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Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Kroatien über Soziale Sicherheit vom 14. August 1996

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 9. April 1996 unterzeichnete Abkommen mit Kroatien über Soziale Sicherheit.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. August 1996,

1996-487

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

32 Bundesblalt 148. Jahrgang. Bd. IV

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Übersicht Infolge der kriegerischen und politischen Wirren und der Teilung der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wurde Kroatien von der internationalen Gemeinschaft und vom Bundesrat im Januar 1992 als unabhängige Republik anerkannt. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien im Bereich der Sozialen Sicherheit werden gegenwärtig durch ein Abkommen geregelt, das im Jahr 79(52 mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossen und im Jahr 19S2 einmal überarbeitet wurde.

Damit erleiden die kroatischen Staatsangehörigen derzeit keine wirtschaftlichen oder anderen Nachteile aufgrund der Ausländerdiskriminierung in der schweizerischen Vorsorgegesetzgebung. Dennoch ist der Abschluss eines neuen Abkommens wünschenswert, weil einer der Vertragspartner geändert hat und weil die Vertragsbestimmungen, die die Gesetzgebung des ehemaligen Jugoslawien betreffen, der kroatischen Gesetzgebung nicht mehr entsprechen. Ausserdem muss der Inhalt der geltenden Bestimmungen modernisiert und an den Inhalt von Abkommen angepasst werden, welche die Schweiz in jüngster Zeit abgeschlossen hat.

Das vorliegende Abkommen hält sich im Rahmen der von der Schweiz bislang abgeschlossenen Vereinbarungen. Diese richten sich wiederum nach den in der zwischenstaatlichen Sozialen Sicherheit allgemein gültigen Grundsätzen, Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Aufrechterhaltung ihrer in Entstehung begriffenen Ansprüche sowie die Auslandszahlung der Renten. Ausserdem wurden die Bedingungen för den Bezug von schweizerischen Invalidenrenten durch kroatische Staatsangehörige verbessert. Das Abkommen erfasst die Versicherungsbereiche Alter, Hinterlassene, Invalidität, Familienzulagen und Unfälle sowie gewisse Regelungen über die Krankenversicherung.

In einem ersten Teil befasst sich die Botschaft mit der Entstehung des Abkommens; sie beschreibt dann das kroatische Sozialversicherungssystem und enthält schliesslich einen detaillierten Kommentar zu den Bestimmungen des Abkommens.

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Botschaft 1 11

Allgemeiner Teil Ausgangslage

Kroatien wurde von der Schweiz im Januar 1992 als unabhängige Republik anerkannt. Um sicherzustellen, dass die kroatischen Staatsangehörigen, wie im Abkommen über Soziale Sicherheit mit dem früheren Jugoslawien vorgesehen, weiterhin gleich behandelt werden wie Schweizer Staatsangehörige, beschlossen die schweizerische und die kroatische Regierung, dieses Abkommen weiterhin anzuwenden, und zwar bis zum Abschluss eines neuen Vertrages.

In technischer Hinsicht vermag das bestehende Abkommen nicht mehr zu befriedigen. Der Text wurde im Jähr 1962 ausgearbeitet und nur einmal, im Jahr 1982, überarbeitet. Seit damals hat sich der Inhalt der Abkommen weiterentwickelt und es wurden neue Bestimmungen eingeführt, vor allem hinsichtlich der Unterstellung unter die Sozialversicherungen der Vertragsstaaten, des Bezugs schweizerischer Invalidenrenten und des erleichterten Übertritts in der Krankenversicherung.

Zudem müssen die Artikel über die Anwendung der jugoslawischen Rentenversicherung an die kroatische Versicherung angepasst werden.

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Ergebnisse des Vorverfahrens

Im September 1992 fand ein erstes zwischenstaatliches Expertentreffen statt, in dessen Verlauf die beiderseitigen Sozialvorsorgesysteme erläutert und ein erster Entwurf für ein Abkommen ausgearbeitet wurden. Im September 1994 kam es in Zagreb zu einem zweiten Treffen. Dabei wurde der erste Entwurf an die Gesetzesänderungen in beiden Staaten und an das Modell der neueren Abkommen der Schweiz angepasst. Im Verlauf der nachfolgenden schriftlichen Bereinigung wurde der Vertragstext noch durch einzelne Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung ergänzt. Das Abkommen wurde am 9. April 1996 unterzeichnet.

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Besonderer Teil Die Soziale Sicherheit Kroatiens

Vor der Teilung der Föderativen Republik Jugoslawien war die Sozialversicherungsgesetzgebung Sache der Föderation. Die Republiken hatten allerdings die Möglichkeit, untergeordnete Gesetze zu erlassen, die die Bundesgesetze durch Anwendungsbestimmungen und zum Beispiel durch die Einführung eines Versicherungsschutzes für bestimmte Personenkategorien ergänzten. Kroatien machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem es in den Bereichen Alter und Invalidität für selbständige Bauern eine obligatorische Versicherung schuf, denn diese Kategorie war durch das Bundesgesetz nicht geschützt. Bereits als Föderativrepublik verfügte Kroatien demnach über ein eigenes Sozialversicherungssystem.

Heute wie in den Jahren der Föderation werden die verschiedenen Versicherungsbereiche in einem besonderen Gesetz geregelt; die folgende Beschreibung beschränkt sich auf die Gebiete, die für das Abkommen von Belang sind. Das erste Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung datiert aus dem Jahr 1937: Darin ent-

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halten waren Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsrenten wie auch Renten im Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Der Geltungsbereich beschränkte sich allerdings auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, er wurde später auf Selbständigerwerbende ausgeweitet. Das heute geltende Gesetz stammt aus dem Jahr 1983. Zu dieser Zeit war Kroatien noch kein unabhängiger Staat. Die erste einheitliche Gesetzgebung im Bereich der Krankenversicherung wurde 1954 verabschiedet, während die heute geltende aus dem Jahr 1993 stammt. Darin eingeschlossen sind Sachleistungen (Gesundheitsschutz) und Geldleistungen (Krankenversicherung) wie auch kurzfristige Leistungen der Unfallversicherung und Mutterschaftsleistungen. Ein letztes Gesetz regelt den Bereich der Familienzulagen: Das geltende Gesetz ist seit 1978 in Kraft und wurde mehrmals überarbeitet und ergänzt.

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Krankenversicherung Krankenpflege

Die kroatische Gesundheitsversicherung (Gesundheitsschutz) ist für die erwerbstätige Bevölkerung obligatorisch und garantiert ihr Gleichbehandlung. Zu den Erwerbstätigen kommt eine Reihe von Nichterwerbstätigen, unter anderem Rentner und Studierende; in der Praxis ist eigentlich die ganze Wohnbevölkerung versichert. Die Versicherung ist persönlich, das heisst jede versicherte Person hat einen eigenen Versicherungsausweis; die Deckung der nicht erwerbstätigen Familienangehörigen erfolgt jedoch zusammen mit der erwerbstätigen Person. Letztere ist im eigentlichen Sinn versichert. Die Versicherungspflicht beschränkt sich auf eine Grundversicherung, die von staatlichen Einrichtungen geführt wird. Das Gesetz sieht ausserdem eine freiwillige (zusätzliche und private) Versicherung vor, die auf Verträgen basiert, die zwischen Privatpersonen und privaten oder Öffentlichen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Die Pflege erfolgt in staatlichen und kommunalen Krankenhäusern sowie durch Ärzte im Staatsdienst. Die Leistungen werden kostenlos erbracht, unterstehen aber einer persönlichen Beteiligung. Es besteht die Möglichkeit, private Spitäler zu gründen; davon wurde bisher jedoch noch nicht Gebrauch gemacht. Private medizinische Dienste hingegen erbringen Leistungen zu Lasten der Patientinnen und Patienten. Nur Personen, deren Lohn eine bestimmte Höhe erreicht, haben Zugang dazu.

