Mit dem Umbauverbot in Absatz l soll verhindert werden, dass die Waffenerwerbsscheinpflicht unterlaufen wird.

Die den Kantonen in Absatz 2 eingeräumte Möglichkeit, im Einzelfall Ausnahmebewilligungen zu erteilen, bietet Gewähr, dass private Waffen- oder Munitionsentwicklungen (in Einzelfällen und unter Nachweis entsprechender Befähigung) weiterhin möglich bleiben.

Vom Herstellungsvcrbot ist nach Absatz 3 das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf natürlicher und juristischer Personen ausgenommen. Unter Wiederladen versteht man das Wiedererstellen der Schussbereitschaft verschossener Patronen. Dieser Vorgang lässt sich je nach Qualität und Zustand der Hülse mehrmals wiederholen und kann eine beträchtliche Kostenersparnis mit sich bringen.

Einen Eigenbedarf können juristische Personen dann geltend machen, wenn die von ihren Mitgliedern wiedergeladene Munition ausschliesslich durch diese und im Rahmen der Anlässe der juristischen Person verschossen wird.

Artikel 20

Verbotene Abänderungen

Dem Erwerbs-, Trag-, Vermittlungs- und Einfuhrverbot von Seriefeuerwaffen in Artikel 5 Absatz l Buchstabe a entspricht das in Absatz l umschriebene Umbauverbot von halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen in Seriefeuerwaffen. Auch das Verkürzen von Handfeuerwaffen (Lauf bzw. Schaft) fällt unter dieses Verbot. Das Verbot richtet sich sowohl an gewerbsmässige Waffenhändler und Waffenhändlerinnen als auch an Privatpersonen. Für Erstere besteht die Möglichkeit, in begründeten Fällen eine Ausnahmebewilligung für den Umbau zu erhalten.

243 Artikel 21

Buchführung und Auskunftspflicht Buchführung

Diese Bestimmung löst den bisherigen Artikel 6 des Konkordats über den Handel mit Waffen und Munition ab; sie gilt nur für den gewerbsmässigen Handel. Die genaue Umschreibung der Buchführungspflicht hat in einer Verordnung zu erfolgen. Im Hinblick auf die geltende Datenschutzgesetzgebung des Bundes und der Kantone müssen in der Ver' Ordnung insbesondere die Einzelheiten der Bearbeitung und der Aufbewahrung von Personendaten festgelegt werden.

Die in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung der Waffenhändler und Waffenhändlerinnen, die Dokumente nach Ablauf von zehn Jahren der zuständigen Behörde zu übergeben, dient dazu, den kantonalen Polizeibehörden die Arbeit bei später allenfalls notwendig

1068

werdenden Nachforschungen zu erleichtern. Die Unterlagen sind gemäss den jeweils geltenden kantonalen Datenschutzbestimmungen aufzubewahren oder zu vernichten.

Artikel 22

Auskunftspflicht

Die umfassende Auskunftspflicht der im Waffenhandel tatigen Personen dient den mit der Kontrolle beauftragten Behörden dazu, ihre Aufgabe (in erster Lime Routinekontrollen) effizient wahrzunehmen. Insbesondere kann aufgrund vollstandiger Informationen auch beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Waffenhandelsbewilligung noch erfüllt sind. Bei Ermittlungen im Rahmen von Strafverfahren hingegen findet nicht diese Bestimmung, sondern das jeweilige kantonale Strafverfahrensrecht Anwendung.

25 Artikel 23

Ein-, Aus- und Durchfuhr Meldepflicht

Absatz 1 statuiert den Grundsatz, dess jeglichergrenzüberschreitenderr Verkehr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen (d.h.

sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Aus- und Durchfuhr) den ortlichen Zollorganen anzumelden ist, damit diese ihre gesetzlichen Kontrollaufgaben wahrnehmenkönnen..

Dieser Anmeldepflicht unterstehensämtlichee juristischen undnatürlichen Personen.

In Absatz 2 wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, auf Verordnungsebene Ausnahmen von der Meldepflicht vorzusehen, beispielsweise fur Waffen von Personen mit Diplomatenstatus; solche Personen und ihr Gepäck sind aufgrund völkerrechtlicher Konventionen von einer Grenzkontrolle ausgenommen.

Artikel 24

Gewerbsmassige Bin-, Aus- und Durchfuhr

Die Bestimmung richtet sich nur an Personen mit einem Waffenhandelspatent Damit diese nicht fiir jede einzelne Ein- oder Ausfuhr eine Bewilligung einholen müssen und um den administrativen Aufwand möglichst klein zu halten, wird von der Zentralstelle eine Art Generallizenz ausgestellt, welche den Inhaber oder die Inhaberin zur unbeschrankten Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen, die nicht als Kriegsmaterial gelten, ermächtig Will eine Person mit Waffenhandelspatent auch mit Kriegsmaterial Handel betreiben, kommt generell das KMG zur Anwendung. Somit benötigt sie für gewerbsmässige Handels- und Vermittlungstätigkeiteneine Grundbewilligung und gegebenenfalls auch eine Ein-, Ausund Durchfuhrbewilligung nach KMG. Diese Regelung bringt gegenüber dem heutigen Zustand für die Waffenhändler und -händlerinnen an sich keine Erschwernis.

