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Botschaft des

Bundesrates an rung eines Korrektion im Kanton

die Bundesversammlung, betreffend ZusicheBundesbeitrages an die Verbauung und des Gstaldenbaches (Freibaches) bei Thal St. Gallen.

(Vom 24. November 1896.)

Tit.

Die Regierung des Kantons St. Gallen hat mit Schreiben vom 14. August 1896 zu Händen der Bundesversammlung ein Subventionsgesuch für die Verbauung und Korrektion des Gstaldenbaehes (Freibaches) in der Gemeinde Thal eingereicht. Diesem Gesuche waren beigelegt ein vollständiges Projekt, bestehend in einer Kartenskizze, Situationsplan, Längenprofil, Details, erläuterndem Berichte und einem Kosten voranschlage im Betrage von Fr. 290,000.

Den Anstoß zu dem vorliegenden Verbauungsprojekte gab das äußerst heftige Hochgewitter vom 26. Juli 1895, welches auch oberhalb, in der Gemeinde Heiden, so beträchtlichen Schaden angerichtet hatte. Infolgedessen wandte sich die Regierung unterm 22. Oktober 1895 an uns mit dem Ansuchen, es möchte ihr in Anbetracht der Dringlichkeit gestattet werden, auf der Strecke unmittelbar unterhalb der Thalmühle die Arbeiten sofort ausführen zu lassen.

Mit Schreiben vom 8. November gleichen Jahres haben wir der Regierung von St. Gallen zur Kenntnis gebracht, daß wir in der sofortigen Ausführung der Sicherungsbauten beim Wehr der

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Thalmühle keinen Grund erblicken, dieselben von einer eventuellen Subvention auszuschließen, insofern diese Bauten nach den Angaben des eingesandten Specialprojektes so erstellt werden, daß sie als Bestandteile einer rationellen Verbauung des Gstaldenbaches angenommen werden können.

Was das Projekt selbst anbelangt, so handelt es sich, wie dem erläuternden Berichte zu entnehmen ist, in der obersten Partie mehr urn eine Verbauung zur Zurückhaltung der Geschiebe und zur Sicherung der Bachufer und der Sohle, während weiter unten die Erstellung eines möglichst regelmäßigen Kanales zur Vermeidung fernerer Überbordungen angenommen worden ist. Die dortigen Überfälle haben nur den Zweck, das Gefalle so weit herabzumindern, daß eine Pflasterung der Bachsohle vermieden werden kann. Bedeutende Arbeit und Kosten verursachen die bestehenden Gewerbeleitungen, da es notwendig wird, die dortigen Wehre zu verlegen, um eine Vertiefung der Bachsohle zu ermöglichen. Dadurch wird auch eine Verlängerung der Leitungen nach aufwärts bedingt.

Von den bestehenden Brücken und Stegen sollen diejenigen umgebaut werden, welche eine wesentliche Verengung des Bachbettes verursachen.

Das Einzugsgebiet des Gstaldenbaches beträgt bis zu seiner Einmündung in den Freibach 10 km 2 , wovon 2,5 km 2 oder 25 °/o bewaldet sind. Die ganze Fläche ist ziemlich stark geneigt, meist Wiesland, mit zahlreichen Häusern und Ställen besetzt. Von den beiden Dörfern Heiden und Wolfhalden fließt das Wasser fast ausschließlich dem Gstaldenbache zu und dürften deren Dächer, Abzugsgräben und Kanäle den raschen Anschwellungen im Unterlaufe sehr förderlich sein.

Im Dorfe Thal vereinigt sich der Gstalden- mit dem Mühlebach zum Freibach. Der Mühlebach hat ein Einzugsgebiet von cirka 7,5 km 2 mit cirka 2,s km 2 Wald, so daß der Freibach hier ein Einzugsgebiet von 17,5 km 2 aufweist, welches sich nach Aufnahme eines weitern Zuflusses auf 19,o km 2 steigert.

Das Einzugsgebiet des Gstaldenbaches wird sehr häufig von heftigen Hochgewittern heimgesucht; dasjenige vom 26. Juli 1895 weist nach Angaben der meteorologischen Station Heiden Niederschlagsmengen auf von 50 mm. in 10 Minuten und von 72 mm.

in 40 Minuten. Nun ist aber diese Regenmenge nicht mit gleicher Intensität auf die ganze Fläche des ganzen Gstaldenbaches gefallen, man nimmt an auf etwa 4 km 2 ,
so daß, wenn man 60 °/o der gefalleneu Menge als zum Abfluß gekommen annimmt, sieh pro km 2 und Sekunde 7,a m8 ergeben, bei 50 °/o Abfluß aber 6,0 m8. Der Berechnung des Normalprofiles des Gstaldenbaches wurde letztere

679 Annahme zu Grunde gelegt und wurden danach folgende Typen gewählt: 1. Gefäll 1,5 %, Sohlenbreite 6,0 m. In der Durchstichspartie: gepflasterte Böschungen 1:1, Dammhöhe 2,o m., mit folgender Hochwasserrechnung : a. Wasserhöhe l,e m., Geschwindigkeit 5,o m., Wassermenge 60,s m 3 ; b. Wasserhöhe 2,o m., Geschwindigkeit 6,0 m., Wassermenge 96,o m8.

