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Schweizerisches Bundesblatt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu den Gesetzesentwürfen über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie, die Verstärkung der Divisionskavallerie, die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie und über die Neuordnung des Unterrichtes der Landwehr.

(Vom 8. Mai 1896.)

Tit.

In der Dezembersitzung der Bundesversammlung vom vorigen Jahre wurden folgende Postulate beschlossen : ,,I. Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten bis zu ihrer nächsten Session Anträge über die auf dem Gesetzgebungswege vorzunehmende Regulierung folgender Budgetposten des Militärdepartements zu unterbreiten, welche seit dem Inkrafttreten der Militärorganisation vom Jahre 1874 beschlossen worden sind und mit den Bestimmungen dieser Organisation nicht in Einklang stehen: 1. Rekrutierung der Gebirgsartillerie, 2. Errichtung des Centralremontendepots, 3. Rekrutierung und Unterricht der Parksoldaten, Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

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Rekrutierung und Unterricht der Feuerwerker, Rekrutierung der Feldbatterien, Vermehrung der Mannschaft der Guidencompagnien, Besoldung des Oberinstruktors der Kavallerie, Auslagen für verschiedene Kurse, namentlich Lehrerrekrutenkurse, 9. militärischer Vorunterricht und Vorturnkurse.

,,II. Der Bundesrat wird eingeladen, die Verhältnisse der Landwehr zu untersuchen, damit dieselbe im Mobilisationsfalle feldmäßig ausrücken könne. "· Indem wir Ihrer Einladung Folge leisten, legen wir Ihnen hiermit diejenigen Anträge, welche die Truppenordnung betreffen, im Zusammenhange vor, nämlich die Anträge über das zweite Postulat und die Lemma l, 3, 4, 5 und 6 des ersten Postulates.

Unser Militärdepartement hat den angeregten Fragen seit Jahren die größte Aufmerksamkeit gewidmet, und das Ergebnis seiner Untersuchungen in dieser Richtung war der Hauptgrund, warum wir 1893 die .,,Truppenordnung"1 an die Spitze der militärischen Reformen stellten.

Es hat sich längst gezeigt, daß 'die Hauptmassen unserer Landwehr in ihrem jetzigen organisatorischen Zustande für die Landesverteidigung nicht in dem Grade nutzbar gemacht werden könnten, wie es gefordert werden muß, selbst auf Grund des verhältnismäßig bescheidenen Aufwandes an Zeit, Geld und Mühe, der heute dem Staate wie dem einzelnen Bürger zur Erhaltung der militärischen Verwendbarkeit dieser Truppe abgefordert wird.

Wir bemerken dabei ausdrücklich, daß damit kein Vorwurf auf die Organisation von 1874 selbst fällt, indem erst eine mehr als 18--20jährige Wirkung derselben nach und nach in der Landwehr die Kräfte entwickeln konnte, die heute einer Neuordnung dringend bedürfen.

Alle notwendigen Schritte zur militärisch sachgemäßen, den Fähigkeiten und Eigenschaften der Landwehr richtig angemessenen Verwertung derselben vorzuschlagen, hieße Ihnen nochmals die Truppenordnung von 1893 vorlegen; denn die seit längerer Zeit dringlich gewordene Reorganisation der Landwehr greift auch in die Verhältnisse des Auszuges hinüber. Sie zieht z. B. in der Artillerie eine gänzliche Neuordnung desselben nach sich, durch welche gleichzeitig die Punkte l, 3, 4 uud 5 des ersten Postulates erledigt werden.

35 Wir beschränken uns also darauf, Ihnen nur diejenigen organisatorischen Maßnahmen vorzuschlagen, welche die drei Hauptwaffen betreffen, seit Jahren mit Ihrer Bewilligung vorbereitet worden sind und notwendigerweise gesetzlich festgelegt werden müssen, und auch diese unter engster Anlehnung an das Bestehende und indem wir Schritte im Sinne der Beschränkung der kantonalen Militärhoheit soviel als möglich vermeiden.

I. Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie.

Die I n f a n t e r i e d e r L a n d w e h r ist derjenige hochwichtige Teil unserer Wehrkraft, welcher am dringlichsten einer Neuordnung bedarf.

Es ist bisher nicht möglich gewesen und würde niemals möglich sein, die 1U4 Landwehrbataillone gegenwärtiger Ordnung auch nur annähernd vollzählig zu erhalten, und noch weniger, sie mit genügenden Cadres versehen zu können. Wir schlagen daher vor, die Zahl der Bataillone auf 74 herabzusetzen.

Der Hauptmangel der bisherigen Ordnung liegt aber in der verschiedenen Verwendbarkeit der Elemente der Landwehr.

Es wäre in jedem Kriegsfalle unvermeidlich, daß die jetzige Landwehr als Feld-Reservetruppe an der Seite des Auszuges verwendet werden müßte. Während in diesem Falle die jüngeren Jahrgänge, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend verwendet, dieser Anforderung noch gerecht werden könnten, würden die älteren den Entbehrungen und Anstrengungen des Feldkrieges auch als Truppe zweiter Linie kaum mehr durchwegs gewachsen sein und der energischen Verwertung des Ganzen zum Hemmnis werden.

Die Neuordnung dieser Verhältnisse ist bereits bei Gelegenheit der Durchführung der Neubewaffnung der Infanterie eingeleitet worden, indem nur die 6 jüngsten Jahrgänge mit dem neuen Infanteriegewehr Modell 88 ausgerüstet wurden.

Die Trennung der bisherigen Landwehr in 2 Aufgebote, ähnlich wie sie vor 1874 bestanden, bietet den Vorteil, die älteren Jahrgänge von den Anforderungen des Feldkrieges und den daherigen Friedensübungen zu entlasten und gleichzeitig dem Auszug eine wirksamere Verstärkung zu schaffen, als sie ihm die Landwehrbrigaden der Organisation von 1874 bieten könnten.

Wir beantragen daher, aus den 7 jüngeren Jahrgängen der Landwehr, dem 33. bis 39. Altersjahre, als ein erstes Aufgebot

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derselben, ,, R e s e r v e b a t a i l l o n e " zu bilden, in der Regel je eines aus den Übertretenden dreier Füsilierbataillone (mit geringen Ausnahmen, den gegenwärtigen Regimentsverbänden entsprechend) und eines aus je zwei Schützenbataillonen, im ganzen 37 Reservebataillone.

Abweichungen von der Regel, die Reserve-Füsilierbataillone aus einem bestimmten Auszugsregiment hervorgehen zu lassen, · finden nur da statt, wo durch Verschiebungen die territoriale Zusammengehörigkeit oder die sprachliche oder kantonale Einheitlichkeit der Reservebataillone oder -compagnien besser gewahrt werden kann.

Die meisten Reservebataillone werden einen bedeutenden Prozentsatz Überzähliger aufweisen, auch überzähliges Cadre. Es ist dies durchaus zweckmäßig und geradezu unentbehrlich, einerseits um für die Aufstellung des Cadres Auswahl zu haben, sodann weil Überzählige zur Einrahmung der Ersatzreserve-Rekruten, welche mit Beginn der Mobilmachung in den Mannschaftdepots angesammelt werden, notwendig sind; andererseits auch, um im Notfalle mit den jüngsten Jahrgängen unvollzählige Auszug - Einheiten zu ergänzen.

Aus den Reservebataillonen wird für jedes Armeecorps mindestens eine mobile Brigade zu zwei Regimentern, jedes zu 2 bis 4 Bataillonen, aufgestellt werden. Im weiteren bleiben eine Anzahl Reservebataillone verfügbar, um nach Bedarf den Festungsbesatzungen oder anderen Verbänden zugeteilt zu werden.