Absatz 4 bezieht sich auf einen Sonderfall. Die Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen, die nicht als Kriegsmaterial gelten, erfolgt oft nicht durch patentierte Waffenhandler und -händlerinnen, sondem

1069

durch Speditionsunternehmen. Da nach Absatz I nur Personen mit Waffenhandelspatent die Berechtigung zur Ein- und Ausfuhr erhalten können, und Spediteure diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist für Spediteure eine spezielle Regelung vorzusehen. Für den Zoll ergibt sich damit eine klare Ausgangslage: Wer gewerbsmässig tätig ist, hat eine Lizenz vorzuweisen; wer keine Lizenz vorweisen kann, hat für jede Waffe eine Bewilligung vorzulegen.

Artikel 25

Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr

Nach dem in Revision stehenden KMG wird neu für die nichtgewerbsmässige Einfuhr von Kriegsmaterial keine Bewilligung nach KMG mehr notwendig sein. Umso wichtiger ist es, dass für Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile, die als Kriegsmaterial gelten, eine Bewilligungspflicht nach dem Waffengesetz eingeführt wird.

Neu werden die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen, die nicht als Kriegsmaterial gelten, einer Bewilligungspflicht unterstellt. Gerade die Einfuhr von Kleinkaliberwaffen (beispielsweise auf dem Postwege), hat zu Problemen geführt. Diese Lücke wird nun geschlossen. Die Einfuhrbewilligung wird von den Kantonen erteilt. Um möglichst wenig administrativen Aufwand zu verursachen, soll diese Bewilligung mit dem Formular des Waffenerwerbsscheins im Rahmen der Ausrührungsbestimmungen zusammengelegt werden.

Absatz 4 wird aus demselben Grund eingeführt: Um keinen unnötigen Verwaltungsaufwand zu betreiben, ist eine Sonderregelung für die temporäre Ein- und Ausfuhr, insbesondere für Waffen, die zur Jagd oder zum Sportschiessen verwendet werden, vorzusehen.

26

Artikel 26

Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsb es tandteilen Aufbewahren

Das Aufbewahren von Waffen wird nur summarisch geregelt. Die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen zu richten. Bei einer Seriefeuerwaffe beispielsweise geht die Sorgfaltspflicht weiter als bei einem weniger gefährlichen, einschüssigen Gewehr; leben in einem Haushalt Kinder, wird eine erhöhte Sorgfalt verlangt. Mit der Formulierung von Absatz l wird diesen Gegebenheiten Rechnung getragen.

1070

Gemäss Absatz 2 muss jeder Verlust einer Waffe sofort der Polizei gemeldet werden. Der Begriff Verlust'beinhaltet jedes Abhandenkommen, ohne Qualifikation im strafrechtlichen Sinn.

Artikel 27

Waffentragen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffentragbewilligung werden in Absatz 2 aufgeführt. Nur wer die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt kann eine Tragbewilligung beantragen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat zudem glaubhaft zu machen, dass nur durch das Tragen einer Waffe einer Gefahrdung, die im Einzelfall dargetan werden muss, begegnet werden kann.

Damit die Person, die ein Bedürfnis fur das Tragen einer Waffe glaubhaft gemacht hat, in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls einen verhältnismässigen Waffeneinsatz zu gewahrleisten, muss von dieser das Bestehen einer Prüfung verlangt werden. Dabei muss sich der Kandidat oder die Kandidatin darüber ausweisen, eine bestimmte Waffenart richtig handhaben zu können und über gewisse Rechtskenntnisse (insbesondere Notwehrrecht) zu verfUgen.

Die Einzelheiten der Prüfung im Gesetz aufzuführen würde den Rahmen sprengen. Deshalb ist in Absatz 2 Buchstabe c eine Kompetenzdelegation zuhanden des zustandigen Departements vorzusehen.

Die Bewilligung wird nach Absatz 3 für eine bestimmte Waffenart und eine Dauer von längstens drei Jahren erteilt. Es werden dabei folgende Waffenarten unterschieden: Bei den Faustfeuerwaffen die Pistolen von den Revolvern, bei den Handfeuerwaffen die halbautomatischen Feuerwaffen von den einschüssigen oder mehrläufigen Gewehren. Fur Seriefeuerwaffen kann nur aufgrund einer durch die Kantone auszustellenden Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 3 eine Waffentragbewilligung erteilt werden.

Absatz 4 erlaubt den erwähnten Personen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten eine Waffe ohne Bewilligung auf sich zu tragen. Die Ausnahmen sind gerechtfertigt, besteht doch unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsbekämpfung kein Handlungsbedarf. Es versteht sich von selbst, dass die aufgezählten Personengruppen eine Tragbewilligung brauchen, wenn sie ausserhalb dieser beruflichen Tätigkeiten eine Waffe tragen wollen.

Aufgrund völkerrechtlicehr Übereinkommen ist die Schweiz verpflichtet, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die diplomatischen Vertreter und Vertreterinnen, die Raumlichkeiten von Missionen und konsularischen Posten zu schützen Um diesen Verpflich tungen gerecht zu werden, muss den betreffenden Personen unter bestimmten Umstanden erlaubt werden, eine Waffe zu tragen. Durch Absatz 5 wird
der Bundesrat ermächtigt, die Abgabe der Tragbewilligungen fur auslandisches Personal, Angehörige der Missionen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen zu regeln.

1071

Artikel 28

Waffentransport

Gemäss Artikel 28 bedarf der Transport von Waffen keiner Bewilligung. Die Umschreibung des Transports muss dabei einschränkend sein, damit nicht ein verkapptes Waffentragen ermöglicht wird. Wer eine Waffe transportiert, muss dartun können, dass die Waffe für die Teilnahme an Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen usw. benötigt wird. Dabei muss das Transportieren in einem vernünftigen zeitlichen Verhältnis zur Ausübung der Tätigkeit stehen. Wer eine Waffe ständig im Fahrzeug mitführt, transportiert sie nicht, sondern trägt sie im Sinne des Gesetzes und braucht dafür eine Waffentragbewilligimg.

