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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Yenaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

In Erledigung eingegangener Gesuche hat der Bundesrat nach Anhörung des Finanz- und des Landwirtschaftsdepartements beschlossen : 1. es seien diejenigen Inhaber von Brennereilosen mit Winterbetrieb, welche 2/3 ihres Kontingentes pro 1896/97 aus einheimischen Rohstoffen gewonnen haben, nach Art. l de» Pflichtenheftes zu ermächtigen, den restierenden Dritteil unter den in den Ziffern 2 und 3 hiernach festgelegten Bedingungen aus Auslandsmaterial herzustellen ; 2. es sei den Brennern, welche von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, für den aus Auslandsmaterial erzielten Spiritus ein Abzug am Kostenpreis von Fr. 20 per Hektoliter absoluten Alkohols zu machen, in der Meinung indessen, daß fUr dieses Produkt auf die im Pflichtenheft vorgesehenen Reinheitsabzüge (Art. 24, Lemma 4) Verzicht zu leisten sei; 3. es sei der Alkoholverwaltung das Recht einzuräumen, die Bewilligung zur Verwendung von Auslandsmaterial solchen Losinhabern gegenüber außer Kraft zu setzen oder einzuschränken, welche zwar 2/3 des Kontingents aus Inlandsstoffen hergestellt haben, bei denen aber nachzuweisen ist, daß sie im stände gewesen wären, die zu einer Mehrproduktion erforderlichen Rohmaterialien zu annehmbaren Preisen im Inland zu beschaffen.

Unter Berufung auf Ziffer 3 hiervor werden Landwirte, welchen Brennlosinhaber annehmbare Offerten von inländischen Brennerei-

1203 rohstoffen zurückgewiesen haben oder bis zum Schlüsse der Brenncampagne noch zurückweisen, eingeladen, berechtigte Klagen hierüber bei der unterzeichneten Verwaltung anzubringen.

B e r n , den 22. Dezember 1896.

Eidg. Alkoholverwaltung.

Bekanntmachung.

Die Einfuhr von Gemüsesetzlingen aus dem Vorarlberg wird über die Zollämter M o n s t e i n - A u , A u - O b e r f a h r und Sch mi t t e r ohne Ursprungszeugnisse gestattet.

B e r n , den 17. Dezember 1896.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die Auswanderungsagentur Wirth-Herzog in Aarau ist infolge Verzichtes des Firmainhabers aufsein Patent e r l o s c h e n . Es wird deshalb die von derselben bei der eidgenössischen Wertschriftenverwaltung hinterlegte Kaution im Betrage von Fr. 62,000 dem Eigentümer der letztern auf Anfang Januar 1897 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die obengenannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 20. Januar 1896.

Schweiz. Departement des Innern: E. Ruffy.

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Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- nnd Gesetzentwürfen; die bundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: dio successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Bäte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a u s p o r t - u n d T a r i f wesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bnndesblatt können jederzeit, aber nur fUr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1897 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.
Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, and nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnnmmer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, zu erfolgen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1896.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1896

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1896

Date Data Seite

1202-1204

Page Pagina Ref. No

10 017 694

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