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Krankengeld

Wie die Gesundheitsversicherung, so ist auch die Krankengeldversicherung (Krankenversicherung) für die erwerbstätige Bevölkerung obligatorisch. Die Entschädigungen werden gewährt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, wenn jemand für eine Behandlung oder für medizinische Untersuchungen (auch ambulant) hospitalisiert werden muss oder wenn jemand infolge einer Infektion oder einer besonderen Krankheit unter Quarantäne gestellt werden muss.

Die Bedingungen für den Erhalt des Krankengeldes sind auch dann erfüllt, wenn jemand den Ehepartner oder kranke Kinder pflegen oder andere Kranke für eine medizinische Behandlung ins Spital begleiten muss. Dieser Anspruch unterliegt keiner Karenzfrist und besteht so lange wie nötig. Die Bezugsdauer wird durch die von der zuständigen staatlichen oder privaten Einrichtung bezeichneten Ärzte festgelegt.

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In den ersten drei Monaten entspricht die Entschädigung der Höhe des Lohns im Monat vor der Krankheit oder dem Unfall (sogenannte Grundentschädigung). Der Betrag wird an die Teuerung angepasst, allerdings erst, wenn diese 5 Prozent erreicht. Auf die volle Grundentschädigung haben Personen Anspruch, die die Leistung wegen eigener Krankheit oder Unfall erhalten, Frauen mit Problemen in der Schwangerschaft und Organ- oder Gewebespender. Die Entschädigung liegt in keinem Fall tiefer als 80 Prozent der Grundentschädigung und sinkt nie unter den gesetzlichen Mindestlohn.

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Rückerstattung der Bestattungskosten

Beim Tod der versicherten Person erhalten die Hinterlassenen oder die Personen, die sich um die Bestattung kümmern, einen Beitrag an die Bestattungskosten. Er entspricht der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, der in Kroatien im Monat, in dem die Person stirbt, gilt.

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Mutterschaftsgeld

In Kroatien ist die Mutterschaftsversicherung in der Krankenversicherung eingeschlossen. Die Bedingungen für die Entstehung des Anspruchs und die Höhe der Entschädigung entsprechen denjenigen für das Krankengeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat die Mutter oder der Vater, je nachdem, wer für das Kind sorgt. Der Entschädigungsanspruch besteht ein bis drei Jahre nach Geburt des Kindes oder des Stiefkindes, auch wenn der Elternteil teilzeitlich erwerbstätig ist. In diesem Fall wird der Betrag gekürzt. Der Anspruch besteht auch bei Adoption oder bei der Pflege von kranken Kindern bis zum Alter von drei Jahren. Der Staat finanziert ausserdem ein einmaliges Geburtsgeld in der Höhe des doppelten Mindestlohns, auf den man Anspruch hätte im Monat, in dem das Entschädigungsgesuch gestellt wird.

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Finanzierung

Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanzieren die Krankenversicherung mit je 7,5 Lohnprozenten (Grundlage ist hier, wie auch bei der Finanzierung der übrigen Versicherungsbereiche, der Bruttolohn). Die zuständige kroatische Einrichtung beteiligt sich zu 25 Prozent an der Finanzierung des Krankengeldes. Der Beitragssatz für Selbständigerwerbende beträgt 15 Prozent, für selbständige Landwirte 11 Prozent. Personen mit Wohnsitz in Kroatien, die im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind, unterstehen einem höheren Satz (20 %).

Die Beitragssätze werden vom kroatischen Parlament festgelegt.

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Rentenversicherung Im allgemeinen

Wie einleitend erwähnt, umfasst das kroatische Rentenversicherungssystem neben den beiden klassischen Bereichen Alter und Invalidität auch Unfallrenten. Die Unfallversicherung wird nicht in einem separaten Gesetz geregelt. Sämtliche Erwerbstätigen sind obligatorisch versichert. Studierende der Mittel- und Hochschulen wie auch je nach Bedarf weitere Personenkategorien sind nur gegen die Risiken

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Tod und Invalidität versichert. Eine freiwillige Versicherung steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen, deren obligatorische Versicherung erlischt, zum Beispiel Arbeitslose oder Personen, die sich in ein Land begeben, mit dem Kroatien kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, vorausgesetzt, dass sie dort eine Erwerbstätigkeit ausüben. In diesem Fall sind Unfallrenten von der Deckung ausgeschlossen.

Die Finanzierung wird zu gleichen Teilen von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übernommen, und zwar im Umfang von je 13,5 Lohnprozenten. Der Beitragssatz der Selbständigerwerbenden betra'gt 27 Prozent, Für die Versichertenkategorien, die nur gegen Invalidität und Tod versichert sind, gilt ein Satz von 4,91 Prozent. Der Staat beteiligt sich in besonderen Fällen oder für bestimmte Personenkategorien, die zu günstigeren Bedingungen Versicherungsleistungen beziehen können (Berufssoldaten, Kriegsteilnehmer, Polizeikräfte), an der Finanzierung der Leistungen.

Die gesetzlichen Beiträge sind auf dem Monatsgehalt oder auf dem Wochenlohn geschuldet, je nachdem, welches Bezahlungssystem gilt. Der Einfachheit halber wird hier nur der Begriff «Lohn» verwendet. Die kroatische Rentenversicherung kennt keine lohnabhängige Beitragsbegrenzung; stattdessen werden in besonderen Fällen Beitragszeiten, sogenannte «Sonderzeiten», gutgeschrieben, z. B. für Zeiten im Kriegsdienst.

Die Berechnung der Renten ist von zwei Faktoren abhängig; von der Berechnungsgrundlage für die Rente und von der Dauer der für die Rente massgebenden Beitragszeiten. Die Berechnungsgrundlage für die Rente besteht im Monatsdurchschnitt der Löhne während der «besten» zehn aufeinanderfolgenden Jahre von 1966 bis Dezember des Jahres'vor dem Jahr des Rentenbeginns. Die so ermittelten Löhne werden indexiert und zwar bezogen auf das Jahr, in dem die Rente berechnet wird. Die rentenbildenden Beitragszeiten setzen sich zusammen aus den normalen Versicherungszeiten und den Sonderzeiten. Die Auslandszahlung von Renten setzt das Bestehen eines internationalen Abkommens beziehungsweise Gegenrecht voraus.

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Invalidenrenten

Wie in der schweizerischen, so ist auch in der kroatischen Gesetzgebung die Invalidität an die Erwerbsunfähigkeit geknüpft. Es bestehen zwei Invaliditätsgrade: Vollinvalidität und Teilinvalidität. Als Vollinvaliditä't gilt ein Dauerzustand, der sich medizinisch nicht verändern wird. Die hierfür gewährte Rente wird auch bei Erreichen des Rentenalters nicht in eine Altersrente umgewandelt. Teilinvalidität besteht bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens vier Stunden pro Tag oder einer Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, bei der ein geringeres Einkommen als durch die frühere Arbeit erzielt wird. Für diese Rente gilt ein Mindestalter von 50 Jahren für Männer und 45 Jahren für Frauen, weil man davon ausgeht, dass jüngere Personen an einem beruflichen Wiedereingliederungsprogramm teilnehmen können.