27 Artikel 29

Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren Kontrolle

Als Korrelat zur Auskunftspflicht enthält dieser Artikel die Befugnisse der Kontrollorgane. Eine wirksame Kontrolle bedingt das Recht, die Geschäftsräume (Verkaufsraum, Fabrikationsraum usw.) zu betreten und zu besichtigen sowie Einsicht in die einschlägigen Akten zu nehmen. Es handelt sich um Massnahmen, die in analoger Form auch in anderen Erlassen vorgesehen sind, in welchen der Vollzug eine nachhaltige Kontrollmöglichkeit bedingt (vgl. etwa Art. 42a des Alkoholgesetzes, SR 680, Art. 39 des Atomgesetzes, SR 732.0 und Art. 14 des KMG).

Artikel BÖ

Entzug von Bewilligungen

Bei der entziehenden Behörde muss es sich nicht um dieselbe handeln, welche die Bewilligung ausgestellt hat. Der Entzug ist jedoch der ausstellenden Behörde mitzuteilen.

Artikel 31

Beschlagnahmung

Nach Absatz l Buchstabe a beschlagnahmen die Vollzugsorgane Waffen, die ohne Berechtigung getragen werden. Analog werden nach Absatz l Buchstabe b Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen beschlagnahmt, bei denen ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegt. Eine Person, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, entmündigt ist, zur Annahme Anlass gibt, dass sie mit der Waffe sich oder Dritte gefährdet oder eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet hat bzw. einschlägig vorbestraft ist, soll nicht länger eine Waffe besitzen können.

Nach Absatz 2 werden Gegenstände, die nicht aus dem Besitz der Person, der das Eigentum daran zusteht, beschlagnahmt werden, dem berechtigten Eigentümer bzw. der Eigentümerin zurückgegeben. Wenn es sich bei der beschlagnahmten Waffe um eine Leihwaffe der Armee handelt, wird diese der Militärbehörde zurückgegeben.

1072

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstande, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder dafür bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, nach Artikel 58 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) durch richterliche Verfugung eingezogen werden können. Als Gegenstande im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere Waffen zu betrachten.

Durch Absatz 3 wird der Bundesrat ermächtigt, das Verfahren zu regeln, wenn die beschlagnahmt Gegenstande nicht zurückgegeben werden können. Insbesondere muss festgelegt werden, was mit diesen geschehen soll (Aufbewahrung, Verwertung usw.) und wer zur Übernahme allfälliger Kosten verpflichtet werden kann.

Artikel 32

Gebuhren

Der Bundesrat bestimmt den Rahmen, innerhalb welchem die Kantone die Gebuhren fur samtliche kantonalen Bewilligungen nach diesem Gesetz und fur die Aufbewahrung sichergestellter Waffen nach Artikel 31 nach dem Grundsatz der Deckung des Verwaltungsaufwandes festzulegen haben.

28 Artikel 33

Strafbestimmungen Vergehen

In Absatz 1 Buchstabe a werden Tätigkeiten aufgelistet, deren vorsatzliche Ausübung ohne Berechtigung mit Gefängnis oder Busse bestraft wird. Im wesentlichen umfasst die Aufzählung denjenigen unrechtmässigen Umgang mit Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen, der ein wesentliches Gefährdungspotential und damit einen erheblichen Unrechtsgehalt in sich schliesst.

Tätigkeit "ohne Berechtigung heisst im vorliegenden Zusammenhang Umgang ohne die erforderliche Bewilligung (Waffenerwerbsschein, Waffenträgbewilligung, Waffenhandelsbewilligung usw.), Umgang mit gesetzlich verbotenen Waffen oder Abgabe von Waffen an Dritte, die ihrerseits keine Berechtigung Sir den Umgang haben (z.B. Abgabe an unberechtigte Minderjährige).

In Absatz 1 Buchstabe b werden die Nichtanmeldung beim Zoll bzw. die unrichtige Deklaration von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen durch Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen erfasst.

Da es sich von der Strafandrohung her um ein Vergehen handelt, werden diese Tatbestande von den Zollorganen bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.

Als Ein-, Aus- und Durchfuhr gilt nach Praxis des Bundesgerichtes "die Beförderung der Ware über die schweizerische Zollgrenze" (BGE 119IV 83 E. 3b)..

1073

In Absatz l Buchstaben e bis e werden strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Waffenhandel erfasst. Es sind dies das Erschleichen der Waffenhandelsbewilligung, unabhängig davon, ob von der Bewilligung Gebrauch gemacht werden kann oder nicht, und das Missachten der erhöhten Sorgfaltspflichten des Waffenhändlers oder der Waffenhändlerin bei der Waffenaufbewahrung und Buchführung. Im Falle der Verletzung von Buchfììhrungspflachten rechtfertigt sich die Qualifizierung gegenüber dem Straftatbestand der ordnungswidrigen Führung von Geschäftsbüchern (Art. 325 StGB; Strafandrohung Haft oder Busse) dadurch, dass es nicht nur um eine kaufmännische Buchführung geht, sondern um die Aufzeichnungen über den Handel mit gefährlichen Gütern.