Die kantonale Zugehörigkeit, Kontrolle und Verwaltung kann in den Reservebataillonen aufrecht erhalten werden. In denjenigen, welche aus Übertretenden von Auszug-Regimentern gebildet werden, deren Bataillone verschiedenen Kantonen angehören, können mit wenig Ausnahmen die Compagnion kantonal aufgestellt werden.

Der Bund wird demzufolge die Bataillonsstäbe und die Chefs einiger Compagnien ernennen analog den Bestimmungen, wie sie seit 1874 (Art. 32 und 33 der Militärorganisation) über die aus Truppen verschiedener Kantone zusammengesetzten Einheiten bestehen.

(Siehe Tafel II.)

Um eine rasche Mobilmachung zu sichern, wird das Corpsmaterial der aus Compagnien verschiedener Kantone zusammengesetzten Bataillone jeweilen gemeinsam magaziniert werden.

Aus den fünf Jahrgängen vom 40. bis 44. Altersjahre beantragen wir eine den Reservebataillonen gleiche Anzahl Füsilierund Schützenbataillone der ,, L a n d w e h r I I U zu bilden.

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Die ,,Landwehrbataillone"1 II. Aufgebotes werden dem Landsturm als Kern und Rahmen dienen und verwendet werden zur Verstärkung der Besatzungen permanent oder feldmäßig befestigter Plätze und Stellungen, sowie zur Sicherung der Magazine, Verbindungen und Transporte im Rücken der Feldarmee.

Diese Landwehrbataillone werden numerisch bedeutend schwächer ausfallen als die Reservebataillone, es wird auch ihr Cadre nicht immer vollzählig sein. Dies thut jedoch ihrer Verwendungsfähigkeit im vorgesehenen Rahmen keinen Eintrag. Wenn nötig können dieselben durchwegs zu bloß 3 Compagnien gebildet werden, die Compagnien zu 2--3 Zügen. Unter Umständen können sie im Kriegsfalle durch Landsturm verstärkt werden. Ärzte und Quartiermeister werden unberitten sein und der Bataillonstrain wesentlich schwächer.

Da in Reserve und Landwehr zusammen 30 Bataillone weniger aufgestellt werden, als bisher, und da die Landwehrbataillono in Stäben und Cadre schwächer sein werden, so ergeben sich Ersparnisse an höherm Stabspersonal, sowie an Offiziers- und Untorofflzierschargen, an Pferden und Train.

Es werden im ganzen weniger erforderlich : ca. 1000 Offiziere, 4000 Unteroffiziere, 400 Reit- und 800 Zugpferde, wodurch Ersparnisse an den Kosten der Ausrüstung, Berittenmachung, Schulung und Besoldung nicht nur für den Staat, sondern auch für diejenigen Staatsbürger, aus welchen sich die Offiziere und Unteroffiziere rekrutieren, hervorgehen.

Über die Zusammensetzung der Reservebataillone und Compagnien nach ihrer kantonalen Zugehörigkeit geben die Tafeln la, b, c, d, und II im Anhang nähern Aufschluß.

II. Verstärkung der Divisionskavallerie.

Durch die Einführung des Armeecorpsverbandes im Jahre 1891 hat die Gruppierung der Kräfte unserer Kavallerie bereits wichtige Veränderungen erfahren, indem aus den Regimentern je zweier Divisionen die ,,Corpskavalleriebrigadena errichtet wurden.

Eine festere Zusammenfassung der Divisions-Kavallerieregimenter in der Hand des Armeecorpskommandos war durchaus geboten, wenn auf eine kräftigere und zweckmäßigere Verwendung dieser Waffe gerechnet werden wollte. Die 43 Reiter starken Guidencompagnien aber, welche den Divisionen als einzige Kavallerie

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verblieben, würden, worauf wir seiner Zeit hinwiesen, als Divisionskavallerie zu schwach sein, und es hat sich als durchaus notwendig herausgestellt, jeder Division eine vollzählige Schwadron zuzuteilen.

Wir haben deshalb in unserer Verordnung vom 28. Dezember 1894 einstweilen festgesetzt, daß die Stärke der 8 Guidencompagnien, welche die Divisionskavallerie bilden, durch Mehrrekrutierung auf diejenige der Dragonerschwadronen gebracht werde. Es konnte dies insofern ohne Bedenken geschehen, als sich die Rekrutierung unserer Kavallerie in den letzten Jahren wesentlich gehoben hat.

Von durchschnittlich 361 Rekruten in den Jahren 1887--90 ist die Rekrutierung in den Jahren 1891--95 auf 500 gestiegen.

Für den Sollbestand von 3524 Mann des Gesetzes von 1874 bedarf es einer jährlichen Rekrutierung von cirka 410 Mann. Die Lücken, welche von früherer unvollzähliger Rekrutierung herrührten, hätten sich mit diesem Jahre annähernd geschlossen, wenn nicht diese Anforderung des Armeecorpsgesetzes von 1891 im Interesse besserer Operationsfähigkeit des Heeres hinzugetreten wäre.

Die Verstärkung der Divisionskavallerie auf Schwadronsstärke erfordert im ganzen 616 Reiter, 77 auf jede Division und nach erfolgter Durchführung jährlich 70 Rekruten mehr ; für die gesamte Kavallerie stellt sich alsdann die Rekrutierung auf 480 Mann jährlich.

Auch dieser erhöhte Bestand an Kavallerie wird kaum das Minimum dessen erreichen, was die Armee bedarf, um in der Hochebene unseres Landes operationsfähig im vollen Sinne des Wortes zu sein.

Wir beantragen Ihnen daher die gesetzliche Festlegung dieser Maßregel.

III. Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie.

Auch für die Artillerie stellen wir Ihnen, Ihrer Einladung gemäß, nur Anträge zur gesetzlichen Festlegung bereits bestehender oder vorbereiteter Maßregeln, welche seiner Zeit' mit Bewilligung der eidgenössischen Räte erfolgten, sowie solche, die zur sachgemäßen Verwendung der zahlreichen und tüchtigen Elemente der Landwehr notwendig sind.

Es hat sich längst gezeigt, daß die bestehenden 8 Feld- und 2 Gebirgsbatterien der Landwehr in keiner Beziehung als vollwertig angesehen werden können, indem nur körperlich gewandte, junge

39 Mannschaften unter dienstgeübten Offizieren den Anforderungen gewachsen sind, welche der Felddienst an solche Kampfeinheiten stellen muß; auch bestand ohnehin längst das Bedürfnis, unsere äußerst geringen Vorbereitungen für den Gebirgskrieg zu vervollständigen.

Anderseits weist die Artillerie in der Landwehr zahlreiche Kräfte auf, die für den Dienst zweiter Linie, den Munitions- und Materialnachschub, vorzüglich geeignet wären, aber in der vorhandenen Zahl bei weitem nicht zur Verwendung kommen könnten, solange für diesen Dienst schon im Auszug 16 Parkkolonnen und 2 Feuerwerkercompagnien vorhanden sind.

Um eine zweckmäßige Umgestaltung dieser Organisationen vorzubereiten, in dem Sinne, daß die Landwehrbatterien durch solche des Auszuges, die Auszugsparkkolonnen aber durch solche aus Landwehr ersetzt würden, haben seit einer Reihe von Jahren verstärkte Rekrutierungen der Feld- und Gebirgsbatterien stattgefunden.

Auch die Positionscompagnien des Auszuges mußten durch verstärkte Rekrutierung auf einen Stand gebracht werden, wie er sich seit Zuteilung des neuen Geschützmateriales als zur gehörigen Bedienung desselben notwendig erwies. Sie haben gegenwärtig eine Kontrollstärke von durchschnittlich 193 Mann bei 122 Mann gesetzlicher Sollstärke.