Der Rentenanspruch hängt ausserdem von einer Mindestversicherungsdauer ab: Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss während mindestens einem Drittel des Erwerbslebens oder der Zeit vom 20. Altersjahr bis zum Eintreten der Invalidität versichert gewesen sein. Falls die Invalidität die Folge eines Ärbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, gelten keine Versicherungsbedingungen.

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Bei Vollinvalidität wird die Rente gleich berechnet wie die Altersrente. Allerdings ist der Mindestprozentsatz für die Berechnungsgrundlage höher: 45 Prozent für Männer mit 35 Versicherungsjahren und 55 Prozent für Frauen mit 30 Versicherungsjahren. Der Höchstsatz entspricht dem für die Altersrente massgebenden Satz, nämlich 85 Prozent. Wenn die Bezügerin oder der Bezüger vor dem Eintritt der Invalidität ein Einkommen erzielte, das höher war als die berechnete Rente, so wird die Invalidenrente entsprechend angepasst. Die Höhe der Teilrente entspricht der Differenz zwischen dem Einkommen vor der Invalidität und demjenigen aus der neuen Tätigkeit. In beiden Fällen dürfen die Beträge die gesetzliche Höchstrente allerdings nicht übersteigen.

Eine zusätzliche (Ausgfeichs-)Rente ist vorgesehen, falls die invalide Person infolge des Unfalls oder der Krankheit, der oder die zur Invalidität führte, ein Organ oder einen Körperteil verloren hat. Diese Leistung unterliegt der oben beschriebenen Versicherungsbedingung. Ein weiterer (ganzer oder teilweiser) «Unterstützungszuschlag» wird Schwerinvaliden zugestanden, die ständige Betreuung und Pflege durch Drittpersonen brauchen. Je nach dem Einkommen der invaliden Person oder ihrer Familie kann der Zuschlag gekürzt oder ganz gestrichen werden.

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Altersrenten

Das allgemeine Rentenalter liegt bei 55 Jahren für Frauen und bei 60 Jahren für Männer, sofern die Beitragsdauer mindestens 20 Jahre beträgt. Bei 15 Beitragsjahren steigt das Rentenalter für Frauen auf 60 und für Männer auf 65 Jahre. Bei 35 Beitragsjahren für Frauen und 40 Jahren für Männer kann der Ruhestand jederzeit angetreten werden. Vorgesehen ist ausserdem ein vorzeitiger Ruhestand. Diese Möglichkeit steht Männern mit 55 Jahren und mindestens 35 Beitragsjahren und Frauen mit 50 Jahren und mindestens 30 Beitragsjahren offen. Diese Möglichkeit gilt aber nicht für selbständige Landwirte.

Die Mindestrente beläuft sich auf 35 Prozent der Rentenberechnungsgrundlage für Männer und auf 40 Prozent für Frauen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller 15 Beitragsjahre zurückgelegt hat. Die Höchstrente erhalten Männer mit 40 und Frauen mit 35 Beitragsjahren. Sie beträgt 85 Prozent der Rentenberechnungsgrundlage. Die vorgezogene Rente wird nach demselben System berechnet, jedoch werden pro Jahr des Vorbezugs l ,33 Prozent abgezogen. Wenn die Bezügerin oder der Bezüger das ordentliche Rentenalter erreicht, wird die Rente ohne Abzüge ausbezahlt.

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Hinterlassenenrenten

Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben Witwen ab 45 und Witwer ab 60 Jahren. Fehlen dem hinterlassenen Ehepartner nicht mehr als fünf Jahre bis zum erforderlichen Alter, dann entsteht der Anspruch mit 45 bzw. 60 Jahren. Die Altersgrenzen gelten nicht, wenn der hinterlassene Ehepartner mindestens ein eigenes Kind, Adoptiv- oder Stiefkind hat, das die Bedingungen für den Anspruch auf Hinterlassenenrente (bis 15 Jahre oder bis Ausbildungsende) oder für den Anspruch auf Invalidenrente erfüllt. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern und Geschwister . und weitere mit der verstorbenen Person nicht verwandte Kinder, wenn diese für ihren Unterhalt aufgekommen war. Die verstorbene Person ihrerseits muss Bezüge-

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rin einer Alters-, Invaliditäts- oder Unfallrente gewesen sein oder die Bedingungen für den Anspruch auf eine solche Rente erfüllt haben. Die Bedingungen gelten auch als erfüllt, wenn sie die gesetzlichen Beiträge während mindestens fünf Jahren bezahlt hat oder während mindestens zehn Jahren versichert war (dafür werden auch die gutgeschriebenen Versicherungszeiten berücksichtigt). Falls der Tod infolge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls eintrat, bestehen keine Vorbedingungen.

Die Höhe der Rente ist abhängig von der Zahl der berechtigten Personen. Wenn ein Todesfall einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente begründet, beträgt die Rente 70 Prozent von derjenigen der verstorbenen Person. Wenn in einer Familie zwei Personen einen Rentenanspruch geltend machen können, erhöht sich der Satz auf 80 Prozent (es wird jedoch nur eine Rente ausbezahlt) und so weiter bis zu höchstens 100 Prozent der Grundrente. Der Rentenbetrag muss allerdings den gesetzlichen Mindestlohn erreichen. Bei zusätzlichen Einkommen der Bezugsberechtigten wird der Betrag angepasst.

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Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten

Das kroatische Sozialversicherungssystem kennt keine eigentliche Unfallversicherungsgesetzgebung. Das erklärt sich durch die Regelung im ehemaligen Jugoslawien, die sich heute auch in der Gesetzgebung anderer Staaten niederschlägt, die der früheren Föderation angehörten. Das Unfallrisiko wird durch die Krankenversicherung gedeckt, solange die 'Arbeitsunfähigkeit vorübergehend ist. Wenn sie von Dauer ist, erfolgt die Deckung durch die Rentenversicherung.

In bezug auf die versicherten Personenkategorien und die Finanzierung der Versicherung verweisen wir auf die Kapitel über die Krankenversicherung (Ziff. 221 und 224) und über die Rentenversicherung (Ziff. 231). Gedeckt sind Arbeitsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg. Krankheiten gelten als Berufskrankheiten, wenn sie durch einen anhaltenden und direkten Einfluss der Arbeit oder der Arbeitsbedingungen verursacht wurden. Um Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung zu haben, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Unfalls oder bei Auftreten der Krankheit versichert sein. Für die Unfallentschädigung muss der körperliche Schaden ausserdem mindestens 30 Prozent betragen.

Die Renten belaufen sich auf 85 Prozent der Rentenberechnungsgrundlage. Die Dauer der rentenbildenden Beitragszeiten ist hier nicht von Belang. Wie bei jeder Rente bewegt sich der Betrag zwischen einem bestimmten Mindest- und Höchstbetrag. Wenn die berechnete Rente den vorgegebenen Mindestsatz nicht erreicht, wird sie entsprechend angepasst.