Der Waffenhändler oder die Waffenhändlerin trägt in diesem Bereich eine erhöhte Verantwortung. Das Delikt ist daher mit dem Tatbestand der Unterlassung der Buchführung nach Artikel 166 StGB vergleichbar, welcher die Verletzung der BuchfÜhrungspflichten, wenn sie zum Konkurs oder zu Verlustscheinen führt, mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Absatz 2 privilegiert die fahrlässige Begehung der Tatbestände von Absatz l, indem er sie mit Haft oder-Busse bedroht.

Wenn die rechtswidrige Herstellung und der rechtswidrige Umgang mit Waffen gewerbsmässig und vorsätzlich erfolgen, wird dies nach Absatz 3 als qualifizierter Straftatbestand behandelt. Für den Begriff der Gewerbsmässigkeit ist die bundesgerichtliche Praxis im Bereich des Strafrechts massgebend, die dem Täter Gewerbsmässigkeit anlastet, "wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktischen Tätigkeiten aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktischen Tätigkeiten nach Art eines Berufes ausübt. (...) Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter durch die deliktischen Handlungen relativ regelmässig Einnahmen erzielt und anstrebt, die einen namhaften Betrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen...." (BGE 116IV 319 E. 4 und 4c; bestätigt in BGE 117IV 120 E. le). Der Strafrahmen, insbesondere das Bussenmaximum, ist auf diese Vorstellung der Gewerbsmässigkeit ausgerichtet.

Artikel 34

Übertretungen

Absatz l Buchstabe a bestraft das Erschleichen des Waffenerwerbsscheins oder der Waffentragbewilligung als Übertretung. Ebenfalls bestraft werden sollen der Versuch und die Gehilfenschaft. Sollen Versuch und Gehilfenschaft bei Übertretungen bestraft werden, muss dies nach Artikel 104 StGB im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden.

Absatz l Buchstaben b bis d bestrafen die Missachtung verschiedener gesetzlicher Sorgfaltspflichten als Übertretung.

Absatz Ì Buchstabe e erfasst den Fall einer Ein-, Aus- oder Durchfuhr ohne oder mit unrichtiger Deklaration, wobei die Person in der Schweiz materiell zum Erwerb oder Tragen berechtigt ist oder sie für den Erwerb oder Tragen gar keine besondere Bewilligung benötigt.

1074

Artikel 36

Strafverfolgung

Absatz 2 sieht eine Ausnahme vom Grundsatz der kantonalen Strafverfolgungskompetenz vor: Blosse Übertretungen beim Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen liber die Zollgrenze nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e sollen von den Zollorganen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 Uber das Verwaltungsstrafrecht (SR 513.0) selbst verfolgt und beurteilt werden. Da es sich um reine Übertretungen handelt, ist der Aufwand fur die Strafanzeige zuhanden der kantonalen Behörden unangemessen hoch.

Absatz 3 sieht in Abweichung zu den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts vor, dass bei der Realisierung weiterer Übertretungstatbestände durch die Tat nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e eine Gesamtstrafe ausgefällt wird. Es betrifft dies die mit der gleichen Tat allenfalls begangenen Übertretungen im Bereich der Zollgesetzgebung und der Mehrwertsteuererlasse.

29 Artikel 39

Schlussbestimmungen Zentralstelle

Mit dieser Bestimmung wird die Rechtsgrundlage fur eine Zentralstelle zur Unterstutzung der Vollzugsbehörden geschaffen. Der Zentralstelle obliegt auch der ihr nach dem Waffengesetz übertragene Vollzug: Überprüfung der Echtheit der auslandischen Bestätigung nach Artikel 11 Absatz 4, Mitteilungen an den auslandischen Staat nach Artikel 13 Absatz 2 und Erteilung der Bewilligung fur diegewerbsmässigee Bin-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen nach Artikel 24.

Der Bundesrat regelt die Aufgaben der Zentralstelle zur Unterstutzung der Kantone beim Vollzug des Waffengesetzes in einer Verordnung. Der Zentralstelle wird auch die Typenprüfung (Qualifikation als Seriefeuerwaffen bzw. als halbautomatische Faust- oder Handfeuerwaffen), die bis anhin durch das Eidgenössische Militärdepartement durchgeführt wird, obliegen. Die Weiterfuhrung dieser Typenprüfung ist unumgänglich, da festgelegt werden muss, welche Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zu behandeln sind.

Artikel 40

Vollzugsbestimmungen des Bundesrates

Dieser Artikel weist auf die bereits von Verfassung wegen bestehende allgemeine Vollzugsverordungskompetenz des Bundesrates bin. Überdies wird der Bundesrat ermächtigt, Form und Inhalt sämtlicher im Gesetz vorgesehener Bewilligungen zu normieren. Weiter ist vorgesehen, dass der Bundesrat Vollzugsaufgaben des Bundes an die Zollverwaltung übertragen kann.

1075

Artikel 41

Änderung bisherigen Rechts

Unter dem Randtitel "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen" soll ein neuer Artikel 260iual<:r ins StGB aufgenommen werden. Den Tatbestand erfüllt, wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich grundsätzlich verbotene Waffen, wesentliche Bestandteile solcher Waffen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile abgibt oder vermittelt, obschon er oder sie weiss oder annehmen muss, dass sie der Begehung von Vergehen oder Verbrechen dienen sollen. Die übertragende Person kann sich damit ihrer Verantwortung angesichts offensichtlich zweifelhafter Umstände beim Erwerber oder bei der Erwerberin nicht dadurch entziehen, dass sie geflissentlich wegsieht und keine Fragen stellt. Solche Umstände können etwa in der erkennbaren persönlichen Situation des Erwerbers bzw. der Erwerberin oder in einem entsprechenden beruflichen oder gesellschaftlichen Umfeld liegen.

