Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

7. Oktober 1996

Mineralölsteuergesetz

(MinöStG)

vom 21. Juni 1996

"Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36lcr Absatz 2 und 41lcr Absatz l sowie Absatz 4 Buchstabe a der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. April 19951J, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. l Grundsatz Der Bund erhebt: a. eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen; b. einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen, Art 2 Begriffe 1 Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind: a. Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen (Zontarifnummer 2707 a>); b. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh (Zolltarifnummer 2709); c. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe öle; anderweitig weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 Prozent oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden (Zolltarifnummer 2710); d. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe (Zolltarifnummer 2711); e. zubereitete Schmiermittel (Zolltarifnummer 3403).

2 Treibstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Waren, soweit sie als Treibstoffe verwendet werden:

"> BB1 1995 III 137 > SR 632.10 Anhang

2

1996-436

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Mineralölsteuergesetz

a.

Erdöl, andere Mineralöle, Erdgas und bei ihrer Verarbeitung gewonnene Produkte nach Absatz 1;_ b. Kohlenwasserstoffe, acyclische und cyclische (Zolltarifnummern 2901 und 2902); c. acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2905); d. Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitliche) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (Zolltarifnummer 2909); e. Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3811, ausgenommen Antiklopfmittel und Additive für Schmieröle; f. Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3814; g. Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Zolltarifnummern 2707 oder 2902 (Zolltarifnummer 3817); h. Erzeugnisse der Zolltarifnummer 3824; ' i. andere Waren, die unvermischt oder vermischt zu Treibstoffen bestimmt sind oder als Treibstoffe verwendet werden.

3 Im Sinne dieses Gesetzes gilt als: a. «Steuer»: die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag; b. «Importeur»: die Person, die eine Ware über die Grenze bringt, sowie die Person, auf deren Rechnung die Ware eingeführt wird; c. «zugelassener Lagerinhaber»: wer eine Bewilligung der Steuerbehörde besitzt, unversteuerte Waren in einem zugelassenen Lager zu bearbeiten, zu gewinnen, zu erzeugen oder zu lagern.

Art. 3 Steuerobjekt 1 Der Steuer unterliegen; a. die Herstellung oder die Gewinnung von Waren nach den Artikeln l und 2 Absätze l und 2 im Inland; b. die Einfuhr solcher Waren ins Inland.

2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

Art. 4 Entstehung der Steuerforderung 1 Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Als solche gilt: a. für Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; b. für Waren in zugelassenen Lagern (Art. 27-32) der Zeitpunkt, in dem die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden; c. für Waren, die dem Verkehr unter Steueraussetzung entnommen werden (Art. 32), der Zeitpunkt nach Buchstabe a oder b; d. für Waren, die ausserhalb eines zugelassenen Lagers hergestellt werden, der Zeitpunkt ihrer Herstellung.

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Mineralölsteuergesetz 2

Ausserdem entsteht die Steuerforderung: a. für die Steuerdifferenz bei versteuerten Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die einem höheren Steuersatz unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung; b. bei steuerfreien Waren, die nachträglich zu Zwecken abgegeben oder verwendet werden, die der Steuer unterliegen, im Zeitpunkt der Abgabe zu dieser Verwendung oder, wenn sie nicht abgegeben werden, vor deren Verwendung.

Art. 5 Steuerbehörde 1 Steuerbehörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung. Sie vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.

2 Auf den Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen rechnet die Steuerbehörde die Erhebungskosten an.

Art. 6 Kontrollen durch die Steuerbehörde 1 Die Steuerbehörde kann jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, namentlich bei Steuerpflichtigen und bei Personen, die eine Warenbuchhaltung führen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen.

2 Der Steuerbehörde sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind.

Art. 7 Amtshilfe 1 Die Steuerbehörde kann zur Mitarbeit heranziehen: a. Kantone und Gemeinden für Aufgaben im Rahmen der Steuerrückerstattung an die Landwirtschaft; b. Organisationen, die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung volziehen.

2 Die Polizei von Kantonen und Gemeinden zeigt alle Verletzungen des Mineralölsteuerrechts, von denen sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt, der Steuerbehörde an und unterstützt diese bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung der Täterschaft.

3 Gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, sofern die verlangten Auskünfte für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können: a. die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe; b. die Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden; c. die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.