Diese bereits durch die Rekrutierung vorbereitete Verstärkung der Gefechtskraft der Feld-, Gebirgs- und Positionsartillerie im Auszug läßt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn die Mehrrokrutierung anderweitig in der Artillerie selbst e r s p a r t werden kann.

Auf Kosten der Gefechtskraft der Infanterie wäre sie unzulässig.

Diese Ersparnis kann erzielt werden durch die Aufhebung der 16 Parkkolonnen und 2 Feuerwerkercompagnien des Auszuges, welche zusammen einen Sollbestand von 2880 Mann haben. Es ist daher zur Ausgleichung jener Mehrrekrutierung die Rekrutierung dieser beiden Artilleriegattungen bereits seit einigen Jahren unterblieben.

Wir beantragen nun zur gesetzlichen Festlegung dieser für unsere Artilleriewaffe wie für das Armeeganze wichtigen Maßregeln : Es sei im A u s z u g die Zahl der fahrenden Batterien von 48 auf 56, die Zahl der G e b i r g s b a t t e r i e n von 2 a u f 4 z u e r h ö h e n u n d d e r Soll b e s t a n d d e r P o s i t i o n s compagnien auf 170 Mann festzusetzen.

Es seien die 16 P a r k k o l o n n e n und 2 F e u e r w e r k e r compagnien im Auszug aufzuheben.

40 Auszug.

F e l d b a t t e r i e n . Die Bildung von 8 neuen Feldbatterien im Auszug muß der Bund übernehmen, um ohne Beschränkung; durch Kantonsgrenzen das Personal der bisher eidgenössisch rekrutierten Parkkolonnen, sowie Überzählige aus den 48 bestehenden kantonalen Batterien verwerten zu können, sowie um fernerhin geeignetes Personal in die Feldbatterien auch aus Kantonen, die bisher keine solchen stellten, ausheben zu können.

Zur Ausrüstung ist genügendes Material in den bestehenden 8 Landwehrbatterien und in den Parkkolonnen verfügbar.

Je 2 der 8 neuen Batterien sollen den Corpsartillerien der 4 Armeecorps zugeteilt werden, so daß jedes Armeecorps 14 Feldbatterien führen würde.

Diese Zuteilung entspricht derjenigen des Entwurfes zur Truppenordnung von 1893. Sie ergiebt sich überhaupt als Konsequenz der Einführung des Armeecorps verband es, der erst dadurch seine volle Bedeutung erhält, daß er in die Hand des Corpskommandos.

die Verfügung über eine bedeutende Kampfkraft legt, die außerhalb den beiden Divisionen steht. Diese Kraft würde nun durch die Reserve-Infanteriebrigade, die Corpskavallerie und die Corpsartillerie repräsentiert.

Diese Zuteilung entspricht auch durchaus den Anforderungen^ welche unser außerordentlich wechselndes Gelände an die Kombinationsfähigkeit unserer Artillerie stellt. In den Divisionen verzettelt würden Artilleriemassen oft gar nicht zur Verwendung kommen können ; dem Armeecorpskommando steht ein viel größerer Spielraum zu Gebote, sie am richtigen Orte einzusetzen.

Es soll ferner der anspruchsvolle Titel ,,Regiment", den jetzt Abteilungen zu 2 Batterien führen, auf die 4, beziehungsweise 6 Batterien der Divisions- und Corpsartillerien übertragen werden.

Diese Regimenter werden in ,,Abteilungen"1 von 2--3 Batterien gegliedert.

G e b i r g s b a t t e r i e n . Die beiden neuen Gebirgsbatterien sollen vom Bunde aufgestellt werden, da es nur hierdurch möglich ist, das geeignete Personal aufzubringen, ohne in einzelnen Gebirgskantonen die Rekrutierung der Infanterie allzusehr zu schädigen.

Das Personal zur Bildung dieser Batterien steht bereits vollzählig zur Verfügung. Die Kosten der Anschaffung des Gebirgsartilleriemateriales für 2 neue Gebirgsbatterien würden Fr. 150,000 nicht übersteigen. Die bestehenden Landwehrbatterien der Gebirgsartillerie waren bis jetzt nur auf Schulmaterial angewiesen.

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Der Entwurf der Truppenordnung von 1893 sah im Auszug eine Vermehrung der Gebirgsartillerie um das Doppelte vor. Wir beschränken uns in dieser Vorlage darauf, die seit einigen Jahren durch verstärkte Rekrutierung erlangten Kräfte zu verwerten.

P o s i t i o n s a r t i l l e r i e . Der Entwurf zur Truppenordnung von 1893 hat mit einer Verstärkung der Geschützzuteilung zu den Positionscompagnien aus der Ersatzreserve gerechnet und daher die Zahl der Auszugscompagnien um 5 zu vermehren in Aussicht genommen, während wir uns im vorliegenden Entwurfe darauf beschränken, im Auszug die verstärkten Bestände der bestehenden 10 Compagnien festzulegen und die Berittenmachung der Compagniechefs zu beantragen. Letztere entspricht einem unabweislichen Bedürfnis, da dem Compagniechef die Leitung von Batteriegruppen von mehreren, oft auseinander liegenden Batterien mit woitausgreifendem Beobachtungs- und Meldedienst vor der Front, weiten und schwierigen Munitions- und Materialtransporten auf den rückwärtigen Verbindungen obliegt: eine Aufgabe, die von einem Unberittenen im Felde gar nicht gelöst werden kann.

P a r k c o m p a g n i e n . Die 16 Parkkolonnen der Organisation von 1874 haben die Bestimmung, den Nachschub und Ersatz der Infanterie- und Artilleriemunition liber dasjenige hinaus, was deren Truppenkörper unmittelbar mit sich führen, sicherzustellen. Die Feuerwerkercompagnien sind zur Laborietung unfertiger und Wiederherstellung verdorbener Munition in den Depots bestimmt.

Zur Zeit, da die Organisation von 1874 ins Leben trat, wären genügend vorgebildete Landwehrkräfte zur Übernahme des Nachschubdienstes noch auf eine lange Reihe von Jahren hinaus nicht verfügbar gewesen ; heute, nachdem sich die Wirkung jener Organisation bereits auf 8 Landwehrjahrgänge erstreckt, widerspräche es jeder sachgemäßen Verwendung der Kräfte, diesen Hülfsdienst zweiter und sogar dritter Linie durch auszugspflichtige Mannschaften, die besser in die Gefechtskörper gehören, besorgen zu lassen.

Die Laborierung unfertiger Munition ist besser besorgt durch die ständigen Arbeiter der Munitionsfabriken, und der Munitionsersatz bei der Feldarmee kann nun den zahlreichen Kräften überbunden werden, welche aus den Feldbatterien des Auszuges in die Landwehr übertreten. (Anhang, Tafel III.)

Die Aufhebung dieser Hülfsdiensteinheiten im Auszug kommt voll und ganz dessen Gefechtskraft zu gute.

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Landwehr.

Die Verwendung der Landwehr zu nichtfechtenden Hülfsdiensten in den großen Trains der Feldarmee widerspricht um so weniger den Grundsätzen der Organisation von 1874, als ja dieses Gesetz bereits auch den ganzen Sanitätstrain der Feldarmee ausschließlich aus Landwehrtruppen aufstellt.

Die mobilen Munitionsparks der Armeecorps sollen durch 16 Parkcompagnien der Reserve in der Weise gebildet werden, daß jede dieser Parkcompagnien aus den Übertretenden zweier Feldbatterien ergänzt würde. Aus den 16 Reserveparkcompagnien gingen 8 Landwehrcompagnien hervor.

So genügen jeweilen die Übertretenden der beiden Divisionsartillerieregimenter eines Armeecorps, um in der Landwehr I. Aufgebotes den mobilen Corpspark und in derjenigen II. Aufgebotes den Depotpark des Armeecorps zu bilden.