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Familienzulagen

Die wichtigsten Ziele des Gesetzes über die Familienzulagen sind die finanzielle Unterstützung der Familie und die Förderung des Bevölkerungswachstums in Kroatien. Nach diesem Gesetz versichert sind Unselbständigerwerbende, Pensionierte, Arbeitslose, die Arbeitslosenleistung beziehen, Studierende, militärisches Personal und Strafgefangene. Selbständigerwerbende Personen sind nicht versichert, da die Finanzierung ausschliesslich über Arbeitgeberbeiträge (sie betragen 2,5 Prozent der Lohnsumme) erfolgt. Die Selbständigerwerbenden können sich auch nicht auf frei- · williger Basis versichern. Die Familienzulagen werden für leibliche Kinder, Adop920

tivkinder, Stiefkinder und für Kinder gewährt, für die die versicherte Person ständig sorgt. Der Anspruch ist, bis .auf wenige Ausnahmen, nicht an die Erfüllung einer bestimmten Versicherungszeit, sondern an Einkommensgrenzen gebunden.

Diese Grenzen werden jährlich aufgrund der Haushaltseinkommen des vergangenen Jahres festgelegt. (Im Haushaltseinkommen werden Löhne und andere Einnahmen, zum Beispiel aus dem Besitz von Gebäuden oder aus der Landwirtschaft, berücksichtigt.) Wer die Höchstgrenze überschreitet, verliert jeden Anspruch auf die Familienzulage; wer die Mindestgrenze nicht erreicht, erhält eine erhöhte Zulage. Die Erhöhung beträgt 45 Prozent des Grundbetrages. Anspruch auf eine erhöhte Zulage haben auch Eltern von körperlich oder geistig behinderten Kindern.

In diesem Falle wird der Grundbetrag um 50 Prozent angehoben.

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Inhalt des Abkommens

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Allgemeine Bestimmungen

Das Abkommen bezieht sich seitens beider Vertragsparteien auf die Versicherungszweige Alter, Hinterlassene, Invalidität, Familienzulagen, Krankheit und Unfall.

Die vorgesehenen Lösungen entsprechen grundsätzlich dem Stand der anderen bilateralen Abkommen, die in der letzten Zeit von der Schweiz abgeschlossen wurden oder die noch in Ausarbeitung begriffen sind.

Schweizerischerseits umfasst der sachliche Geltungsbereich die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ÏV), die Unfallversicherung sowie die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die Krankenversicherung ist nur bezüglich des erleichterten Übertritts von der kroatischen zur schweizerischen Taggeldversicherung betroffen (Art. 2 Abs. I Est. A). Auf kroatischer Seite ist die Sozialversicherungsgesetzgebung in bezug auf die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Kranken- und Unfallversicherung und die Gesetzgebung über das Kindergeld (Art. 2 Abs. l Bst. B) erfasst.

Der persönliche Geltungsbereich des Abkommens ist in Artikel 3 umschrieben.

Erfasst sind die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten, ebenso ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen. Das Abkommen ist auch anwendbar auf Flüchtlinge und Staatenlose sowie auf ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen. Teilweise gilt das Abkommen auch für Staatsangehörige von Drittstaaten. Es handelt sich um die Bestimmungen über die Unterstellung nach den Artikeln 7 Absätze 1-4, 8 Absatzes und 4, 9 Absatz2, 10 und 11 sowie die Bestimmungen über die Kranken- und Unfallversicherung und teilweise diejenigen über die kroatische Rentenversicherung.

Die Schlussbestimmungen sehen in Artikel 39 Absatz 8 eine Besonderheit vor. Sie hängt mit dem persönlichen Geltungsbereich des Abkommens zusammen. Artikel 15 regelt die Bedingungen für den Erwerb eines Anspruchs auf schweizerische Invaliditätsleistungen. Die Erläuterungen zu diesem Artikel machen deutlich, weshalb die Zugehörigkeit zur kroatischen Sozialversicherung derjenigen zur schweizerischen IV (Art. 15 Bst. c) gleichzustellen ist. Bis vor wenigen Jahren waren Kroatien und die übrigen aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Staaten Teil einer einzigen föderativen Republik, und viele Personen, die jetzt Angehörige dieser Staaten sind, haben in
Kroatien gearbeitet und an die dortige Versicherung Beiträge bezahlt. Diese Personen müssen deshalb in den Geltungsbereich der Regelung aufgenommen werden. Ausserdem wurde ihnen diese Deckung bereits im frü-

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heren Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien garantiert, und diese soll hier beibehalten werden.

In Übereinstimmung mit den zwischenstaatlich im allgemeinen angewandten Prinzipien bringt das Abkommen eine weitgehende Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten in den vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen (Art. 4). Aufgrund der Besonderheiten des schweizerischen Systems muss sich die Schweiz folgende Ausnahmen von der Gleichbehandlung vorbehalten: a. die freiwillige AHV/IV der im Ausland wohnenden schweizerischen Staatsangehörigen und die Fiirsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland; b. Artikel r Absatz l Buchstabe c AHVG (in der Fassung der lO.AHV-Revision) betreffend die obligatorische Unterstellung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienst des Bundes oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen stehen.

Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ermöglicht den Export des Grossteils der vom Abkommen erfassten Versicherungsleistungen: In diesem Sinne bestätigt Artikel 5 die Möglichkeit des Exportes in die ganze Welt. Die Schweiz musste allerdings Vorbehalte anbringen, die sich im übrigen auch im Landesrecht finden: Die Invalidenrenten für Personen mit einem Invaliditätsgrad von unter 50 Prozent sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschä'digungen der AHV/IV werden sowohl an schweizerische als auch an kroatische Staatsangehörige nur ausgerichtet, wenn sie Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Haushaltungszulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft werden kroatischen Staatsangehörigen nur ausbezahlt, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen.

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Anwendbare Gesetzgebung

Ein wichtiger Punkt aller Abkommen ist die Abgrenzung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung: Im vorliegenden Vertrag gilt, wie in allen anderen Abkommen, der Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort. In den seltenen Fällen, in denen eine Person in beiden Staaten erwerbstätig ist, wird sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz hier erfasst, während sie in Kroatien für die dortige Erwerbstätigkeit unterstellt wird (Art. 6).

Vom erwähnten Grundsatz gibt es aus praktischen Erwägungen eine Reihe von Ausnahmen (Art. 7). Die normalerweise im einen Staat beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Staates entsandt werden, bleiben der Sozialversicherung des ersten Vertragsstaates unterstellt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Transportfirma mit Sitz in einem Staat angestellt sind, ihre Tätigkeit aber in beiden Ländern ausüben, unterstehen der Sozialversicherung des Landes, in dem die Firma ihren Sitz hat. Dasselbe gilt für Personal der Fluggesellschaften der Vertragsstaaten. Im Herkunftsland unterstellt bleiben auch die Personen, die im öffentlichen Dienst des einen Staates stehen und in den andern Staat entsandt werden. Schliesslich wird auch die versicherungsrechtliche Stellung der Besatzung eines Seeschiffes gleich welcher Staatsangehörigkeit geregelt. Diese sind nach der Gesetzgebung des Vertrgssstaates versichert, dessen Flagge das Schiff führt.