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Art. 8 Schweigepflicht Personen, die zum Vollzug dieses Gesetzes beigezogen werden oder gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, müssen gegenüber Dritten über die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen bewahren und den Einblick in amtliche Akten verweigern.

2. Abschnitt: Steuerpflicht Art. 9 Steuerpflichtige Personen Steuerpflichtig sind: a. die Importeure; b. die zugelassenen Lagerinhaber; c. Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen; d. Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden lassen.

Art. 10 Steuernachfolge 1 Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.

2 Die Steuernachfolge treten an: a. die Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin; b. die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit; c. die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

3 Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.

4 Treten mehrere Personen die Steuemachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.

Art. 11 Mithaftung für die Steuer Mit der steuerpflichtigen Person beziehungsweise mit dem Steuernachfolger oder der Steuernachfolgerin haften solidarisch: a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch "im Konkurs- oder im Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

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3. Abschnitt: Tarife Art. 12 Steuertarif , 1 Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang I zu diesem Gesetz erhoben.

2 Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 300 Franken je 10001 bei 15 °C.

Art. 13 Massgebender Tarif Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Tarif, der bei' Entstehung der Steuerforderung in Kraft ist.

Art. 14 Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck 1 Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche Sätze vorsieht, werden zum tieferen Satz besteuert, wenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.

2 Wer Waren liefert, die zum tieferen Satz besteuert werden, muss: a., eine Warenbuchhaltung führen; und b. dem Empfänger oder der Empfängerin gegenüber einen Verwendungsvorbehalt anbringen.

Art. 15 Heizöl extraleicht 1 Wer Heizöl extraleicht liefert, muss die Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 2 einhalten.

2 Als Heizöl extraleicht gilt Gasöl, das zu Feuerungszwecken bestimmt sowie gefärbt und gekennzeichnet ist.

3 Produkte, die Heizöl extraleicht enthalten und nicht gefärbt und gekennzeichnet sind, werden zu dem für Dieselöl geltenden Satz besteuert.

4 Der Bundesrat bestimmt das Verfahren sowie die Art der Färbung und Kennzeichnung. Das Entfärben ist verboten.

Art. 16 Gebühren Für Verfügungen und Dienstleistungen können Gebühren erhoben werden. Der Bundesrat setzt die Gebührensätze fest.

4. Abschnitt: Steuerbegünstigungen Art. 17 Steuerbefreiungen 1 Von der Steuer befreit sind: a. Waren, die nach internationalen Abkommen steuerfrei sind; b. Waren, die als Proben zu Untersuchungszwecken verwendet werden; c. Waren, die vor Entstehung der Steuerforderung nachweislich durch höhere Gewalt, durch einen Unfall oder durch Fehlmanipulation untergegangen sind; d. die in Erdölraffinerien verbrauchte Prozessenergie;

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e.

die in Erdölraffinerien entstandenen, nachgewiesenen Fabrikationsverluste und die in der Fackel verbrannten Gase; f. die in Steuerfreilagern durch Verdunstung entstandenen, nachgewiesenen Lagerverluste, sofern sie das übliche Mass nicht übersteigen.

2 Der Bundesrat kann Treibstoffe ganz oder teilweise von der Steuer befreien, wenn sie; a. der Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr dienen; b. der Versorgung von Luftfahrzeugen vor dem direkten Abflug ins Ausland dienen; c. als Betriebsmittel im Fahrzeugtank oder in einem Reservekanister eingeführt werden; d. in Pilot- und Demonstrationsanlagen aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden.

3 Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden, sind ganz oder teilweise von der Steuer zu befreien.

Art. 18 Steuerrückerstattung 1 Die Steuer wird rückerstattet: a. für gasförmige Kohlenwasserstoffe aus dem Treibstoffumschlag, die zwecks Wiedergewinnung flüssiger Treibstoffe in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden; b. für versteuerte Waren, die in ein zugelassenes Lager rücküberführt werden, wenn der Lagerinhaber innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Steuer einen Rückerstattungsantrag stellt.

2 Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Landoder Forstwirtschaft oder für die Berufsfischerei verwendet worden ist.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Rückerstattung der Steuer zulassen, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist.