2. In der untern Partie: Ufermauern mit */5 Anzug, Mauerhöhe 2.0 m.

a. Wasserhöhe 1,5 m., Geschwindigkeit 6,4 m., Wassermenge 60,5 m 3 ; 6. Wasserhöhe 2,o m., Geschwindigkeit 8,1 m., Wassermenge 103,7 m3.

Bei den Überfällen ist eine Mauerhöhe von 2,g m. angenommen worden.

Für die Korrektion des Freibaches wurde eine Hochwassermenge von 4,5 rn 3 pro km a und Sekunde vorausgesetzt, was für ein Einzugsgebiet von 19,o km 2 eine totale Abflußmenge von 85,5 m8 pro Sekunde ergiebt.

Das Gefäll beträgt in der obern Strecke noch l ,2 °/o, während dasselbe weiter unten nur noch 0,» °/o ist. Bei dem größern Gefalle wurde dem Normalprofil daher eine Sohlenbreite von 6,0 m.

mit gepflasterten Böschungen von l : l und einer Dammhöhe von 2,5 m. gegeben. In diesem Profile fließt eine Hochwassermenge ab von 128,5 m8 bei einer Geschwindigkeit von 6,05 m.

Für die untere Partie ist eine Sohlenbreite von 7,o m. und eine Dammhöhe von 2,s m. angesetzt worden, wobei eine Wassermenge von 113,7 m 8 in der Sekunde bei einer Geschwindigkeit von 4,i5 m. abgeführt werden kann.

Der Kostenvoranschlag weist folgende Summen auf: Baukosten Bodenerwerb Bauaufsicht Unvorhergesehenes

I. G s t a l d e n bach.

Fr. 207,201.

,, 13,000.

,, 4,500.

,, 22,298.

80 -- -- 20 Fr. 247,000

Übertrag

Fr. 247,000

680

Übertrag Baukosten Bodenerwerb Bauaufsieht Unvorhergesehenes Projektanfertigung Perimeteraufnahtnen

II. F r e i b a c h .

Fr. 24,473.

,, 7,000.

,, 1,500.

,, 3,026.

Fr. 247,000

50 -- -- 50 ,, ,, ,,

· Gesamtbetrag

36,000 2,000 5.000

Fr. 290,000

Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat die erforderliche Lokalbesichtigung vorgenommen und erklärt sich mit Plan und Kostenvoranschlag1 vollkommen einverstanden.

Was dann die Frage anbelangt, ob es sich im vorliegenden Falle um ein öffentliches Interesse handle, wie das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz es für die Bewilligung einer Subvention verlangt, so muß dies unbedingt bejaht werden, indem nur durch diese rationelle Korrektion und Verbauung das Dorf Thal, sowie das umliegende Gelände von vorgekommenen schweren Schädigungen befreit werden kann.

Bezüglich der Bauzeit dürften 4 Jahre genügen, um die vorgesehenen Bauten vollständig durchzuführen, wobei das Jahresmaximum auf Fr. 40,000 erhöht würde, um anfänglich eine etwas raschere Bauausführung zu sichern.

Bezüglich des Beitrags Verhältnisses finden wir, daß dasselbe in Betracht aller Umstände ausnahmsweise zu 50 °/o angesetzt werden darf, wie dies von der Regierung von St. Gallen gewünscht wird, denn es ist billig, daß man der Gemeinde Thal auf gleiche Weise an die Hand geht wie derjenigen von Heiden (siehe besondere Botschaft heutigen Datums), denn beide haben infolge der Hochwasser der sie durchlaufenden oder angrenzenden Bäche ganz außerordentliche Lasten zu tragen. Wir erinnern auch noch daran, wie Thal schon am Mattenbach große Auslagen hatte und noch hat, Auslagen, welche, ohne die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten, sich auf annähernd Fr. 300,000 belaufen dürften.

In solchem Sinne, dem vorliegenden Gesuche der Regierung von St. Gallen entsprechend, erlauben wir uns, der Bundesversammlung den nachfolgenden Bundesbeschlußentwurf empfehlend zu unterbreiten.

681 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 24. November 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

fiundesbeschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung und Korrektion des Gstaldenbaches (Freibaches) in der Gemeinde Thal.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung von St.iGallen vom 14. August 1896, einer Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1896 ; auf Grund dea Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die Verbauung und Korrektion des Gstaldenbaches (Freibaches) in der Gemeinde Thal ein Bundesbeitrag zugesichert. Dieser Beitrag wird festgesetzt auf 50 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 145,000, als 50 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 290,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Arbeiten werden vier Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

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Art. 3. Das Ausführungspvojekfc und der definitive Kosten voranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäß von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 40,000 und die Auszahlung desselben findet erstmals im Jahre 1897 statt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausfuhrungsprojektes und des speciellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons St. Gallen die Ausführung dieser Verbauung und Korrektion gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

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Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Verbauung und Korrektion des Gstaldenbaches (Freibaches) bei Thal im Kanton St. Gallen. (Vom 24. November 1896.)

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25.11.1896

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