Abzugrenzen ist dieser Tatbestand von der Gehilfenschaft: Sofern die Person, welche die ' Waffe überträgt, von der deliktischen Tätigkeit des Erwerbers oder der Erwerberin nicht nur weiss oder wissen müsste, sondern sie zudem billigt oder bewusst fördert, erfüllt sie den Tatbestand der Gehilfenschaft und steht damit auch unter der Strafandrohung des Hauptdeliktes. Diese Konkurrenz wird mit dem Nachsatz: "... sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist." dahingehend entschieden, dass bei Gehilfenschaft mit schwererer Strafandrohung das vorliegende Gefährdungsdelikt konsumiert wird.

Der Strafrahmen (Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse) ist bewusst weit gefasst, damit eine allfällige Bestrafung im gebührenden Verhältnis zur Strafandrohung oder zur ausgefällten Strafe des Hauptdeliktes stehen kann, die sich von lebenslänglichem Zuchthaus (Mord, Art. 112 StGB ) bis zu Gefängnis oder Busse ( z.B. Drohung oder Nötigung, Art. 180 und 181 StGB) bewegen kann. Die maximale Strafandrohung bewegt sich im Rahmen der maximalen Strafandrohung zu strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Artikel 260b!s StGB (fünf Jahre Zuchthaus).

Artikel 42

Übergangsbestimmungen

Wegen der geltenden unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen muss das neue Waffengesetz eine Frist zur Vereinheitlichung der Praxis einräumen. Während dieser Frist wird Personen, deren Tätigkeit nach altem Recht eine Bewilligung voraussetzte, und die diese Tätigkeit weiter ausüben, die nach dem alten Recht erworbene Bewilligung nicht entzogen. Die Bewilligung gilt bis zum Entscheid über das entsprechende Gesuch, welches innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Waffengesetzes einzureichen ist, weiter.

1076

3

Auswirkungen

31

Personelle und finanzielle Auswirkungen

311

Auf den Bund

Das Waffengesetz sieht in Artikel 39 die Schaffung einer Zentralstelle vor (vgl, Erläuterungen zu Art. 39); es werden vier Stellen benötigt. Da es sich um neue gesetzliche Aufgaben (Übertragung einer bis anhin kantonalen Kompetenz an den Bund) handelt und die Auftragserfüllung ohne zusätzliche Stellen nicht mb'glich ist, sind die fur die Anwendung des Gesetzes notwendigen Stellen vom Kontingent abgebauter Stellen zu übernehmen und zu gegebener Zeit im Budget des zuständigen Bundesamtes aufzunehmen.

Die Führung des automatisierten Registers (Art. 13) bedingt die Ausrüstung von vier Arbeitsplätzen mit den notwendigen Informatikmitteln, was einmalige Kosten fur die Beschaffung der Hard- und Software von 60'000 Fr. und wiederkehrende Kosten für Lizenzen, Betreuung usw. von 15'000 Fr. jahrlich ausmacht.

Da die Vorlage keine Subventionsbestimmungen enhält und kein Verpflichtungskredit oder Zahlungsrahmen anbegehrt wird, kommt der mit dem Bundesbeschluss liber eine Ausgabenbremse eingefugte Artikel 88 Absatz 2 BV nicht zur Anwendung.

312

Auf die Kantone

Im Verhältnis zum Vollzug des geltenden Konkordats und allfalliger weiterer kantonaler Regelungen ist in Betracht zu ziehen, dass sich fur jene Kantone, die bis heute keine Waffentragbewilligung kennen, ein gewisser Mehraufwand ergeben durfte. Ebenfalls ergibt sich aus der Durchführung der Prüfungen eine Mehrbelastung, vorausgesetzt, diese Aufgabe wird nicht einer Privatorganisation übertragen ( z. B. Schiessverein, Combatclub usw.).

Finanziell durften aber fiir die Kantone kaum ins Gewicht fallende Kosten entstehen, da die zusätzlichen Leistungen seitens der Behörde durch Gebuhren abgedeckt werden können

1077

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt (BB11992 III 172 Anhang l, R 15). Sie ist auch in den Regierungsrichtlinien 1995-1999 vorgesehen.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Das Waffenrecht in Europa ist durch die drei folgenden Rechtsakte geregelt: - Europäisches Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen - Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 18. Juni 1991 (RL 91/477) über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Übereinkommen vom 19. Juni 1990 (Art. 77-91) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985.

Das Europäische Übereinkommen von 1978 wurde von einem Teil der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet. Es stellt jedoch nicht geltendes Gemeinschaftsrecht dar. Die Schweiz ist diesem Übereinkommen nicht beigetreten.

Die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft enthält einen Vorbehalt betreffend die Anwendung nationaler Regeln über das Waffentragen und das Jagd- und Sportschiessen.

Sie findet keine Anwendung auf Personen, die Waffen sammeln, die Armee, Polizei- und Zollbehörden sowie den gewerbsmäßigen Handel mit Kriegsmaterial.

Die Feuerwaffen werden in vier Kategorien unterteilt und unterliegen unterschiedlich strengen Einschränkungen. Die Unterscheidung erfolgt nach dem Kriterium der Gefährlichkeit (Art des Ladens, Länge der Waffe, Art des Laufes, Kapazität des Magazins usw.).

Kategorie A umfasst die verbotenen, Kategorie B die unter Erwerbspflicht gestellten, Kategorie C die deklarationspflichtigen und Kategorie D die für über 18-jährige Personen frei erhältlichen Waffen.