Die Stärke dieser Compagnien ist hierauf berechnet, die Zahl der Compagnien dem Bedürfnis entsprechend festgesetzt.

Auf diese Weise wird nicht nur die größte Ökonomie der Kräfte erzielt, indem jedem Übertretenden aus einer Auszugseinheit wieder ein bestimmter Platz in 'der Landwehr angewiesen werden kann, sondern es wird auch der innere Halt und Zusammenhang der Truppe gewahrt, indem sich das Personal bestimmter Auszugseinheiten immer wieder in denselben Landwehreinheiten zusammenfindet, und es bleibt die Kontrollführung eine möglichst einfache (siehe Tafel III).

Wir haben, Wünsche aus der Artillerie berücksichtigend, abweichend vom Entwurf der Truppenordnung von 1893, in den Parkeinheiten eine Ausscheidung von Reserve und Landwehr vorgenommen, die wir zwar nicht für absolut notwendig erachten, aber aufnehmen können, seit sich eine Lösung gefunden hat, welche die in jenem Entwürfe eingehaltenen Grenzen in Personal und Material nicht wesentlich überschreitet.

Der mobile Corpspark wird von allen Fuhrwerken, welche nicht dem Munitionsnachschub dienen, möglichst entlastet, so daß mit der gleichen Anzahl (137) von Fuhrwerken bedeutend mehr Munition nachgeführt werden kann als bisher. So ist die Zahl der Infanteriemunitionswagen von 52 auf 64 erhöht, entsprechend der Vermehrung der Infanterie um eine Reservebrigade; diejenige der Artilleriecaissons, der Vermehrung der Batterien entsprechend, von 48 auf 56.

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Die bisher mitgeführten Ergänzungsgeschütze sind in den Depotpark verwiesen, ebenso verschiedene andere Fuhrwerke zu Ausrüstungs- und Ersatzzwecken. Oder sie sind anderweitig eingeteilt, wie z. B. die Pionierrüstwagen im Train der Sappeurhalbbataillone, oder in ihrer Zahl auf das notwendigste beschränkt worden, wie z. B. die Feldschmieden und Rüstwagen.

Von einer Vergrößerung des mobilen Corpsparkes soll grundsätzlich abgesehen werden, weil das Gefolge zahlreicher schwerer Fuhrwerkskolonnen die Beweglichkeit der Feldarmee beeinträchtigt und weil z. B. auf Rückzügen in unserem defileenreichen Lande Stauungen der Fuhrwerks/üge leicht eintreten und dadurch schwere Katastrophen herbeiführen könnten; weil wir nur im eigenen, an Verkehrsmitteln reichen Lande oder nahe an dessen Grenzen Krieg zu führen in den Fall kommen können, und daher nicht nötig haben, wie große Invasionsarmeen, den Kriegsbedarf auf Monate hinaus mitzuführen. Es sind unsere Trains ohnehin wesentlich vergrößert worden, dadurch daß an Corpsfuhrwerken der Infanterie bedeutende Vermehrungen stattgefunden haben.

Die im Zuge befindliche Einführung neuer Infanteriemunitionswagen vermehrt die mitzuführende Infanteriemunition um ca. 40 °/o bei gleicher Wagenzahl. Eine wesentliche Vermehrung der im mobilen Armeecorps mitgeführten Feldartilleriemunition, die wirksamer als eine Vergrößerung des Corpsparks sein könnte, ist in Vorbereitung und wird dadurch erreicht werden, daß die Batteriereserven eine andere Zusammensetzung erhalten.

Sodann ist für die Möglichkeit einer ausgiebigen Verstärkung des Corpsparks aus dem Depotpark gesorgt für den Fall, daß besondere, nicht vorherzusehende Umstände dies erheischen sollten.

Den Dep o t p a r k s der Armeecorps, welche'im Landesinnern zurückbleiben, um von da aus den mobilen Corpsparks die abgehende Munition und abgehendes Kriegsmaterial zu ersetzen, werden je zwei Parkcompagnien der Landwehr II zugeteilt sein, welche jederzeit zur Verstärkung des Corpsparks eintreten könnten. Im übrigen bildet dieses Personal auch ein Mannschaftsdepot, welches nach Umständen dasjenige des mobilen Corpsparks ergänzen kann.

Landwehr-Positionscompagnien und PositionsT r a i n c o m p a g n i e n . Aus den Übertretenden der 24 Batterien der Corpsartillerie sollen die Kanoniere zur Bildung von 5 Positionscompagnien und die Trainmannschaften zu 9 Traincompagnien, von denen 5 der Positionsartillerie, 4 der Sanität zugeteilt würden, verwendet werden.

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Gegenwärtig bestehen in der Landwehr der Positionsartillerie im ganzen 15 kantonale Compagnien, die teils aus den Übertretenden der Auszugspositionscompagnien, teils aus Übertretenden der Auszugsfeldbatterien oft unter unzweckmäßiger Mischung dieser Elemente gebildet sind. Die kantonale Aufstellung dieser 15 Landwehrpositionscompagnien hat aber solche Ungleichheiten zur Folge, 'daß z. B. die Compagnie 12, Tessin, gegenwärtig e3, die Compagnie 13, Waadt, 252 Mann zählt.

Es hat sich nun im Interesse des Dienstes als notwendig erwiesen, die aus den Feldbatterien übertretenden Kanoniere in besonderen Compagnien zu vereinigen und gleichmäßiger zu organisieren. Diese, 5 an der Zahl, müßte der Bund aufstellen, weil sie aus je 4--6 Feldbatterien, die zum Teil mehreren Kantonen angehören, hervorgehen, während die übrigen, aus den kantonalen Positionscompagnien des Auszuges hervorgehenden 10 Landwehrpositionscompagnion den Kantonen verbleiben würden.

Die P o s i t i o n s - T r a i n c o m p a g n i e n werden aus den übergetretenen Trainmannschaften von je 2 bis 3 Feldbatterien der Corpsartillerie gebildet.

Die feste Zuteilung einer Traineinheit mit etwa 150 Zugpferden ist für die Positionsartillerieabteilung ein längst empfundenes Bedürfnis. Gegenwärtig sind hierfür Detachemente der LandwehrParkkolonnen in Aussicht genommen, die kaum den Anforderungen der Mobilisierung genügen würden. Durch die vorgeschlagene Zuteilung wird die Abteilung im stände sein, ihre Transporte bei der Mobilisierung und zur Armierung von Stellungen selbst durchzuführen und im gegebenen Falle l--2 Batterien zur Verwendung im Bewegungskrieg bespannen können ; Anforderungen, die gestellt werden müssen, wenn eine zweckmäßige Ausnutzung der Waffe gesichert sein soll.

Die S a n i t ä t s - T r a i n c o m p a g n i e n sollen aus den Übergetretenen von je 3 Feldbatterien der Corpsartillerie gebildet werden.

Auch gegenwärtig werden die ,,Landwehr-Trainabteilungen" der Divisions- und Corpslazarette unter direkter Zuteilung der übergetretenen Trainmannschaften von Feldbatterien gebildet. Die vorgeschlagene Organisation würde eine f e s t e r e sein, mit Rücksicht darauf, daß die Sanitäts-Traincompagnie des Armeecorps, aus einem bestimmten Artillerie ver band hervorgegangen, mehr inneren Halt hätte als eine willkürlich zusammengewürfelte
Truppe und zugleich eine e l a s t i s c h e r e , so daß die Leitung des Sanitätsdienstes es in ihrer Hand hätte, die zur Verfügung stehenden Elemente nach ihrer

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Eignung zu gruppieren. Sie könnte z. B. die jüngsten Jahrgänge der Traincompagnie jeweilen den Divisionsambulanzen, die ältesten den Landwehrambulanzen des Corpslazarettes zuteilen. Die aus dem Train von 3 Feldbatterien hervorgehende Sanitäts-Traincompagnie zählt 5 Offiziere und 165 Mann, während der strikte Bedarf 5 Offiziere und 150 Mann beträgt.