Für das Personal der Botschaften und Konsulate erlauben die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (SR 0.19J.01 und 922

0.797.02) die Forlführung der Unterstellung'unter die Sozialversicherungen des akkreditierenden (entsendenden) Staates; diese Grundsätze der Wiener Übereinkommen bleiben gültig, die Artikel 8 und 9 des Abkommens sehen aber eine weitergehende Deckung vor.

Die Erfahrung mit den bereits in Kraft stehenden bilateralen Abkommen zeigt, dass die Angehörigen der Vertragsstaaten, ebenso wie diejenigen von Drittstaaten, die nicht den diplomatischen oder konsularischen Status besitzen, eine Versicherungslücke erleiden können. Bei der neuen Generation von Abkommen wurde deshalb eine Bestimmung (Art. 8 Abs. 3) ausgehandelt, die grundsätzlich die Versicherung im Beschäftigungsland vorsieht, aber die Möglichkeit der Option für die Gesetzgebung des vertretenen Staates offenlässt. Diese Bestimmung ist anwendbar auf Personen im Dienste von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, aber auch auf persönliche Bedienstete von Mitgliedern solcher diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, und zwar ungeachtet ihrer Nationalität.

Eine neue Bestimmung regelt die Rechtsstellung der Angehörigen der. Vertragsstaaten im Dienst von Botschaften oder Konsulaten von Drittstaaten (Art. 9). Auf Schweizer Seite handelt es sich in der Praxis um Verwaltungs- und technisches Personal von Botschaften oder Konsulaten sowie um das Dienstpersonal der Botschaften (das Dienstpersonal der Konsulate ist bereits der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt). Nicht eingeschlossen sind in der Regel die diplomatischen oder konsularischen Karriereangestellten, denn derartige Ämter sind in praktisch allen Fällen auf die Angehörigen des akkreditierenden (entsendenden) Staates beschränkt. Die von der vorliegenden Bestimmung angesprochenen Personen sind im Besitz einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten in Anwendung der Wiener Übereinkommen ausgestellten «Legitimationskarte», die ihnen diplomatische und/oder steuerliche Vorrechte verleiht (vgl. Art. 37 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens über die diplomatischen und Art. 48 Abs. l des Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen).

Gemäss der AHV/IV-Gesetzgebung sind die Personen im Besitz von diplomatischen' oder steuerlichen Vorrechten von der Versicherungspflicht ausgenommen.

Wenn somit weder ihr Herkunftsland noch das akkreditierende Land ihnen die
Möglichkeit bietet, sich zu versichern, erleiden sie eine Versicherungslücke. Hier sieht Artikel 9 eine Korrektur vor: Wenn beispielsweise eine in der Schweiz bei der Botschaft eines Drittstaates beschäftigte kroatische Staatsangehörige sich weder ber der kroatischen Sozialversicherung noch bei derjenigen des Drittstaates versichern kann, wird sie in unserer AHV/IV versichert. Absatz 2 gewährt den gleichen Schutz den Ehegatten und den Kindern (denen ebenfalls eine Legitimationskarte ausgehändigt wird) der Personen nach Absatz l, sofern sie keine Enverbstätigkeit in der Schweiz ausüben - wären sie doch sonst in unserem Land bereits versichert.

Die versicherungsrechtliche Stellung der Angehörigen der Vertragsstaaten als persönliche Bedienstete von diplomatischen Vertreterinnen oder Vertretern oder Mitgliedern einer konsularischen Vertretung von Drittstaaten ist in den Wiener Übereinkommen ausreichend geregelt. Auch sie unterliegen der Gesetzgebung des akkreditierten Staates (Wohnstaates), sofern sie nicht ausdrücklich eine andere Versicherung wünschen (Art. 33 Abs. 3 des Übereinkommens über die diplomatischen und Art. 48 Abs. 2 des Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen).

Eine Ausweichklausel (Art. 10) gibt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Möglichkeit, in speziellen Fällen besondere Lösungen zu vereinbaren. Solche Abweichungen sind der praktischen Anwendung im Einzelfall vorbehalten.

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Eine weitere Bestimmung regelt klar die Rechtsstellung des Ehegatten und der Kinder der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesetzgebung des Gastlandes und zur schweizerischen Sozialversicherung (Art. 11). Von nun an bleiben die Familienmitglieder, die einen in der Schweiz versicherten Arbeitnehmer begleiten, mit ihm während der vorübergehenden Tätigkeit im Ausland in der AHV/IV versichert, sofern sie im Ausland selbst keine Erwerbstätigkeit ausüben.

263 263.1

Besondere Bestimmungen Krankenversicherung

Das neue Bundesgesetz über die Krankenversicherung, das am l. Januar 1996 in Kraft getreten ist, bringt (in der Grundversicherung - nur diese wird vom Gesetz geregelt) das Versicherungsobligatorium für die gesamte Wohnbevölkerung.

Karenzfristen für den Erwerb des Leistungsanspruchs gibt es in der Grundversicherung nicht mehr, und Vorbehalte wegen vorbestehender Krankheit (für höchstens fünf Jahre) sind nur noch in der Taggeldversicherung vorgesehen, die im übrigen freiwillig bleibt. Ein wesentlicher Teil der Regelung über den erleichterten Übertritt von der ausländischen zur schweizerischen Krankenversicherung, wie sie in den bislang abgeschlossenen Abkommen enthalten ist, kann damit entfallen.

Notwendig bleibt es, die Freizügigkeit zwischen den Krankenversicherungen der beiden Länder dort sicherzustellen, wo wegen einer vorbestehenden Krankheit ein Vorbehalt angebracht werden kann. Dementsprechend werden schweizerischersei ts kroatische Krankenversicherungszeiten auf die Vorbehaltszeit angerechnet (Art. 12 Abs. 1). Nach dem neuen Gesetz wird die Gewährung des Taggelds bei Mutterschaft davon abhängig gemacht, dass die Frau bis zur Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert war. Artikel 12 Absatz 2 erlaubt die Anrechnung von kroatischen Versicherungszeiten auf diese 270 Tage, verlangt aber die ununterbrochene Versicherung in der Schweiz während der letzten drei Monate vor dem Leistungsbeginn.

Die kroatische Krankenversicherung ist für die ganze erwerbstätige Bevölkerung obligatorisch und garantiert Gleichbehandlung. Inbegriffen sind Sach- und Geldleistungen. Karenzfristen sind in der Regel nicht vorgesehen, abgesehen von einigen Ausnahmen bei den Sachleistungen (z. B. der Anspruch auf Zahnprothesen), für die eine Bestimmung über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Art. 13 Bst. b) nötig war. Auch Rentnerinnen und Rentner müssen sich versichern, sind aber nur für Sachleistungen gedeckt (Art. 13 Bst. a dritter Strich). Die nichterwerbstätigen Familienmitglieder sind durch den erwerbstätigen Familienteil mitversichert (Art. 13 Bst. c).

263.2

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Dank der Gleichbehandlung haben die kroatischen Staatsangehörigen in unserer AHV/IV im wesentlichen die gleichen Rechte, wie sie die beiden Gesetzeswerke für schweizerische Staatsangehörige vorsehen. So werden die ordentlichen AHV/ IV-Renten bereits nach bloss einem Beitragsjahr ausgerichtet. Angesichts dieser sehr kurzen Wartezeit ist es nicht erforderlich (aber auch nicht möglich), kroatische Versicherungszeiten anzurechnen. Auch die Berechnung der AHV/IV-Renten

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erfolgt einzig nach den in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und dem dabei erzielten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.