4 Der Bundesrat regelt das Rückerstattungsverfahren. Geringfügige Beträge werden nicht rückerstattet.

5 Auf Rückerstattungen wird kein Zins bezahlt.

5. Abschnitt: Steuererhebung Art. 19 Steueranmeldung 1 Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zolldeklaration eine Steueranmeldung abgeben.

2 Personen, die zur periodischen Steueranmeldung berechtigt sind, können die eingeführten Waren provisorisch anmelden. Sie müssen für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit leisten.

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Art. 20 Periodische Steueranmeldung 1 Importeure, die über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur periodischen Steueranmeldung verfügen, sowie zugelassene Lagerinhaber müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.

2 Der Bundesrat setzt die Fristen für die periodische Steueranmeldung fest.

Art. 21 Steuerveranlagung 1 Bei periodischer Steueranmeldung wird der Steuerbetrag aufgrund der definitiven Steueranmeldung erhoben.

2 In den anderen Fällen setzt die Steuerbehörde den Steuerbetrag fest.

3 Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage .für die Festsetzung des Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis einer amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.

Art. 22 Fälligkeit der Steuer 1 Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerforderung fällig.

2 Bei periodischer Steueranmeldung läuft die Zahlungsfrist bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Der Bundesrat setzt die übrigen Zahlungsfristen fest.

3 Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins geschuldet. Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Zinssatz fest.

Art. 23 Sicherstellung der Steuer 1 Die Oberzolldirektion kann Sicherstellung verlangen: a. wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist; oder b. wenn der Steueranspruch aus anderen Gründen als gefährdet erscheint.

2 Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs '>; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

Art. 24 Nachforderung und Rückzahlung der Steuer 1 Hat die Steuerbehörde trotz Steueranmeldung eine geschuldete Steuer irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Steuerbetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.

2 Wird bei einer amtlichen Prüfung der Steuerveranlagung innerhalb eines Jahres festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag von Amtes wegen rückerstattet.

" SR 281.1; AS 1995 1227 59

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Art. 25 Verjährung der Steuerforderung 1 Die Steuerforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

2 Die Verjährung wird unterbrochen: a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt; b. durch jede Amtshandlung, mit der die Steuerforderung, bei der steuerpflichtigen Person geltend gemacht wird.

3 Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

4 Die Steuerforderung verfällt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

Art. 26 Erlass der Steuer 1 Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden: a. wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist; b. wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.

2 Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.

6. Abschnitt: Zugelassene Lager Art. 27 Herstellung, Gewinnung, Lagerung Die Herstellung und Gewinnung von Waren, die diesem Gesetz unterliegen, sowie die Lagerung unversteuerter Waren müssen in einem zugelassenen Lager erfolgen.

Art 28 Bewilligung 1 Als zugelassene Lager können bewilligt werden: a. Erdölraffinerien; b. andere Herstellungsbetriebe, in denen Waren, die diesem Gesetz unterliegen, gewonnen oder erzeugt werden; c. Steuerfreilager.

2 Personen, die Waren nur zum eigenen Verbrauch lagern, erhalten keine Bewilligung.

3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Lagern fest; die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung.

4 Die Bewilligung wird entzogen: a. wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben · sind; oder b. wenn der zugelassene Lagerinhaber seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.

5 Für Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, kann der Bundesrat besondere Vorschriften erlassen.

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Art. 29 Aufsicht Die zugelassenen Lager können der Aufsicht durch die Steuerbehörde unterstellt werden.

Art. 30 Sicherheitsleistung Die zugelassenen Lagerinhaber leisten für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit. Für die Sicherheitsleistung werden weder Gebühren erhoben noch Zinsen bezahlt.

Art. 31 Warenbuchhaltung und Meldepflicht 1 Die zugelassenen Lagerinhaber sind verpflichtet, für jede Warenart Aufzeichnungen zu führen über Lagerbestände, Ein- und Ausgänge, Produktion, Eigenverbrauch und Verluste. Sie erstatten der Steuerbehörde darüber periodisch Meldung.

2 Sie können, unter ihrer Verantwortung, die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz l einer Lagerfirma übertragen.