In der Positionsartillerie, den Saumkolonnen und im Armeetrainwesen haben wir davon Umgang genommen, die Altersklassen der Reserve und Landwehr II zu trennen, wie sie ja auch in Genie, Sanität und Verwaltung noch ungetrennt bleiben. Besondere Landwehreinheiten II. Aufgebotes würden von wesentlich geringerem Wert sein als gemischte, während die Landwehrmänner in gemischten Einheiten wohl mit der Reserve zusammenarbeiten können.

Für die verschiedenen Hülfsdienste hinter der Front treffen die Gründe nicht zu, die für die Infanterie Geltung haben, wo ,,Reserveeinheiten"1, die als Gefechtstruppe im freien Feld« mitverwendet werden können, zu schaffen sind. Auch würde die weitere Ausdehnung einer solchen Scheidung logischerweise die totale Neuordnung der ganzen Truppeneinteilung nach sich ziehen, was weit über, den Rahmen dieser Vorlage hinaus ginge.

Den Altersklassen der Landwehr II erwachsen keine vermehrten Dienstverpflichtungen aus dieser Einteilung. Zu den Friedensübungen, wie für partielle Truppenaufstellungen, wird es immer möglich sein, nur die jüngeren Jahrgänge mit einem beschränkten Pferde-, Geschütz- beziehungsweise Fuhrwerksbestand einzuberufen.

Es würde demnach die Verwendung der Übertretenden aus den 56 Feldbatterien des Auszuges in der Landwehr folgende sein : Die 32 Batterien der Divisionsartillerieregimenter stellen in der Landwehr I oder .,,Reserve"' die \ 6 Parkcompagnien der 4 Corpsparks, in der Landwehr II die 8 Parkcompagnien der Depotparks auf.

Die 24 Batterien der Corpsartillerieregimenter stellen ihre Kanoniere zu den Ersatzcompagnien der Positionsartillerie, ihre Trainmannschaften zu den 9 Landwehr-Traineompagnien der Positionsartillerie und der Sanität.

Eine Übersicht dieser gesamten Organisation giebt die Tafel III des Anhanges.

S a u m k o l o n n e n . Aus den Übertretenden der 4 Gebirgsbatterien, von welchen die beiden neuen vom Bunde und die bestehenden von den Kantonen Graubünden und Wallis aufgestellt

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werden, werden in der Landwehr vom Bunde und jenen Kantonen 4 Saumkolonnen gebildet, jede aus den Übertretenden einer Batterie.

Diese Saumkolonnen sind unentbehrlich, um den Gebirgsbatterien einen genügenden Munitionsnachschub sicherzustellen, sodann können sie zum Transport weiterer Vorräte an Infanteriemunition, Lebensmitteln, Lagermaterial u. s. w. für kleinere Truppen- ' abteilungen im Hochgebirge nach Bedarf verwendet werden.

IV. Unterricht der Landwehr.

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Der Unterricht der Landwehr ist auf alle Waffen- und Truppengattungen, ausgenommen die Kavallerie, ausgedehnt worden, weil gerade auch von den nichtfechtenden Hülfstruppen der Landwehr im Kriegsfalle wesentliche Dienste bei der Feldarmee gefordert werden müssen.

Der Unterricht der Landwehr soll aber in einer Weise umgestaltet werden, daß einerseits die militärische Verwendbarkeit derselben wesentlich gewinnt, anderseits der Soldat im Vergleich zu seinen gegenwärtigen Dienstverpflichtungon einigermaßen erleichtert wird.

Wir erreichen dieses durch Verlegung der Übungen auf das Cadre und die jüngsten Jahrgänge der Soldaten unter häufigerer Wiederholung der Übungen einerseits, anderseits durch Befreiung älterer Jahrgänge von den Wiederholungskursen und Verminderung der jährlichen Inspektionen für die Dauer der Wiederholungskurspflicht, soweit dieser genügt wird.

Während z. B. nach dem gegenwärtig in Kraft stehenden Gesetz die Wiederholungskurse der Landwehr vierjährlich stattfinden, zu denselben alle 12 Jahrgänge vom 33.--44. Altersjahr einberufen werden können und in der Ausführung des Gesetzes thatsächlich die 8 jüngsten Jahrgänge der Soldaten einberufen wurden, sollen nach unserem Entwurf, außerordentliche Fälle, wie Neubewaffnungen, Kriegsgefahr u. s. w., vorbehalten, nur noch die Offiziere bis zum 44. Altersjahr, die 6 jüngsten Jahrgänge der Unteroffiziere und die 4 jüngsten Jahrgänge der Soldaten, diese aber zweijährlich einberufen werden, immerhin in der Meinung, daß Dispensationen nachgedient werden müssen.

Dadurch wird erreicht, daß die Mannschaften nicht mehr (d. h. wenn sie vom 28.--30. Jahr an im Auszug keinen Wiederholungskurs mehr durchmachten) 6--8 Jahre ohne alle militärische

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Übung bleiben, um dann die kurzen Landwehrübungen in jährlichen Unterbrechungen zu bestehen, sondern daß sich die Landwehrübungen noch zweimal in 2jährlichen Zwischenräumen unmittelbarer an diejenigen des Auszuges anschließen, worauf der Mann im 36. Altersjahr seinen letzten Landwehrwiederholungskurs besteht, anstatt wie gegenwärtig erst im 40. oder 42. Altersjahr.

Die Landwehreinheiten werden dadurch, daß Cadres und Mannschaften 2j ährlich einberufen werden, anstatt 4j ährlich, viel besser in Übung und innerem Zusammenhang bleiben. Besonders wird das Cadre unter sich und mit der Truppe bessere Fühlung behalten, und die Mannschaft wird eine Entlastung darin finden, daß sie bei durchschnittlich gleicher Anzahl von Übungstagen mehrere Jahre früher von der Verpflichtung zu Wiederholungskursen frei wird.

Die Wiederholungskurse sind für das Cadre aller Waffen- und Truppengattungen auf 9 Tage angesetzt wie bisher bei der Infanterie, für die Soldaten auf 6 Tage, wie gegenwärtig bei den Specialwaffen.

Also für diejenigen der Infanterie um einen Tag verlängert.

Diese Verlängerung der zwei Wiederholungskurse, welche dem Soldaten obliegen, um je einen Tag ist für die Truppe um so notwendiger, als sich in den Reserveeinheiten Elemente neu zusammenfinden, welche im Auszug weniger enge Fühlung hatten.

Zu gunsten des wehrpflichtigen Mannes wird diese Belastung mehr als ausgeglichen dadurch, daß die Waffen- und Kleiderinspektionen während der Dauer der Wiederholungskurspflicht auch in den Zwischenjahren sistiert sind. Es fallen somit 2 solcher Inspektionstage, an welchen der Mann weder Sold noch Verpflegung erhält, weg, während der Mann an den beiden hinzukommenden Übungstagen besoldet und verpflegt wird.

Die Gesatntdienstverpflichtung der Landwehrsoldaten der Infanterie besteht somit gegenwärtig in zwei Wiederholungskurseu zu fünf Tagen, zusammen 10, und 10 Inspektionstagen, total 20 Tage, wovon 10 Tage unbesoldete; dem gegenüber steht diejenige des Entwurfes mit 12 Tagen Wiederholungskurs und unbesoldeten 8 Inspektionstagen.

