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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn von Neuveville nach St. Pierre in Freiburg.

(Vom 16. März 1896.)

Tit.

Mit Eingabe vom 8. April 1895 stellten die Herren P. Blancp a i n , Besitzer der Brasserie du Cardinal in Freiburg, E. S t r ü b , Ingenieur in Interlaken, und E. L o m mel, Ingenieur in Bern, das Gesuch um Erteilung der K o n z e s s i o n für eine D r a h t s e i l b a h n von N e u v e v i l l e nach St. P i e r r e in F r e i b u r g.

Nach dem beigegebenen allgemeinen Bericht soll die projektierte Seilbahn das Quartier Neuveville mit St. Pierre und den um 65 nu höher gelegenen Teilen der obern Stadt Frei bürg besser verbinden, als dies bisanhin mittelst der Holztreppe von 365 Stufen der Fall war, deren Begehung äußerst unbequem und ermüdend war, während mittelst einer Seilbahn die industrielle Bevölkerung der unteren Stadt in wenigen Minuten die Höhe und den Bahnhof gewinnen könne.

Die Linie beginnt bei der Straße Grandfontaine und führt in gerader Linie zu der Straße von ,,St. Pierre" in unmittelbarer Nähe des neu projektierten Postgebäudes.

In der Nähe der untern Station befinden sich bedeutende industrielle Etablissemente, welche sich wegen ungenügender Verbindung mit der obern Stadt nicht entwickeln können; die weitere Entwicklung und das Gedeihen derselben, sowie der ganzen unteren Stadt, sei durch die projektierte Seilbahn bedingt. Auch falle noch in Betracht, daß in der

335 untern Stadt ungefähr 300 Arbeiter wohnen, welche in der obern Stadt beschäftigt seien und über die Mittagszeit diesen beschwerlichen Weg nach Hause zu machen haben. Das Erklimmen der Treppe, die an Sauberkeit zu wünschen übrig lasse, mehrmals des Tages sei aber nicht nur eine arge Inkonvenienz, sondern für viele ein Schaden für die Gesundheit. Die Ausführung des Projektes werde täglich dringlicher, namentlich auch mit Rücksicht auf die durch den Bau der neuen Post und der städtischen Tramways bewirkte Verschiebung des Centrums der Stadt nach Westen. IQ Verbindung mit den Tramways werde die Drahtseilbahn als Verkehrsmittel zwischen oberer und unterer Stadt noch um so wertvoller.

Nach dem technischen Bericht beträgt die Länge der Bahn 131 m., die Höhendifferenz 62 m., welche mit einer fast gleichmäßigen Steigung von 49 °/o überwunden werden soll. Die Bahn wird in gerader Linie und annähernd parallel mit der hölzernen Treppe von Grandfontaine erstellt werden.

Die Grundlage bildet eine eiserne Fahrbahn mit Vollträgero in Form einer Brücke, von unten bis oben auf Felsen gelegt. Der Oberbau ist mit Ausnahme einer Ausweichung in der Mitte eingleisig projektiert. Die Bahn soll dem Transport von Personen, Gepäck und Waren dienen und dieser mittelst 2 Personenwagen mit je 2 Coupés zu 16 Sitzplätzen und einer Abteilung für 14 Stehplätze und für Waren sich vollziehen. Als Betriebskraft ist Wasserübergewicht vorgesehen ; das erforderliche Wasserquantum soll der Überlauf eines größeren Brunnens und soweit nötig die städtische Wasserleitung liefern.

Der summarische Kostenvoranschlag berechnet für : 1. Kapitalbeschaffung, Projektverfassung Fr. 6,000 2. Landankauf ,, -- 3. Unterbau ,, 33,000 4. Oberbau ,, 7,500 5. Hochbauten ,, 8,000 6. Mechanische Einrichtungen ,, 6,500 7. Rollmaterial ,, 21,000 8. Mobiliar und Gerätschaften ,, 1,000 9. Unvorhergesehenes und Verschiedenes ,, 2,000 Zusammen oder Fr. 610,688 per km. der Bahnlänge.

Die Rentabilitätsrechnung veranschlagt:

Fr. 85,000

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1. die Einnahmen : a. aus dem Personenverkehr auf b. aus dem Gepäekverkehr auf c. aus dem Güterverkehr auf zusammen 2. die Betriebsausgaben inklusive Äuffnung der Reserve- und Erneuerungsfonds auf somit Betriebsüberschuß

Fr. 14,000 ,, 1,500 ,, 3,000 Fr. 18,500 ,,

12,000

Fr.

6,500

was einer Verzinsung des Anlagekapitals zu 7,6 °/o entspricht.

Die Regierung des Kantons Freiburg, welcher das Konzessionsgesuch zur Vernehm lassung übermittelt wurde, erklärt mit Schreiben vom 11./17. Dezember 1895, daß sie die Erteilung der Konzession empfehle, nachdem die Petenten unterm 28. November 1895 die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hätten, daß die Seilbahn so erstellt werden solle, daß sie in keiner Weise mit dem Ausgang der bereits beschlossenen Straße ,,des Alpes" auf die Parkanlage ,,des Places" kollidiere, und daß der im Jahre 1894 ausgearbeitete Plan dieser Straße dem Drahtseilbahnprojekt als Grundlage gedient habe und in jeder Beziehung maßgebend sein solle.