Erwerbstätige kroatische Staatsangehörige, die in der AHV/IV versichert sind, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, solange sie in der Schweiz wohnen (Art. 14). Versichert für die Eingliederungsmassnahmen sind auch die in Artikel 15 Buchstabe b aufgeführten Personen. Kroatische Staatsangehörige, die in der AHV/IV versichert sind, aber nicht der Beitragspflicht unterstehen, zum Beispiel minderjährige Kinder, haben erst nach einem Wohnjahr in der Schweiz Anspruch.

Für minderjährige, invalid geborene Kinder gelten zusätzliche Erleichterungen.

Nach schweizerischem Recht hängt der Leistungsanspruch in der IV von der sogenannten «Versicherungsklausel» ab, wonach eine Person im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im Sinne unserer Gesetzgebung versichert sein muss. Versichert und im allgemeinen beitragspflichtig ist, wer eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt oder wer hier Wohnsitz hat. In den meisten Fällen tritt ein solcher Versicherungsfall allerdings erst mindestens ein Jahr (365 Tage) nach dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit, das heisst nach dem Unfall oder dem Beginn der Krankheit, ein. Folglich ist eine Ausländerin oder ein Ausländer, die oder der nicht mehr in der Schweiz arbeitet, aber sich hier weiterhin aufhält, ohne Wohnsitz zu haben, oder die oder der unser Land schon zu Beginn des Arbeitsunterbruchs verlässt, nicht mehr versichert. Eine solche Person verliert deshalb, unabhängig davon, wie lange sie in der Schweiz versichert war, jeden Anspruch auf Leistungen der IV und hat möglicherweise auch von der Versicherung ihres Heimatlandes keine Leistung zugute. Artikel 15 schliesst diese Lücken: Kroatische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz wegen Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, bleiben in der AHV/IV für die Dauer eines Jahres versichert und müssen die gesetzlichen Beiträge entrichten. Damit führt das Verlassen der Schweiz nicht zum Verlust des Anspruchs auf IV-Leistungen. Die Invalidität muss jedoch in der Schweiz von der zuständigen IV-Stelle festgestellt werden. Die kroatischen Staatsangehörigen bleiben auch während
des Bezugs von Eingliederungsmassnahmen im Sinne unserer Gesetzgebung versichert. In diesem Fall dauert der Versicherungsschutz gegebenenfalls über die einjährige Frist hinaus an, und die betreffende Person ist für den Erwerb eines Rentenanspruchs versichert, wenn mit den Eingliederungsmassnahmen kein Erfolg erzielt wurde. Als im Sinne der IV versichert gelten schliesslich auch diejenigen kroatischen Staatsangehörigen, die im Zeitpunkt des schweizerischen Invaliditätseintritts bereits Anspruch auf Leistungen der kroatischen Sozialversicherung haben oder dort versichert sind.

Für die Auslandszahlung sehr kleiner AHV-Renten enthält das Abkommen eine besondere Regelung (Art. 16). Wie in den meisten der bestehenden Abkommen vorgesehen, wird der Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente, die nicht mehr als 10 Prozent der Vollrente ausmacht, durch eine einmalige Abfindung abgegolten; diese entspricht dem Barwert der im Versicherungsfall nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldeten Rente. Diese Abfindung erfolgt allerdings erst nach Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne unserer Gesetzgebung und nur, wenn die betroffene Person die Schweiz endgültig verlässt. Beträgt der Anspruch auf die schweizerische Rente zwischen 10 und 20 Prozent der ordentlichen Vollrente, so kann der oder die kroatische Staatsangehörige zwischen der Rente und der einmaligen Abfindung wählen. Dies bringt beträchtliche verwaltimgsmässige Erleichterungen; zugleich erhalten die betreffenden Personen die Möglichkeit, das erhaltene Kapital nach ihrem Gutdünken für die Altersvorsorge einzusetzen.

925

Kroatische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörige aller anderen Vertragsstaaten Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der AHV/IV. Bedingung ist, dass sie für die Altersrente seit mindestens zehn Jahren, für Invaliden- oder Hinterlassenenrenten oder eine diese beiden Leistungen ablösende Altersrente seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz wohnen (Art. 17).

Die ausserordentlichen AHV/IV-Renten erfahren mit der 10. AHV-Revision zwar eine Änderung, indem künftig nur noch Renten ohne Einkommensgrenzen vorgesehen sind (Art. 42 AHVG). Anderseits berechtigt der mögliche Anspruch auf eine ausserordentliche Rente aufgrund eines Abkommens über Soziale Sicherheit Ausländerinnen und Ausländer zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vgl. Art. 2bîs ELG in der Fassung der 10. AHV-Revision). Die vorliegende Regelung des Abkommens über die ausserordentlichen Renten ist auch aus diesem Grund gerechtfertigt.

Die kroatische Gesetzgebung verlangt für den Erwerb des Leistungsanspruchs in der Rentenversicherung eine Mindestbeitragszeit. Zur Erleichterung des Anspruchserwerbs enthält der Vertrag eine Bestimmung über die Zusammenrechnung von schweizerischen und kroatischen Versicherungszeiten, Sollten die in den beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten nicht ausreichend sein, so werden auch diejenigen berücksichtigt, die in einem Staat zurückgelegt wurden, mit dem Kroatien ein Abkommen Über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat (Art. 18). Die Höhe der Leistungen wird aber aufgrund der in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet. Das Berechnungssystem wird in Artikel 19 beschrieben.

263.3

Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Die volle Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten ist in diesem Versicherungszweig bereits verwirklicht, weil beide Partnerstaaten das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom Jahr 1925 (SR 0.832.27) ratifiziert haben. Unsere Gesetzgebung enthält ebenfalls keine Diskriminierungen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern.

Das Abkommen enthält hier allerdings weitere Bestimmungen: Durch die gegenseitige Leistungsaushilfe hat eine in einem Vertragsstaat versicherte Person, die im anderen Staat einen Unfall erleidet, dort Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung, ohne dass sie selbst für die Kosten aufkommen muss. Die Leistungen und Tarife richten sich nach der Gesetzgebung dieses Staates; die Versicherung, der die betreffende Person angehört, muss der «aushelfenden» Versicherung dann allerdings die Kosten vergüten (Art. 21-23). Der Grad der Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen, die nacheinander in beiden Staaten eingetreten sind, ist aufgrund beider Ereignisse zu beurteilen (Art. 24). Ausserdem wird die Zuständigkeit für Leistungen bei Berufskrankheiten geregelt, die durch eine Tätigkeit in den beiden Vertragsstaaten verursacht oder verschlimmert wurden (Art. 26 und 27).

263.4

Familienzulagen

Diese Bestimmung (Art. 28) ist eigentlich eine Bestätigung. Das Recht auf Familienzulagen ist nämlich bereits durch den Einschluss der entsprechenden Gesetze in den materiellen Geltungsbereich des Abkommens (Art. 2 Abs. 1) und durch die Bestimmung über die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Staaten 926

(Art. 4) gewährleistet. Kroatien gewährt allen Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht auf Familienzulagen; die Schweiz kann im Abkommen jedoch nur die Zulagen in der Landwirtschaft regeln, die als einzige unter die Zuständigkeit des Bundes fallen. In der Praxis erhalten allerdings auch die anderen kroatischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz Familienzulagen; einige kantonale Gesetzgebungen enthalten jedoch noch Ungleichheiten in der Behandlung von im Ausland lebenden Kindern ausländischer Eltern gegenüber denjenigen schweizerischer Eltern.