Für die Unteroffiziere findet im Vergleich zum bestehenden Gesetz keine Mehrbelastung statt, wohl aber insofern, als in der gewöhnlichen Anwendung desselben der Unteroffizier meist nur zweimal in Wiederholungskurse einberufen wurde, während er nunmehr regelmäßig zu dreien einberufen werden soll. Diese Mehrbelastung wird aber durch die Entlastung von 3 Inspektionstagen

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zum Teil ausgeglichen, wozu auch der Vorteil kommt, daß die Verpflichtung zu Übungen 2--6 Jahre früher aufhört. Für die Subalternoffiziere steht der Vermehrung um einen bis zwei Wiederholungskurse die Erleichterung gegenüber, daß die Verpflichtung 4 Jahre früher aufhört. Ohne eine etwas stärkere Inanspruchnahme des Cadre ist der Zweck, die Landwehr ,,feldmäßig ausrückentt zu lassen, überhaupt unerreichbar.

Es könnte nun eingewendet werden, daß die Beschränkung der Wiederholungskurse auf die jüngsten Jahrgänge der Soldaten zu geringe Ausrückungsstärken der Truppeneinheiten ergeben müßte. Dem ist jedoch für die Infanterie, auf welche es vor allem ankommt, nicht so. Durch die Bildung der Reservebataillone aus je dem größeren Teil von drei bisherigen Landwehrbataillonen werden jene in 7 Jahrgängen eine Kontrollstärke von durchschnittlich etwa 1100 Mann erhalten, wodurch auf die 4 jüngsten Jahrgänge allein etwa 600--700 Mann entfallen. Wird dazu in Betracht gezogen, daß sämtliche Offiziere und vom Unteroffizierscadre 6 Jahrgänge einrücken und daß die Dispensationen naehgedient werden müssen, so ist gewiß, daß die in diesem Entwurf vorgesehenen Reservebataillone im Wiederholungskurse mit durchschnittlich 500--600 Gewehren ausrücken werden, also in einer Stärke, die gestattet, jede Übung in Bataillon, Compagnie und Zug der vollen Bedeutung der betreffenden Abteilung entsprechend durchzuführen.

Durch die Abwesenheit der älteren Jahrgänge kann ein um so frischerer Zug in die Übungen gebracht werden, weil die Masse, aus welcher sich das Personal zusammensetzt, eine gleichmäßigere ist und lähmende Rücksichten auf ältere Leute dahinfallen.

Werden im Mobilisierungsfalle die 3 älteren Jahrgänge der Reserve mit einberufen, so wirkt mit Rücksicht auf Disciplin und Dienstbetrieb die Haltung nach, die den in Dienstübung gebliebenen Rahmen beherrscht, und die älteren Jahrgänge, in deren dienstlichen Erinnerungen diese fortlebt, werden sich leicht wieder in dieselbe finden. Es erscheint uns daher auch mit Rücksicht auf die Erhaltung des militärischen Geistes der Truppe durchaus geboten, die Wiederholungskurse der Landwehr in jüngeren Jahren abzuschließen, als bisher.

In den Waffen- und Truppengattungen außerhalb der Infanterie, in der Positions- und Parkartillerie, im Genie, in Sanität, Verwaltung und Train,
hat die mehr oder minder große Stärke der zu den Wiederholungskursen einrückenden Einheiten noch viel weniger Bedeutung, als bei der Infanterie. Es handelt sich hier vor allem

49 darum, durch das Cadre und die jüngsten Jahrgänge jeder Einheit einen Stamm und Rahmen zu erhalten, der im Falle der Einberufung des Ganzen durch sein unverlerntes Können demselben Halt und Beispiel geben kann. In der T ü c h t i g k e i t dieses Rahmens liegt der Wert der Einheiten viel mehr als in dessen numerischer Stärke. Er wird in den meisten dieser Einheiten nahezu die Hälfte der Ausrüekungsstärke erreichen.

Je weniger stark eine solche Stammeinheit ausrückt, mit um so weniger Geschützen arbeitet eine Positionscompagnie, mit um so weniger Pferden und Fuhrwerken eine Landwehr-Parkcompagnie u. s. w. Die Technik des Dienstes, die Disciplin und der Zusammenhalt des Cadre unter sich und mit der Mannschaft kann besser aufgefrischt werden, wenn keine allzulangen Unterbrechungen zwischen den kurzen Übungen liegen, und die größere Gleichartigkeit und Jugendlichkeit der Masse wirkt auch hier nur vorteilhaft für die Erreichung des Unterrichtszweckes mit.

Y. Kostenfolgen.

Eine arithmetisch genaue Berechnung der Kostenfolgen des vorliegenden Entwurfes ist mit Bezug auf die jährlich wiederkehrenden Ausgaben schon darum unmöglich, weil von ^Folgen"1 meistens gar nicht gesprochen werden kann, indem es sich nicht um Einführung neuer, sondern nur um gesetzliehe Ordnung und Festlegung b e s t e h e n d e r Verhältnisse handelt.

Im ganzen werden durch die vorgeschlagene Regelung dieser Verhältnisse eher Ersparnisse als Mehrkosten entstehen.

In der I n f a n t e r i e werden jährlich in die Wiederholungskurse der Landwehr einberufen werden : 18--19 Reservebataülone mit 4 Jahrgängen Mannschaft, die letzteren einen Tag länger als bisher ; gegenüber : 26 Landwehrbataillonen bisheriger Organisation mit 8 Jahrgängen.

Dadurch, daß die neuzubildenden Reservebataillone in die Wiederholungskurse mit weniger Cadre und Stäben im Verhältnis zur Mannschaft einrücken werden als die gegenwärtigen Landwehrbataillone, wird sich ein, niedrigerer Einheitspreis pro Kopf und Tag ergeben, dagegen wird sich die Gesamtzahl der Diensttage etwas steigern, woraus Mehrkosten im Betrage von etwa Fr. 42,000 entstehen werden.

Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

4

50

Daraus, daß die 37 Landwehrbataillone II. Aufgebotes zweijährlich zu zweitägigen Cadresübungen im Sinne des Art. 2 des Gesetzes über Inspektion des Landsturmes etc. vom 29. Juni 1894 einberufen werden, können Mehrkosten im Betrage von cirka Fr. 16,000 jährlich entstehen. Im ganzen auf den Übungen der Infanterie etwa Fr. 58,000 Mehrkosten.

Die gegenüber der Sollstärke von 1874 t h e o r e t i s c h erforderliche Mehrrekrutierung der K a v a l l e r i e um etwa 70 Reiter würde jährlich etwa Fr. 171,200 Mehrkosten verursachen. T h a t s ä c h l i c h stellte sich aber die Rekrutierungsziffer in den letzten Jahren, da es sich um Deckung von Rückständen handelte, höher als sie unter normalen Verhältnissen selbst nach Durchführung der vorgeschlagenen Vermehrung zu stehen kommt, so daß g e g e n über den seit 7 J a h r e n b e s t e h e n d e n j ä h r l i c h e n Aus^ g a b e n keine Mehrkosten entstehen.

Auf den W i e d e r h o l u n g s k u r s e n der Kavallerie entständen nach und nach, bis in etwa 8 Jahren, da die Verstärkung durchgeführt sein kann, jährliche Mehrkosten im Betrage von Fr. 40,000.

In der A r t i l l e r i e werden Er s p a r n i s s e an Ausrüstungsund Ausbildungskosten von Mannschaften gemacht werden, sobald einmal die Rekrutierung nach der in Aussicht genommenen Neuordnung endgültig geregelt werden kann.

Es wird nämlich, auch nach Vollzug der Vermehrung der Feldbatterien um 8, möglich sein, mit der bisherigen Rekrutierungsziffer für dieselben auszukommen, indem nur die Überzähligen, die jetzt über 40 °/o ausmachen, auf das angemessenere Verhältnis von 20 °/o herabgesetzt zu werden brauchen. Dadurch werden die gesamten Ausgaben für Ausrüstung und Ausbildung der Auszug-Parkkolonnen dahinfallen.