Art. 32 Beförderung unversteuerter Waren 1 Werden eingeführte, unversteuerte Waren von der Grenze in ein zugelassenes Lager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

2 Werden unversteuerte Waren zwischen zugelassenen Lagern oder, bei auszuführenden Waren, von einem zugelassenen Lager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden zugelassenen Lagerinhaber die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

3 Die Sicherheitsleistung endet; a. wenn die Ware im zugelassenen Lager eingetroffen und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder b. wenn die Ausfuhr der Ware zollamtlich bestätigt worden ist.

4 Der zugelassene Lagerinhaber muss der Steuerbehörde jeden Versand von unversteuerten Waren melden.

7. Abschnitt: Statistik

Art 33 1 Die Steuerbehörde führt eine Statistik über den Verkehr mit Waren, die diesem Gesetz unterliegen.

2 Die erfassten Daten werden für den Vollzug dieses Gesetzes und für die Erstellung von Statistiken verwendet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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8. Abschnitt: Rechtsmittel Art. 34 Einsprache 1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über die Sicherstellung.

2 Für das Einspracheverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 51 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz1').

Art. 35 Beschwerde an die Zollkreisdirektionen und an die Oberzolldirektion 1 Gegen Verfügungen der Zollämter kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden.

2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektion kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Oberzolldirektion erhoben werden.

Art. 36 Beschwerde an die Zollrekurskommission Gegen Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde erhoben werden.

Art. 37 Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen 1 Gegen erstinstanzliche Sicherstellungsverfügungen der Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde erhoben werden.

2 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

9. Abschnitt: Strafbestimmungen Art 38 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer 1 Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder hinterzieht oder sich oder einer anderen Person sonstwie einen unrechtmä'ssigen Steuervorteil verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Busse bis zum Fünffachen der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes2'.

2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Gefängnis erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten: a. die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung; b. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen.

» SR 172.021

2

> SR 313.0

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· 3 Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt.

4 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch die Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 39 Steuerhehlerei Wer Waren, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung bestraft, die für die Täterschaft gilt.

Art. 40 Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht Wer die in Artikel 31 vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 41 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder eines Ausführungserlasses oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

Art. 42 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz " 1 Widerhandlungen werden nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz verfolgt und

beurteilt.

2

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.

Art. 43 Verwendung der Bussen Für die Verwendung der Busseneinnahmen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Zollgesetzes2).

10. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 44 Zollfrei eingeführte Waren Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zollfrei eingeführt worden sind, nachträglich zu Zwecken abgibt oder verwendet, die der Steuer unterliegen, muss diese bezahlen.

» SR 313.0 > SR 631.0

2

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Mineralölsteuergesetz

Art. 45 Zollbegünstigt eingeführte Waren Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund ihres Verwendungszwekkes begünstigt verzollt worden sind, zu Zwecken abgibt oder verwendet, welche höheren Abgaben unterliegen, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer bezahlen.

Art. 46 Waren innerhalb und ausserhalb von zugelassenen Lagern 1 Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzollt eingelagert worden sind, ausserhalb von zugelassenen Lagern lagert, muss die Steuer am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen.

2 Die nachweislich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezahlten Zollabgaben für Waren, die am Tag des Inkrafttretens in einem zugelassenen Lager lagern, werden auf Antrag zurückbezahlt; der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Steuerbehörde einzureichen.

Art. 47 Heizöl 1 Wer Waren besitzt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Heizöl zu Feuerungszwecken verzollt worden sind und die nicht vorschriftsgemäss gefärbt und gekennzeichnet sind, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer für Dieselöl am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bezahlen, ausgenommen für Heizöl mittel und Heizöl schwer.

2 Die nach Zollrecht nicht reverspflichtigen Verbraucher und Verbraucherinnen von Heizöl sind von den Verpflichtungen nach Absatz l befreit; für sie gelten die zollrechtlichen Bestimmungen weiter.

3 Die Steuerbehörde kann bei den nach Zollrecht reverspflichtigen Verbrauchern und Verbraucherinnen auf die Nacherhebung der Steuer verzichten, sofern sie Gewähr dafür leisten, dass sie die Ware selber zu Feuerungszwecken verwenden.

Art 48 Rückerstattungen Rückerstattungsgesuche für zollbegünstigte Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verbraucht worden sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt.

11. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 49 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Mineralölsteuergesetz

Ständerat, 21. Juni 1996 Der Präsident: Schoch Der Sekretär: Lanz

Nationalrat, 21. Juni 1996 Der Präsident: Leuba Der Protokollführen Duvillard

Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 1996 1) Ablauf der Referendumsfrist:1.Oktoberr 1996

7462

1)BBI1 1996 III 53 3 Bundesblatt 148. Jahrgang. Bd. HI

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Mineralölsteuergesetz

Anhang l (Art. 12 Abs. 1)

Mineralölsteuertarif Zolltarifnummer "

Warenbezeichnung

Steuersatz Fr.

je 10001 bei 15 *C

2707.

1010 1090 2010 2090 3010 3090 4010 4090

5010 5090 6010 6090 9110 9190 9910 9990 2709.

0010 0090

') SR 632.10 Anhang

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Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen: - Benzole: -- zur Verwendung als Treibstoff andere - Toluole: -- zur Verwendung als Treibstoff - - andere - Xylole: -- zur Verwendung als Treibstoff - - andere - Naphthalin: -- zur Verwendung als Treibstoff - - andere - andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation, nach der Methode ASTM D 86, 65 % Vol oder mehr (einschliesslich Verluste) bis 250 °C übergehen: -- zur Verwendung als Treibstoff - - andere - Phenole: -- zur Verwendung als Treibstoff - - andere - andere: - Kreosotöle: -- zur Verwendung als Treibstoff - - andere - andere: -- zur Verwendung als Treibstoff - - andere Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh: -- zur Verwendung als Treibstoff - - andere

431.20 8.80

431.20 8.80 431.20 8.80 431.20 8.80

431.20 8.80 431.20 8.80 431.20 8.80 431.20 8.80 431.20 8.80

Mineralölsteuergesetz

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Steuersatz Fr.

je 10001 bei 15 °C

2710.

0011 0012 0013 0014 0015 0019 0021 0022 0023 0024

0025 0026 0027 0029

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70% oder mehr, in denen diese öle den wesentlichen Bestandteil bilden: - zur Verwendung als Treibstoff: Benzin sowie seine Fraktionen: unverbleit und unverändert als Treibstoff bestimmt andere - - White Spirit - - Dieselöl -- Petroleum -- andere - zu andern Zwecken: -- Benzin sowie seine Fraktionen - - White Spirit Petroleum -- Heizöl zu Feuerungszwecken: extraleicht mittel und schwer -- Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20% Vol vor 300 °C übergehen, unvermischt -- Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20% Vol vor 300 °C übergehen, vermischt Mineralschmierfett -- andere Destillate und Produkte

431.20 431.20 452.10 458.70 439.50 458.70

8.80 9.20 9.50 3.--

je 1000kg 3.60

11.90 30.20 30.20 11.90 je 10001 bei 15 °C

2711.

1110 1190 1210 1290 1310 1390 1410 1490 1910 1990

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: - verflüssigt: Erdgas: zur Verwendung als Treibstoff anderes -- Propan: zur Verwendung als Treibstoff anderes -- Butane: zur Verwendung als Treibstoff andere -- Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: zur Verwendung als Treibstoff andere -- andere: zur Verwendung als Treibstoff andere

184.90 -.90 209.10 1.10 209.10 1.10 209.10 1.10 209.10 1.10

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Mineralölsteuergesetz

Zolltarifnummer mer

Warenbezeichnung

Steuersatz Fr.

je 1000 kg

- in gasförmigem Zustand: 2110 2190 2910 2990

-- Erdgas: zur Verwendung als Treibstoff

anderes -- andere: zur Verwendung als Treibstoff andere

409.90 2.10 409.90 2.10 .

je 1000 bei 15 °C

2901.

1011 1091

Kohlenwasserstoffe, acyclische:

- gesättigt: -- gasförmige, auch verflüssigt: zur Verwendung als Treibstoff -- andere als gasförmige: zur Verwendung als Treibstoff

209.10 439.80

- ungesättigt:

2110

-- Ethylen: zur Verwendung als Treibstoff

209.10

-- Propen (Propylen):

2210 2310

zur Verwendung als Treibstoff -- Buten (Butylen) und seine Isomere: zur Verwendung als Treibstoff

209.10 209.10

-- 1,3-Butadien und Isopren: 1,3-Butadien:

2411 2421

zur Verwendung als Treibstoff Isopren: zur Verwendung als Treibstoff -- andere:

209.10 439.80

gasförmig, auch verflüssigt:

2911 2991 2902.