263.5

Bestimmungen über die Durchführung und das Inkrafttreten des Abkommens

Auch das vorliegende Abkommen enthält einen Abschnitt «Durchführungsbestimmungen» mit ähnlichen Vorschriften, wie sie in allen anderen Abkommen zu finden sirid. Sie sehen unter anderem den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens vor. Sie bestimmen femer, dass die Behörden der Vertragsstaaten Dokumente in den Amtssprachen der beiden Staaten oder in Englisch gegenseitig anerkennen und einander bei der Durchführung des Abkommens Amtshilfe leisten müssen. Zudem wird die Überweisung von Geldbeträgen 'im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens auch im Falle von Einschränkungen des Devisenverkehrs seitens eines der Vertragsstaaten gewährleistet. Schliesslich ist die Möglichkeit vorgesehen, bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsgericht einzusetzen.

Das Abkommen ist von seinem Inkrafttreten an anwendbar. Es gilt auch für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind; die entsprechenden Leistungen werden jedoch erst ab dem Inkrafttreten ausgerichtet (An. 39). Mit dieser Bestimmung kommen die Voneile des Abkommens auch den Vertragsstaatsangehörigen zugute, die zuvor wegen einschränkender Bestimmungen des nationalen Rechts keinen Leistungsanspruch erwerben konnten.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden kann erst nach Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens in beiden Staaten erfolgen. Nach Artikel 41 tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

263.6

Bedeutung des Abkommens

Am 30. April 1996 hielten sich 43 922 kroatische Staatsangehörige in der Schweiz auf, während in Kroatien Ende Juni 1995 265 schweizerische Staatsangehörige (davon 106 Doppelbürgerinnen und Doppelbürger) lebten. Diese Zahl ist noch nicht endgültig, da Personen, die früher in der Schweiz waren, unter dem Eintrag «Jugoslawien» im Versichertenregister eingetragen sind, sofern sie den Wechsel ihres Bürgerrechts nicht mitgeteilt haben.

Das Abkommen wurde nach dem Muster anderer von der Schweiz in jüngster Zeit abgeschlossener bilateraler Abkommen ausgearbeitet. Es handelt sich deshalb um eine Regelung, die den Bedürfnissen beider Staaten angemessen" Rechnung trägt und die auch im Einklang mit den Grundsätzen der Sozialen Sicherheit der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarates steht.

927

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen dürften geringfügig sein, weil die meisten Leistungen bereits aufgrund des bestehenden Abkommens gewährt werden. Dies gilt für alle vom Geltungsbereich des Abkommens erfassten Versicherungszweige. Wie oben gesagt, zählte die kroatische Gemeinschaft in der Schweiz am 30. April 1996 43 922 Personen; einzelne dieser Personen beziehen bereits eine AHV-Rente. Im Bereich der Invalidenversicherung erleichtert das Abkommen zwar den Erwerb des Rentenanspruchs durch kroatische Staatsangehörige. Wie bei anderen Abkommen wird die Zahl der zu gewährenden Invalidenrenten aber wesentlich geringer sein als die ohnehin schon sehr bescheidene Zahl der AHV-Renten. Kürzlich hat die Schweiz mit verschiedenen Ländern Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet (ausser mit Kroatien auch mit Chile, Slowenien, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn). Die Schweizerische Ausgleichskasse, welche die AHV/ IV-Leistungsgesuche der Personen im Ausland bearbeitet,-braucht für die,Umsetzung all dieser Abkommen und des vor dem Verhandlungsabschluss stehenden Abkommens mit Irland drei zusätzliche Stellen, die aus dem Kontingent des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Verfügung gestellt werden müssen.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 (BBI1996 II 293, Anhang II) enthalten.

5

Verfassungsmässigkeit

Nach den Artikeln 34bis und 34iualcr der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ermächtigt. Artikel 8 der Bundesverfassung gibt ihm ferner das Recht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung solcher Verträge ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Das Abkommen mit Kroatien wurde unbefristet abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Es sieht nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei; es unterliegt deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

8508

928

Bundesbeschluss betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Kroatien über Soziale Sicherheit

Entwurf

vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. August 1996 '>,

beschliesst: Art. l 1 Das am 9. Apri! I996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

8508

» BB11996 IV 913 929

Abkommen ' Originaltext zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kroatien, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat; Frau M. Verena Brombacher, Vizedirektorin des Bundesamtes für Sozialversicherung, Die Regierung der Republik Kroatien: Herrn Dr. Petar Sarcevic, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Kroatien in der Schweiz.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Artikel l

1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; b. «Gebiet» in bezog auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf Kroatien das Gebiet der Republik Kroatien; c. «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Kroatien Personen mit kroatischer Staatsangehörigkeit; d. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den in Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel Absatz l, Artikels Absatz3, Artikel 13 Buchstabe c, Artikel 16 oder Artikel 33 Absatz 3 genannten Personen ableiten; e. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten oder als Wartezeiten bestimmt oder anerkannt werden;

930

Soziale Sicherheit

f.

«Wohnsitz» grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; g. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten; h. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; in bezug auf Kroatien für die Renten- und Invalidenversicherung (einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten) sowie für das Kindergeld das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge, für die Krankenversicherung und den Krankenschutz das Gesundheitsministerium; 1.

«Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt; j.

«Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951.

und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; k. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

2, In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2 1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich: a. in der Schweiz i.

auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; ii. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung; iii. auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; iv. auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen; v. bezüglich des Artikels 3 sowie des Dritten Abschnitts 1. Kapitel und des Vierten und Fünften Abschnitts auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung; b.

in Kroatien auf die Rechtsvorschriften über i.

die Renten- und Invalidenversicherung, einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten; ii. die Krankenversicherung und den Krankenschutz, einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten; iii. das Kindergeld.

2. Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, welche die in Absatz l aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.

3. Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen: a. welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertrags-

931

Soziale Sicherheit

b.

Staat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lä'sst; die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.

Artikel 3 Dieses Abkommen gilt: a. für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hìnterlassenen; b. für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hlnterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten; c. in bezug auf Artikel? Absätze 1-4, Artikels Absatzes und 4, Artikel9 Absatz 2, die Artikel 10-13, Artikel 18 Absatz l und in den dort erwähnten Fällen Artikel 19 sowie den Dritten Abschnitt 3. Kapitel für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Artikel 4 1. Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.

2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Absatz l gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über: a. die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen; b. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind;

c.

die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.

Artikel 5 1. Die in Artikels Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz l Buchstabe A Ziffern i) bis iv) und Buchstabe B Ziffern i) und in) aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die .Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

3. Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des

932

Soziale Sicherheit

anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

4. Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen werden kroatischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sich die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz aufhält.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften Artikel 6 Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die Artikel 7-10 bleiben vorbehalten.

Artikel 7 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.

2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

3. Absatz 2 gilt sinngemass für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten.

4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.

5. Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.

933

Soziale Sicherheit

Artikel 8

1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

2. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.

3. Absatz 2 gilt sinngemäss für: a. Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden; b. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten eines in den Absätzen l und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.

4. Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen l und 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

5. Die Absätze 1-4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

Artikel 9 1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert.