Es werden daher jährlich an Stelle von etwa 330 nunmehr wegfallenden Parkrekruten ebensovielc Infanterierekruten zu rechnen sein. Da die Ausrüstung und Ausbildung eines Parksoldaten durchr schnittlich Fr. 686 kostet, diejenige des Infanteristen aber Fr. 366. 60, so entsteht eine Ersparnis von cirka Fr. 105,400 auf den Rekrutenschulen der Artillerie.

Die beiden neuen Gebirgsbatterien erfordern ein jährliches Mehr an Rekruten ungefähr demjenigen der nun eingehenden Feuerwerker entsprechend, ca. 50. Da aber die Feuerwerker größtenteils aus Elementen rekrutiert wurden, die körperlich sonst bei keiner anderen Truppe dienen könnten, so wird der Posten für ihre Ausrüstung und Ausbildung größtenteils erspart, die 50 Ge-

51 birgsartillerierekruten mehr werden daher auf Kosten der Infanterie ausgehoben werden und es fallen die Mehrkosten im Vergleiche zu den Kosten der Ausbildung ebensovieler Infanteristen in Betracht, jedoch weniger die ausfallenden Kosten für die Ausbildung der Feuerwerker. Diese Mehrkosten schrumpfen damit auf eine Summe unter Fr. 5000 zusammen, so daß auf den Rekrutenschulen der Artillerie eine E r s p a r n i s von rund Fr. 100,000 verbleibt.

An Kosten der Wiederholungskurse der Artillerie fallen jährlich diejenigen von 8 Parkkolonnen mit Fr. 160,000, einer Feuerwerkercompagnie mit Fr. 8200 und von 2 Landwehrfeldbatterien mit Fr. 24,000 aus, zusammen Fr. 192,200.

Diesen Ersparnissen gegenüber stehen als Mehrkosten diejenigen der Wiederholungskurse von 4 Feld- und l Gebirgsbatterie des Auszuges mit Fr. 145,000, von 8 Reserveparkcompagnien zu 70 Mann und 50 Pferden: Fr. 46,200, Summa Fr. 191,200.

Die Wiederholungskurse der Positionsartillerie der Landwehr werden an Zahl der Diensttage nur um die Cadrevorkurse vermehrt sein, da bisher 8 Jahrgänge vierjährlich einrückten, in Zukunft 4 Jahrgänge zweijährlich einrücken werden. Die Mehrkosten für die 15 Landwehrcompagnien können höchstens Fr. 2500 betragen.

Ähnlich wird es sich mit den Wiederholungskursen der übrigen Einheiten der Landwehr verhalten, in Genie, Sanität, Verwaltung und Trains, so daß die daherigen Mehrkosten die Summe von Fr. 12,000 nicht übersteigen werden.

Auf den Wiederholungskursen würde somit eine bleibende Mehrausgabe von rund Fr. (58,000 -4- 40,000 -- 1000 -4- 12,000 =) 109,000 entstehen, welcher eine Ersparnis auf den Rekrutenschulen der Artillerie von Fr. 100,000 gegenüberstände.

Im ganzen werden die j ä h r l i c h e n Mehrausgaben der für die Gefechtskraft und Schlagfähigkeit der gesamten Armee so wichtigen Reform die Ersparnisse, die aus derselben hervorgehen, also nicht wesentlich überschreiten.

An e i n m a l i g e n A u s g a b e n werden für K r i e g s m a t e r i a l nur die Kosten für die einmalige Anschaffung von 12 neuen Gebirgsgeschützen mit Fr. 150,000 zu rechnen sein. Alles übrige ist vorhanden.

Jener Ausgabe stehen aber weit bedeutendere Ersparnisse gegenüber. Dadurch, daß aus der Infanterie der Landwehr ein zweites Aufgebot ausgeschieden wird, dessen Einheiten nicht feldmarschmäßig ausgerüstet zu werden brauchen, sind statt 104 Landwehrbataillone gegenwärtiger Organisation in Zukunft nur noch 37 ,,Reservebataillone"' mit dem neuen Corpsmaterial auszurüsten,

52

dessen Einführung gegenwärtig im Zuge ist. Die daherigen Ersparnisse betreffen also den Bedarf an Corpsmaterial von 67 Bataillonen, somit : 67 X 2 Infanteriemunitionswagen zu Fr. 1200 . Fr. 160,800 67 X 5 Fourgons zu Fr. 1000 ,, 335,000 67 X 3 Wagenblachen für Requisitionsfuhrwerke zu Fr. 81 . .

,, 16,281 67 X 8 Paar Zugpferdeausrüstungen (2 Paar per Bataillon bereits vorhanden) zu Fr. 220 . . ,, 117,920 Kochgerät für 67 Bataillone (per Bataillon 4 Compagniekisten à Fr. 370 = Fr. 1480 und l Offizierskiste à Fr. 250) zu Fr. 1730 . . ,, 115,910 Summa

Fr. 745,911

Sodann die Kosten des Ü b e r g a n g e s . Der Übergang wird mit Hülfe der ordentlichen Wiederholungskurse stattfinden in der Weise, daß die neuen Kontrollen nach Inkrafttreten der Gesetze vorbereitet und darauf in möglichst kurzer Frist alle neugebildeten Einheiten zu einem Wiederholungskurse einberufen werden, der am gewöhnlichen Turnus in Rechnung gebracht wird. Die besonderen Kosten dürften mit einer einmaligen Ausgabe von Fr. 50,000 hoch genug veranschlagt sein.

Nach Abzug der einmaligen Ausgaben im Betrage von Fr. 200,000 verbleibt als Folge unserer Vorschläge eine E r s p a r n i s auf den K r i e g s m a t e r i a l a n s c h a f f u n g e n von Fr. 545,911.

Besame.

Wir fassen nochmals den Inhalt der Reform, welche, aus dem unmittelbaren Bedürfnis herausgewachsen, seit Jahren eingeleitet, der gesetzlichen Festlegung bedarf, zusammen : a. Stärkung der Feldarmee um 37 meist über vollzählige Reservebataillone an Stelle der bisherigen schwachen, im freien Felde kaum verwendbaren Landwehrbataillone.

b. Verstärkung der Divisions-Kavallerie auf Schwadronsstärke, wodurch es möglich wird, die Corpskavallerie für die größeren kavalleristischen Aufgaben zusammenzuhalten.

c. · Verstärkung der Artillerie um 8 Feld- und 2 Gebirgsbatterien mit zusammen 60 Geschützen im Auszug an Stelle der nicht feldtüchtigen 8 Feld- und 2 Gebirgsbatterien der Landwehr bisheriger Organisation.

d. Angemessene Verstärkung der Positionscompagnien und Zuteilung von Traincompagnien zu den Positionsabteilungen.

53 e. Bildung von besonderen Land wehr -Infanterieeinheiten für den Territorialdienst. Aufhebung der Landwehr-Feld- und Gebirgsbatterien und Bildung von Munitionskolonnen und Depotparkcompagnien aus Landwehrtruppen der Artillerie an Stelle der bisherigen Auszugsparkkolonnen und Feuerwerkercompagnien, somit folgerichtigere Ausscheidung der Gefechtstruppen der Artillerie zum Auszug, der Hilfsdienste hinter der Front zur Landwehr.

f. Bessere Ausbildung der Landwehr, verbunden mit Erleichterung der Lasten des Soldaten durch Verlegung der Dienstbelastung auf die jüngsten Jahrgänge dieser Altersklasse.

Im g a n z e n : Wesentliche Hebung der Gefechtskraft des Heeres durch zweckmäßigere Gruppierung der bereits vorhandenen personellen und materiellen Kräfte desselben, unter Vermeidung jeder Mehrbelastung des Staates oder einzelnen Bürgers und unter strenger Wahrung der Grundsätze gegenwärtiger Verfassung.