Im Gegensatz dazu unterscheidet das Waffengesetz zwischen dem gewerbsmässigen und dem privaten Handel. Die Liste der Waffen der Kategorie B (Erwerbsscheinpflicht) entspricht in etwa den in der Schweiz im gewerbsmässigen Handel nur gegen Erwerbsschein erhältlichen Waffen. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen sie jedoch nur erworben oder besessen werden, wenn ein triftiger Grund geltend gemacht wird. Das Waffengesetz nimmt einschüssige und mehrläufige Gewehre von der Erwerbsscheinpflicht aus. Nach europäischem Recht fallen diese Waffen, sofern sie einen gezogenen Lauf haben, unter die Deklarationspflicht. Im übrigen ist das neue Gesetz bezüglich des Waffenerwerbs im gewerbsmässigen Handel europakompatibel.

1078

Nach dem neuen Waffengesetz muss künftig jede Handänderung einer Waffe in einem Waffenpass festgehalten werden. Das europäische Waffenrecht kennt einen sogenannten Feuerwaffenpass. Dieser ist jedoch nicht mit dem im Gesetz vorgesehenen Waffenpass vergleichbar bzw. steht in keinem Zusammenhang mit dem Waffenerwerb; er soll den grenzüberschreitenden Verkehr von Waffen, die zum Jagen oder Sportschiessen verwendet werden, erleichtern: Wer im Ausland an der Jagd oder an einem Sportschiessen teilnehmen will, hat an der Grenze nur den Feuerwaffenpass vor- und den Grund der Reise nachzuweisen. Eine zusätzliche Erlaubnis für den Grenzübertritt mit Waffen ist nicht mehr erforderlich.

Im Gegensatz zur Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft wird im Waffengesetz der Besitz nicht geregelt; dies ist der wichtigste Unterschied zum europäischen Recht.

Die Richtlinie enthält nur den Mindeststandard des europäischen Waffenrechts. Den Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, strengere Regelungen weiterhin anzuwenden oder neu in Kraft zu setzen.

Das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens enthält in 15 Artikeln Minimalbestimmungen über das Waffenrecht. Es ist nur für die Mitgliedstaaten des Schengener Übereinkommens verbindlich. Analog zur erwähnten Richtlinie unterteilt es Feuerwaffen und Munition in verschiedene Kategorien, für die unterschiedlich strenge Voraussetzungen bezüglich Erwerb, Besitz, Vertrieb und Überlassen gelten.

Das Übereinkommen entspricht weitestgehend der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft.

1079

6

Gesetzliche Grundlagen

61

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ergibt sich aus Artikel 40bis BV.

62

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

In den Artikeln 4 Absatz 3, 8 Absatz 4, 10 Absatz 3, 13 Absatz 3, 14 Absatz 5, 23 Absatz 2, 24 Absatz 4, 25 Absatz 4, 31 Absatz 3, 32, 39 Absatz 3 und 40 Absatz 4 sind Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat, das zuständige Departement bzw. das zuständige Bundesamt vorgesehen, die über die allgemeine Vollzugsverordnungskompetenz hinausgehen. Überdies werden dem Bundesrat bzw. dem zuständigen Departement in den Artikeln 6,7,17 Absatz 4,27 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 5 Delegationen zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht eingeräumt. Für die Darstellung und Begründung dieser Delegationsnormen kann auf die Ausführungen im besonderen Teil verwiesen werden.

8149

1080

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Entwurf

(Waffengesetz, WG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 40his der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1996 " beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe Art. l Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tragen, das Transportieren, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: a. Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör; b. Munition und Munitionsbestandteilen.

2 Es hat zum Zweck, den Missbrauch von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffensubehör sowie von Munition und Munitionsbestandteüen zu bekämpfen.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zollund die Polizeibehörden.

2 Antike Vorderlader sowie Druckluft- und COj-Waffen fallen nicht unter dieses Gesetz.

3

Die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 30. Juni 19722) und des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19863> bleiben vorbehalten.

Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen Soweit dieses Gesetz keine einschränkenden Bestimmungen enthält, ist das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen gewährleistet.

" BB1 1996 I 1053 2) SR 514.51 W SR 922.0

41 Bundesblatt 148. Jahrgang. Bd. I

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Waffengesetz

Art. 4 Begriffe 1 Als Waffen gelten: a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Handund Faustfeuerwaffen); b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen zu schädigen; c. Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen; d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsteme, Wurfmesser; e. Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können.

2 Als Waffenzubehör gelten: a. Schalldämpfer; b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche Waffenbestandteile zu betrachten sind.

4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe.auf ein Geschoss übertragen wird.

2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen Art. 5 Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen 1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von:

a.

Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen;

b. Waffen nach Artikel 4 Absatz l Buchstaben c-e; c. Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen; d. Waffenzubehör.

2 Das Schiessen mit Seriefeuerwaffen ist verboten.

3 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

4 Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte Ordonnanz-Seriefeuerwaffen dürfen aktiven oder ehemaligen Angehörigen der Armee überlassen werden.

Absatz l Buchstabe a gilt für diese Waffen nicht.

Art 6

Einschränkungen im Zusammenhang mit Geräten nach Artikel 4 Absatz l Buchstabe b und mit Munition Der Bundesrat kann den Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr von Geräten nach Artikel 4 Absatz l Buchstabe b sowie von Munitionsarten und Munitionsbestandteilen, die bei üblichen Schiessanlässen nicht verwendet werden (Spezialmunition), verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.