1110

209.10 439.80

Kohlenwasserstoffe, cyclische:

- alicyclische: -- Cyclohexan: zur Verwendung als Treibstoff

439.80

1910

-- andere: zur Verwendung als Treibstoff - Benzol:

439.80

2010

-- zur Verwendung als Treibstoff

439.80

3010 4110 4210 4310

68

zur Verwendung als Treibstoff andere als gasförmige: zur Verwendung als Treibstoff

- Toluol: -- zur Verwendung als Treibstoff - Xylole: - - o-Xylol: zur Verwendung als Treibstoff

.m-Xylol: zur Verwendung als Treibstoff - - p-Xylol: zur Verwendung als Treibstoff -- Xylol-Isomerengemische:

439.80 439.80 439.80 439.80

Mineralölsteuergesetz

Zollt ari fnu mer

4410 6010 7010 9010 2905.

1110 1210 1410 1510 1610 1910 2210 2910 2909.

1910 2010 3010

Warenbezeichnung

zur Verwendung als Treibstoff - Ethylbenzol: -- zur Verwendung als Treibstoff - Cumol: zur Verwendung als Treibstoff - andere: -- zur Verwendung als Treibstoff Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate: - gesättigte einwertige Alkohole: -- Methanol (Methylalkohol): zur Verwendung als Treibstoff -- Propan-l-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol): zur Verwendung als Treibstoff -- andere Butanole: zur Verwendung als Treibstoff -- Pentanol (Amylalkohol) und seine Isomere: zur Verwendung als Treibstoff -- Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere: zur Verwendung als Treibstoff -- andere: zur Verwendung als Treibstoff - ungesättigte einwertige Alkohole: -- acyclische Terpenalkohole: zur Verwendung als Treibstoff -- andere: zur Verwendung als Treibstoff Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: - acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate: -- andere: zur Verwendung als Treibstoff - alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate: -- zur Verwendung als Treibstoff - aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate: -- zur Verwendung als Treibstoff - Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate: -- Monomethylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols:

Steuersatz Fr.

je 10001 bei 15 °C 439.80

439.80 439.80 439.80

439,80 439.80 439.80 439.80 439.80 439.80 439.80 439.80

420.60 420.60 420.60

69

Mineralölsteuergesetz

Zolltarifnummer

4210 4310 4410 4910 5010

6010

Warenbezeichnung

zur Verwendung als Treibstoff -- Monobutylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols: zur Verwendung als Treibstoff

-- andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols: zur Verwendung als Treibstoff -- andere: zur Verwendung als Treibstoff

- Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: -- zur Verwendung als Treibstoff - Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: -- zur Verwendung als Treibstoff

Steuersatz Fr.

je 1000l bei 15 °C 420.60

420.60 420.60 420.60 420.60

420.60 je 1000 kg

Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und Formentrennmittel, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen der als Schmälzmittel für Spinnstoffe, Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzen oder anderen Stoffen verwendeten Art, ausgenommen solche, die als wesentlichen Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten: - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend:

3403.

1900

- - andere als solche der Nr. 3403.1100

30.20

- andere: 9900

- - andere als solche der Nr. 3403.9100

30.20 je 10001 bei 15 °C

3811.

9010 3814.

0010

70

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: - andere (als Antiklopfmittel und Additive für Schmieröle): -- zur Verwendung als Treibstoff Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfemen von Farben oder Lacken: - zur Verwendung als Treibstoff

420.60

420.60

Mineralölsteuergesetz

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Steuersatz

Fr.

je 10001 bei 15 °C

3817.

1010 2010 3824.

9030

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902: - Alkylbenzol-Gemische: - - zur Verwendung als Treibstoff - Alkylnaphthalin-Gemische: - - zur Verwendung als Treibstoff Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch Inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere: -- Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoffe Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen

420.60 420.60

420.60 420.60

71

Mineralölsteuergesetz

Anhang 2 Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 1) über die wirtschaftliche Landesversorgung wird wie folgt geändert:

Art. 57 Abs. 3 3 Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht stellt die Eidgenössische Zollverwaltung dem Bundesamt und den herangezogenen Organisationen der Wirtschaft Belege und Daten zur Verfügung, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes unerlässlich ist.