2. Absatz I gilt in bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz I erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten,
soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften versichert sind.

Artikel 10 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6-8 vereinbaren.

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Artikel 11 1. Bleibt eine Person nach den Artikeln?, 8 und 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

2. Gelten nach Absatz I für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen 1. Kapitel Krankheit und Mutterschaft Artikel 12 1. Versichert sich eine Person, die' ihren Wohnort oder ihre Enverbstätigkeit von Kroatien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der kroatischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten kroatischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.

2. Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz l nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

Artikel 13 Die nachstehend genannten Personen werden nach den kroatischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung beim zuständigen Gebietsamt der kroatischen Anstalt für Krankenversicherung wie folgt pflichtversichert: a.

Personen, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Kroatien verlegen - haben bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit von deren Beginn an Anspruch auf Krankenschutz und Krankengeld; - haben Anspruch auf Krankenschutz, wenn sie sich innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen beim Arbeitsamt anmelden und vor der Wohnortverlegung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse versichert waren; - haben bei Bezug einer schweizerischen Rente Anspruch auf Krankenschutz, wenn sie die vorgeschriebenen Beiträge entrichten.

b.

Für den Erwerb des Anspruchs auf Krankenschutz werden die bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

935

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c.

Anspruch auf Krankenschutz haben auch Ehegatten und Kinder im Sinne der kroatischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung von Familienangehörigen.

2. Kapitel Invaliden-, Alters- und HinterlassenenVersicherung A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften Artikel 14 1. Kroatische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 15 Buchstabe a gilt sinngemäss.

2. Kroatische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

3. In der Schweiz wohnhafte kroatische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

4. Kinder, die in Kroatien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Kroatien aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Kroatien entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze l und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.

Artikel 15 Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch; a.

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kroatische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;

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b.

c.

kroatische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung; kroatische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles: aa. in der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung versichert sind; oder bb. eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den kroatischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben; oder cc. der kroatischen Krankenversicherung in bezug auf den Krankenschutz angehören.

Artikel 16 1. Kroatische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2-4 bleiben vorbe'halten.

2. Haben kroatische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt.

Verlassen kroatische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewähn, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

3. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die kroatischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei .Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

4. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.

5. Die Absätze 2-4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsma'ssigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.

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Artikel 17

1. Kroatische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre oder im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.

2. Der Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Absatz l gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird.

In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Dagegen werden Zeiten, während welcher in der Schweiz wohnhafte kroatische Staatsangehörige von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht angerechnet, 3. Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 16 Absätze 2-5 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz l nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.

B. Anwendung der kroatischen Rechtsvorschriften Artikel 18

1. Erfüllt eine Person die nach den kroatischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Renten- und Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den kroatischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen und für deren Berechnung die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit den kroatischen Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.

2. Erfüllt eine in Artikel 3 Buchstabe a oder b genannte Person auch bei Anwendung von Absatz l die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksichtigt der kroatische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem Kroatien ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorsieht.

Artikel 19 Entsteht der Anspruch auf Leistungen nur bei Anwendung von Artikel 18, so werden sie vom zuständigen kroatischen Träger auf folgende Weise festgestellt: a. Zuerst berechnet er den theoretischen Betrag der Leistung, die der betreffenden Person zustünde, wenn alle nach Anikel 18 Absatz I oder 2 zusammenge938

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b.

c.

rechneten Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Dann stellt er den der betreffenden Person tatsächlich zustehenden Betrag aufgrund des theoretischen Betrags nach Buchstabe a im Verhältnis fest, das zwischen den Versicherungszeiten, die nach den vom ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und der Gesamtdauer der Versicherungszeiten besteht.

Übersteigt die Gesamtdauer der Versicherungszeiten die nach den kroatischen .Rechtsvorschriften für die Bemessung des Höchstbetrages festgelegte Höchstdauer, so berechnet der kroatische Träger die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis, das zwischen der Dauer der nach den kroatischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der erwähnten Höchstdauer der Versicherungszeiten besteht.

Artikel 20 Ungeachtet der Anwendung von Artikel 16 Absätze 2-5 werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom kroatischen Träger bei Anwendung der Artikel 18 und 19 berücksichtigt.

3. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten Artikel 21 1. Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.

2. Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für die Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.

3. Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen I und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gelten.

4. Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers zu gewähren.

Artikel 22 1. Geldleistungen, auf die Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Anspruch haben, können auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers

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nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch den aushelfenden Träger des anderen Vertragsstaates bezahlt werden.

2. Der leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der der versicherten Person zustehenden Leistungen mitzuteilen.

Artikel 23 Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach Artikel 21 und 22 erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.

Artikel 24 Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fielen, so, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.

Artikel 25 Die Artikel 21-24 gelten auch für Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.

Artikel 26 Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Artikel 27 Erheben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten haben oder erhalten, bei Verschlimmerung dieser Berufskrankheit wegen einer Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt folgendes: a. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Vertragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.

b. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine solche Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen Rechts940

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Vorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dieser Person eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt und dem Unterschied zwischen dem nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungsbetrag und dem Betrag entspricht, der geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.

4. Kapitel Familienzulagen Artikel 28 Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten haben Anspruch auf die Kinderzulagen beziehungsweise auf das Kindergeld nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnort ihrer Kinder.

Vierter Abschnitt Durchführungsbestimmungen Artikel 29 Die zuständigen Behörden: a. vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen; b. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten; c. unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden; d. unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

Artikel 30 1. Die Behörden, Gerichte und Träger der beiden Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.

2. Absatz l erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für die Unterbringung zu Beobachtungszwecken sowie sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.

Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.

Artikel 31 l. Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden,

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die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.

2. Die Behörden und Träger beider Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.

Artikel 32 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle de's anderen Vertragsstaates weiter.

Artikel 33 1. Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden.

2. Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten.

3. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Familienangehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als wäre dieser ein Fürsorgeträger mit Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates.

Artikel 34 1. Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.

2. Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz l wegen Leistungen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

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Artikel 35 1. Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

2. Hat ein Träger des einen Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.

3. Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem' Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Artikel 36 Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates, insbesondere auch hinsichtlich der Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.

Artikel 37 1. Die Behörden, Gerichte und Träger des einen Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.

2. Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache.

Artikel 38 1. Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

2. Kann auf diesem Wege innert einer Frist von sechs Monaten keine Lösung gefunden werden, so ist der Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten; dessen Zusammensetzung und Verfahren werden durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet im Sinn und Geist dieses Abkommens. Seine Entscheidungen sind bindend.

Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 39 1. Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

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2. Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen.

3. Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Abkommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.

4. Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

5. Für die Feststellung eines Lcistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.

6. Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaatcn beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.

7. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

8. Artikel 15 Buchstabe c gilt auch für die Staatsangehörigen anderer Staaten, die ehemals Teilrepubliken der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien waren.

Artikel 40 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom S.Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung in der Fassung des Zusatzabkommens vom P.Juli 1982 in den Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien ausser Kraft.

Artikel 41 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Zagreb ausgetauscht.

2. Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Artikel 42 1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

2. Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.

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Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Bern, am 9. April 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und kroatischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat: M. V. Brombacher

Für die Regierung der Republik Kroatien: P. Sarcevic

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Kroatien über Soziale Sicherheit vom 14. August 1996

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1996

Année Anno Band

4

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42

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96.064

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22.10.1996

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