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Art. 7 Einschränkungen in besonderen Situationen 1 Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: a. wenn eine erhebliche Gefahr des Missbrauchs besteht; b. um den Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Ausfuhr in bestimmte Staaten verbieten.

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen 1. Abschnitt: Erwerb durch schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz oder durch ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung Art. 8 Erwerb im Handel 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. · 2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die: a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. entmündigt sind; c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.

3

Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt. Er gilt für die gesamte Schweiz.

4 Er ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person.

5

Der Waffenerwerbsschein gilt sechs Monate. Die zuständige Behörde kann seine Gültigkeit um längstens drei Monate verlängern.

Art. 9 Erwerb unter Privaten 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil von einer Privatperson erwerben will, benötigt keinen Waffenerwerbsschein.

2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf jedoch nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikels Absatz2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

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Art 10 Waffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden können 'Keinen Waffenerwerbsschein benötigen Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, für den Erwerb von: a. einschüssigen und mehrläufigen Gewehren sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern; b. Waffen, für die verwendbare Munition weder im öffentlichen Handel erhältlich ist, noch hergestellt wird.

2 Eine Waffe nach Absatz l Buchstabe a darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

3 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen.

2. Abschnitt: Erwerb durch schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland oder durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung Art 11 Voraussetzungen 1 Schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland und ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8.

2 Sie erhalten den Waffenerwerbsschein bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwerben.

3 Sie müssen der Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

4 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung, so leiten die Kantone die Unterlagen an die zuständige Bundesbehörde (Zentralstelle) weiter. Diese überprüft die Bestätigung.

Art 12 Meldepflicht der kantonalen Behörde Die zuständige kantonale Behörde meldet alle drei Monate der Zentralstelle: a. die Identität von Personen nach Artikel 11, die auf dem Gebiet ihres Kantons eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben haben; b. die erworbenen Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteile.

Art 13 Register 1 Die Zentralstelle führt über die Meldungen nach Artikel 12 ein automatisiertes Register.

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Sie kann der zuständigen Behörde des Wohnsitz- oder des Heimatstaates des Erwerbers oder der Erwerberin regelmässig einen Ausdruck daraus zustellen.

3 Das zuständige Bundesamt erlässt für die Führung des Registers Weisungen.

3. Abschnitt: Waffenpass Art. 14 1 Jede Übertragung einer Waffe ist auf einem Ausweis (Waffenpass) einzutragen.

Der Waffenpass begleitet die Waffe bei jeder Übertragung.

2 Wer eine Waffe erstmals überträgt, muss den Waffenpass bei der zuständigen kantonalen Behörde beziehen und darauf folgendes eintragen: a. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer und Datum der Ausstellung des Waffenpasses; b. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe erstmals überträgt; c. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse des Erwerbers oder der Erwerberin .und Datum des Erwerbs.

3 Wer eine Waffe weiterüberträgt, hat auf dem Waffenpass einzutragen: a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse des Erwerbers oder der Erwerberin; b. das Datum des Erwerbs.

4 Der Erwerber oder die Erwerberin bestätigt mit Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Waffenpass zu seiner oder ihrer Person und zur Waffe.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann Ausnahmen festlegen.

3. Kapitel: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen Art. 15 Grundsatz 1 Munition und Munitionsbestandteile dürfen nur von Personen erworben werden, welche die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins (Art. 8 Abs. 2) erfüllen.

2 Sie dürfen nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.

3 Die übertragende Person muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.

Art. 16 Erwerb an Schiessanlässen 1 Wer an einer Veranstaltung eines Schiessvereins teilnimmt, kann die Munition, die für die Schiessprogramme benötigt wird, frei erwerben.

2 Wer das 18. AHersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Munition frei erwerben, wenn sie unverzüglich und unter Kontrolle verschossen wird.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das ausserdienstliche Schiesswesen.

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4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung 1. Abschnitt; Waffenhandel Art. 17 Waffenhandelsbewilligung 1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2 Eine Waffenhandelsbewilligung erhält, wer: a. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (Art, 8 Abs, 2) erfüllt; b. im Handelsregister eingetragen ist; c. sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat; d. über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können; e. Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet.

3 Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschüftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist.

4 Das zuständige Departement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest.

5 Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons der geschäftlichen Niederlassung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin erteilt. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffenhandelsbewilligung.

2. Abschnitt: Waffenherstellung Art. 18 Grundsatz

Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung, Art. 19 Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau 1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen (Art. 5 Abs. 1} sind verboten.

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

3 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.

Art. 20 Verbotene Abänderungen 1

Der Umbau von halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen zu Seriefeuerwaffen sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten.

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

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3. Abschnitt: Buchführung und Auskunftspflicht

Art, 21 Buchführung 1 Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen Buch zu führen.

2 Die Bücher und die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewilligungen sind während zehn Jahren aufzubewahren und danach der zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben.

Art. 22 Auskunftspflicht Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, den Kontrollbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.

5. Kapitel: Ein-, Aus- und Durchfuhr Art. 23 Meldepflicht 1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile sind bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr nach Artikel 6 des Zollgesetzes " anzumelden.

2 Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.

Art. 24

Gewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr

1

Wer gewerbsmà'ssig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile ein- oder ausführen will, benötigt eine Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die antragstellende Person eine Waffenhandelsbewilligung (Art. 17) besitzt.

3 Die Bewilligung ermächtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur unbeschränkten Ein- und Ausfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen. Sie ermächtigt auch zur Durchfuhr.