2. Das Zollgesetz 2) wird wie folgt geändert: Art. 42 Abs. 3 Aufgehoben

\

3. Der Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 3) (ZTG) wird wie folgt geändert: Tarif-Nr.

2707.1010, 2010, 3010, 4010, 5010, 6010, 9110, 9910 2707.1090, 2090, 3090, 4090, 5090, 6090, 9190, 9990 2709.0010 0090 2710.0011/0013 0014/0019 0021/0023 0024 0025 0026 0027 0029 2711.1110, 1210, 1310, 1410, 1910,2110,2910 1190, 1290, 1390, 1490, 1990, 2190, 2990 2901.1011 1091 2110,2210,2310,2411 2421 2911

1) SR 531 ) SR 631.0 3) SR 632.10 Anhang 2

72

Zollansätze je 100 kg brutto GT GA

Fr.

49.90 1.-- 49.90 1 49.90 47.30

1.-- -.30

1.-- 3.-- 8.-- 1.-- 19.90 -.10 19.90 49.90 19.90 49.90 19.90

Fr.

frei frei frei

frei frei frei

frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei

Mineralölsteuergesetz

Tarif-Nr.

Zoll ans ätze je 100 kg brutto GT GA

2991 2902.1110, 1910, 2010, 3010, 4110, 4210, 4310, 4410, 6010, 7010, 9010 2905.1110, 1210, 1410, 1510, 1610, 1910,2210,2910 2909.1910, 2010, 3010, 4210, 4310, 4410, 4910, 5010, 6010 3403,1900,9900 3811.9010 3814.0010 3817,1010,2010 3824.9030

Fr.

49.90

Fr.

frei

49.90 49.90 49.90 12.-- 49.90 49.90 49.90 49.90

frei frei frei frei frei frei frei frei

4. Der Bundesbeschluss vom 22. März 1985 1) über die Differenzierung desTreib-stoffzolles wird wie folgt geändert: Titel Bundesbeschluss über die Differenzierung der Mineralölsteuer Art. 2 Steuerbegünstigung für unverbleites Benzin 1 Für unverbleites und unverändert als Treibstoff bestimmtes Benzin ist die Mineralölsteuer um 8 Rappen je Liter niedriger als für verbleites Benzin; der Ertrag muss gesamthaft der Mineralölsteuer mit einem Satz von 431.20 Franken je 10001 bei 15°C entsprechen.

2 Der Bundesrat setzt die Steuersätze nach Absatz l fest und passt sie periodisch an.

Art. 4 Abs. 3 3

Er hebt den Beschluss auf, wenn dieser zur Gewährleistung des mit der Differenzierung der Steuerbelastung verfolgten Zweckes nicht mehr erforderlich ist.

5. Das Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 2) wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer

Art. l und 2 Aufgehoben

1) SR

632.112.752)>

SR 72S.116.2 73

Mineralölsteuergcsetz

Ersatz eines Ausdrucks: Gliederungstitel vor Art. 3 und Art. 3, Art, 4 Abs. l und 5, Art. 5:

Der Ausdruck «Treibstoffzölle» wird unter grammatikalischer Anpassung der betreffenden

Textstellen durch «Mineralölsteuer» ersetzt.

6. Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 " wird wie folgt geändert:

Art. 35b Abs. l 1 Wer Heizöl «Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0, l Prozent (% Masse) einführt oder im Inhalt herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.

Art.35cAbs. l, 3 und 3bis 1 Abgabepflichtig sind: a. für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz2' Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland; b. für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht»: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni I9963' Steuerpflichtigen.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.

3bis Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht» betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996.

Art. 61a Abs. 4 4 Stellt ein Verhalten gleichzeitig eine durch die Zollverwaltung zu beurteilende Widerhandlung nach den Absätzen l oder 2 und eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung oder gegen das Mineralölsteuergesetz vom 2I.Juni 19963> dar, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

7462

» SR 814.01; AS ... (BEI 1996 I 233, III 74) > SR 631.0; AS ...

3 > SR ...; AS ... (BBI 1996 III 53) 2

74

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Mineralölsteuergesetz (MinöStG) vom 21. Juni 1996

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1996

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.07.1996

Date Data Seite

53-74

Page Pagina Ref. No

10 053 908

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