Die vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen fanden am 6. Februar 1896 statt und ergaben allseitige Zustimmung zu dem unten folgenden Konzessionsentwurf.

Derselbe enthält die für Drahtseilbahnen üblichen Bestimmungen und giebt uns daher nur zu wenigen Bemerkungen Anlaß.

In Art. 16 hatte der Vertreter der Regierung an der Konferenz die Festsetzung einer einheitlichen Personentaxe von 10 Rp.

für Berg- und Thalfahrt gewünscht, während die Petenten an derjenigen von 15 Rp. für die Bergfahrt, mit Rücksicht auf die Finanzierung des Unternehmens, zunächst glaubten festhalten zu müssen.

Sie erklärten sich indessen bereit, später, wenn die Betriebseinnahmen es gestatten werden, die einheitliche Taxe einzuführen, womit sich auch der Regierungsvertreter befriedigt erklärte.

Im 2. Alinea des gleichen Artikels ist die Verpflichtung zur Ausgabe von halben Billeten für Kinder unter 10 Jahren im Hinblick auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Durchführung der sonst üblichen Bestimmung bei Unternehmungen, wo die Billete im Wagen ausgegeben werden, und in Übereinstimmung mit der Praxis in solchen Fällen nicht aufgenommen, dafür aber die Altersgrenze für unentgeltliche Beförderung von Kindern von 3 auf 4 Jahre hinaufgesetzt. Überdies verpflichteten sich die Petenten, bei Ausstellung

337

der Abonnemente eine weitere Reduktion für Kinder eintreten zu lassen, in der Meinung, daß das Nähere bei Aufstellung und Genehmigung der Tarifbestimmungen definitiv zu ordnen sei.

Für das Gepäck ist zur Vereinfachung eine Stück- statt eine Gewichtstaxe festgesetzt.

Indem wir Ihnen, Tit., Erteilung der nachgesuchten Konzession im Sinne des angeschlossenen Beschlußentwurfes beantragen, benutzen wir den Anlaß zur wiederholten Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. März 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Bundesbaltt. 48. Jahrg. Bd. II.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Konzession einer Drahtseilbahn von Neuveville nach St. Pierre in Freiburg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren P. Blancpain. Brasserie du Cardinal in Freiburg, und Mithafte, vom 8. April 1895; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. März 1896, beschließt: Den Herren P. B l a n c p a i n , Brasserie du Cardinal in Freiburg, E. S t r ü b , Ingenieur in Interlaken, und E. Lommel, Ingenieur in Bern, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer D r a h t s e i l b a h n von N e u v e v i l l e nach St. P i e r r e in Fr ei b ü r g unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Freiburg.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

339 Art. 5. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Binnen einem Jahre, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betriebe der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrate vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist» Art. 8. Die Bahn wird als Drahtseilbahn erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerun'gen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Freiburg und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Deu Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die.

Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt in erster Linie die Beförderung von Personen und Gepäck; Güter werden nur befördert, soweit das Betriebssystem es gestattet. Zum Viehtransport ist sie nicht verpflichtet.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrates eingeführt werden.

Zu Seite 399.

III. Landsturmpflichtige Mannschaft auf l, Januar 1896.

Bewaffneter Landsturm.

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340

Art. 14. Der Gesellschaft ist im allgemeinen anheimgestellt, die Anzahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen.

Immerhin sind alle daherigen Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, mindestens 14 Tage vor dem zu ihrer Ausführung bestimmten Zeitpunkte dem Eisenbahndepartemente vor.

zulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werdenDie Fahrgeschwindigkeit wird, der Betriebseröffnung vorgehend, vom Bundesrate festgestellt.

Art. 15. Es wird nur eine Wagenklasse eingeführt, deren Typus durch den Bundesrat genehmigt werden muß.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen eine Taxe von 15 Rappen für die Bergfahrt und von 10 Rappen für die Thalfahrt zu beziehen.

Für Kinder unter 4 Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Abonnementsbillete zu ermäßigter Taxe auszugeben.

5 Kilogramm des Reisendengepäcks sind irei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 10 Rappen per Stück bezogen werden.

Für die zur Beförderung angenommenen Güter darf eine Taxe von höchstens 5 Rappen per 100 Kilogramm bezogen werden.

Das Gewicht wird nach Einheiten von 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm als eine ganze Einheit gilt.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch fünf ohne Rest teilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Art. 17. Die in Art. 16 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Aufund Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden.

Art. 18. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 19. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

341

Art. 20. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2l. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuffnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht vom 1. Juli 1875 hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 22. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Freiburg, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens auf 1. Mai 1915 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

6. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1930 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1930 und 1. Mai 1945 erfolgt, den

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22 1 /afachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1945 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rilckkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 23. Hat der Kanton Freiburg den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 22 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kauton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 24. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Drahtseilbahn von Neuveville nach St. Pierre in Freiburg. (Vom 16. März 1896.)

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1896

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1896

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334-342

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