4 Für die gewerbsmässige Durchfuhr allein ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für deren Erteilung. Die Waffenhandelsbewilligung wird nicht vorausgesetzt.

5

Die Bewilligung wird von der Zentralstelle erteilt und ist zu befristen.

Art. 25 Nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr 1

Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig einführen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird

» SR 631.0

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erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist.

2

Für die nichtgewerbsmässige Aus- oder Durchfuhr ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn nach den Umständen angenommen werden darf, dass sie nicht missbräuchlich verwendet wird.

3

Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt.

Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz erhalten sie bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Ein- oder Ausfuhr stattfindet. Sie ist zu befristen.

4 Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen, insbesondere für Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile, die für die Jagd oder das Sportschiessen bestimmt sind.

6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen Art. 26

Aufbewahren

'Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren.

2

Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.

Art. 27

Waffentragen

1

Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen.

2 Eine Waffentragbewilligung erhält, wer: a. die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt (Art. 8 Abs. 2); b. glaubhaft macht, dass er oder sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen; c. sich in einer Prüfung darüber ausweist, dass er oder sie die vom zuständigen Departement festzulegenden Anforderungen erfüllt.

3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens drei Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.

4

Keine Bewilligung brauchen Inhaber oder Inhaberinnen einer Jagdbewüligung, Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen und Wildhüter oder Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen im Rahmen der entsprechenden Tätigkeiten.

5

Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.

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Art. 28 Waffentransport 1 Keine Waffentragbewilligung benötigt, wer Waffen transportiert, insbesondere: a. an Kurse, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen und militärischen Vereinigungen oder Verbänden; b. vom und zum Zeughaus; c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung; d. von und zu Fachveranstaltungen.

2 Beim Transport sind Waffen und Munition getrennt mitzuführen.

7. Kapitel: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren Art. 29 Kontrolle 1 Die Kontrollbehörden sind befugt, die Geschäftsräume der Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.

2 Sie stellen belastendes Material sicher.

Art. 30 Entzug von Bewilligungen 1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn: a. die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b. die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden.

2 Sie meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat.

Art. 31 Beschlagnahmung 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt: a. Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden; b. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.

2 Werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, die nicht eigentumsberechtigt ist, so sind sie dem Eigentümer oder der Eigentümerin zurückzugeben, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die-Rückgabe nicht möglich ist.

Art.

Der a.

b.

32 Gebühren Bundesrat legt den Rahmen der Gebühren fest für: kantonale Bewilligungen nach diesem Gesetz; das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen.

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S. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 33 Vergehen 1

Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, trägt oder ein-, aus- oder durchführt; b. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet oder bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unrichtig deklariert; c. eine WaffenhandelsbewilHgung mit falschen oder mit unvollständigen Angaben erschleicht;

d.

die Buchführungspflicht nach Artikel 21 verletzt;

e.

als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewtlligung Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d).

2

Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

3 Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bis zu 100000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: a. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, einführt, ausführt, durchführt oder herstellt; b. Waffen an wesentlichen Bestandteilen abändert.

Art.. 34 Übertretungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a. einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder mit unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand von Artikel 33 Absatz l Buchstabe a erfüllt ist; b. seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 9, 10 und 15); c. seinen Pflichten nach Artikel 14 nicht nachkommt oder auf dem Waffenpass falsche oder unvollständige Angaben macht; d. als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1); e. als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet oder bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unrichtig deklariert; f. den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2); g. die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. I); h. Waffen und Munition beim Transport nicht getrennt mitführt (Art. 28 Abs. 2).

2 In leichten Fällen kann von.einer Bestrafung abgesehen werden.

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Art 35 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht '> sind anwendbar.

Art. 36 Strafverfolgung 1 Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Der Bund unterstützt die -Koordination der Strafverfolgung zwischen den Kantonen.

2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waffen (Art. 34 Abs. l Bst. e).

3 Stellt eine Übertretung nach Absatz 2 gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung oder die Mehrwertsteuergesetzgebung dar, so wird die für die schwerere Widerhandlung vorgesehene Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 37 Verjährung Die Verfolgung einer Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe für eine Übertretung in fünf Jahren.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 38 Vollzug durch die Kantone 1

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig

erklärt.

2 Sie erlassen die Bestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.

Art, 39 Zentralstelle 1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden.

2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 11 Absatz 4, 13 und 24 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a.

Sie berät die übrigen Vollzugsbehörden;

b. Sie koordiniert deren Tätigkeiten.

3 Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im einzelnen.

Art. 40 Vollzugsbestimmungen des Bundesrates 1 Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz.

2 Er regelt darin insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen.

'> SR 313.0

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Er regelt die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Dauer der Datenaufbewahrung und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt ins automatisierte Register eingeben, solche direkt abfragen oder denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können.

4 Er kann Vollzugsaufgaben der Zollverwaltung übertragen.

Art. 41 Änderung bisherigen Rechts Das Schweizerische Strafgesetzbuch l> wird wie folgt geändert: Art. 260V""fr Gefahrdung Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliffcbensfcher- cke Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbeheit mit Waffen standteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.

Art. 42 Übergangsbestimmung 1 Wer nach bisherigem kantonalen Recht eine Waffe tragen oder mit Waffen handeln darf und dieses Recht behalten will, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die entsprechende Bewilligung ersuchen.

2 Das Recht bleibt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist, 3 Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen nach dem Kriegsmaterialgesetz vom 30. Juni 19722> behalten ihre Gültigkeit.

Art 43 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8149

"> SR 311.0 > SR 514.51

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Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996

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1996

Année Anno Band

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10

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12.03.1996

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1053-1092

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