Wir empfehlen Ihnen, Tit., die Annahme dieser Reformen aufs angelegentlichste und benützen den Anlaß, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. Mai 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

A. Laclienal.

In Stellvertretung des eidg. Kanzlers : Wagnière.

54

(Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1896, beschließt:

Art. 1.

In der Landwehr werden von den Kantonen an Infanterieeinheiten aufgestellt: Aus den Übertretenden der 96 Füsilierbataillone des Auszuges : a. Als Landwehr I. Aufgebotes: 33 ,,Reservebataillone" aus den sieben Mannschaftsjahrgängen voua 33. bis und mit 39. Altersjahr; b. Als Landwehr II. Aufgebotes : 33 ,,Landwehrbataillonett aus den fünf Jahrgängen des 40. bis 44. Altersjahres.

Aus den Übertretenden von je zwei Schützenbataillonen des Auszuges werden mit den entsprechenden Jahrgängen je ein Reserve- und ein Landwehrsehützenbataillon gebildet (Tafel la, b, c, d und Tafel II).

Art. 2.

Die Subalternoffiziere sind zum Dienst in den Reservebataillonen bis zum vollendeten 44. Altersjahr verpflichtet, können jedoch auch jünger zur Landwehr II versetzt werden.

Ebenso können überzählige Offiziere im auszugpflichtigen Alter zu Reservebataillonen eingeteilt werden.

55

Art. 3.

Der Sol l bestand der Reservebataillone entspricht demjenigen des Auszuges.

Die Landwehrbataillone haben einen schwächeren Stab und Train, ihr Sollbestand wird vom Bundesrate durch Verordnung bestimmt.

In Kriegszeiten kann die ,, Reserve" zur Ergänzung des Auszuges, die Landwehr II. Aufgebotes zur Ergänzung der ^Reserve" verwendet werden.

Art. 4.

Reserve- und Landwehrbataillone, welche aus Truppen verschiedener Kantone zusammengesetzt werden, sind analog den bestehenden Vorschriften (Art. 32 und 33) der Organisation von 1874 zu bilden.

Das Corpsmaterial der zusammengesetzten Bataillone ist filr jedes Bataillon einheitlich zu magazinieren.

Art. 5.

Aus je 2--4 Reserve- oder Landwehrbataillonen können Regimenter, aus je 2--3 Regimentern Brigaden gebildet werden.

Art. 6.

Durch dieses Bundesgesetz werden alle entgegenstehenden Bestimmungen früherer Gesetze, insbesondere die die Landwehr betreffenden in Art. 32 und 33 der Militärorganisation von 1874, aufgehoben.

Art. 7.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

56 (Entwurf.)

Bnndesgesetz über

die Verstärkung der Divisionskavallerie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1896, beschließt:

Art. 1.

Die 8 Guidencompagnien, welche als Divisionskavallerie eingeteilt sind, erhalten die Stärke und Zusammensetzung von Dragonerschwadronen.

Art. 2.

Durch dieses Bundesgesetz werden alle entgegenstehenden Bestimmungen früherer Gesetze, insbesondere diejenigen der Militärorganisation von 1874, aufgehoben.

Art. 3.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse , die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

57

(Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1896, beschließt:

Art. 1.

Im A u s z u g werden die 16 Parkkolonnen und 2 Feuerwerkercompagnien aufgehoben.

An deren Stelle werden vom Bunde neu aufgestellt: 8 Feldbatterien und 2 Gebirgsbatterien.

Die Feldartillerie wird in Regimenter zu 4--6 Batterien eingeteilt, welche in Abteilungen gegliedert werden können (Tafel III).

Der Sollbestand der Positionscompagnie wird im Auszug auf 8 Offiziere und 162 Mann festgesetzt (Tafel IVO Art. 2.

Aus den Übertretenden der 56 Feldbatterien werden in der Landwehr vom Bunde (Tafel III) gebildet: a. 16 ^Reserve11- und 8 ,,Landwehr"- Parkcompagnien, wovon je 4 der ersteren den mobilen Corpspark eines Armeecorps bilden und 2 der letzteren dem Depotpark desselben überwiesen werden (Tafel IV);

58

b. 5 Positionscompagnien und 5 Positionstraincompagnien der Landwehr (Tafel V), welche den 5 Positionsartillerieabteilungen zugeteilt werden; c. 4 Sanitätstraincompagnien (Tafel VII).

Art. 3.

Über die Altersgrenzen gelten für Offiziere und Mannschaften der ,,Reserve-Parkcompagnien" die Bestimmungen, welche im ,,Bundesgesetz über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie von 1896" aufgestellt sind.

Art. 4.

Aus den Übertretenden der 4 Gebirgsbatterien wird in der Landwehr je eine Saumkolonne (nach Tafel VIII) gebildet.

Art. 5.

Durch dieses Bundesgesetz werden alle entgegenstehenden Bestimmungen früherer Gesetze, insbesondere diejenigen der Art. 28 und Art. 51 c der Militärorganisation von 1874, aufgehoben.

Art. 6.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und dea Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

59 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Neuordnung des Unterrichtes der Landwehr.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1896, beschließt :°

Art. 1.

Es finden in allen Waffen- und Truppengattungen der Landwehr, die Kavallerie ausgenommen, Wiederholungskurse statt, welche für das Cadre eine Dauer von 9, für die Soldaten eine Dauer von 6 Tagen haben ; Einrückungs- und Entlassungstage nicht inbegriffen.

Art. 2.

In die W i e d e r h o l u n g s k u r s e der Reserve-und der aus 12 Jahrgängen gebildeten Landwehreinheiten aller Waffenund Truppengattungen müssen zweijährlich einberufen werden : a. Die zu den aufgebotenen Truppeneinheiten und Verbänden gehörenden Stäbe.

b. Die Subalternoffiziere bis zum 44. Altersjahr.

c. Die 6 ersten Jahrgänge der Unteroffiziere (.33. bis 38. Altersjahr) und die 4 ersten Jahrgänge (33. bis 36. Altersjahr) der Soldaten.

d. Die Unteroffiziere, welche noch nicht die vorgeschriebenen 3, die Soldaten, welche noch nicht 2 Wiederholungskurse durchgemacht haben.

Art. 3.

Die Bundesversammlung ist befugt, in besonderen Fällen weitere Jahrgänge in die Wiederholungskurse einzuberufen.

60

Art. 4.

Die Unteroffiziere und Soldaten, welche an diesen Wiederholungskursen teilnehmen, sind während der Dauer dieser Verpflichtung, somit bis zum 36. beziehungsweise 38. Altersjahr (inklusive), von deu jährlichen Waffen- und Kleiderinspektionen befreit.

Art. 5.

Die Landwehrbataillone II. Aufgebotes der Infanterie und die denselben entsprechenden Jahrgänge der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der anderen Waffen- und Truppengattungen werden zu Inspektionen und Cadresübungen entsprechend denjenigen °des Landsturmes einberufen.

Art. 6.

Die Compagnieoffiziere, die gewehrtragenden Unteroffiziere und Soldaten der Reserve- und Landwehr-Füsilier- und Schützenbataillone, soweit sie nicht in Wiederholungskurse einberufen werden, sind verpflichtet, an den im Art. 104 der Militärorganisation von 1874 vorgeschriebenen Schießübungen teilzunehmen.

Art. 7.

Durch das gegenwärtige Bundesgesetz werden alle entgegenstehenden Bestimmungen früherer Militärgesetze, insbesondere der Militärorganisation vom 13. November 1874, des Bundesgesetzes betreffend die Übungen und Inspektionen der Landwehr vom 7. Juni 1881 mit seiner Ergänzung vom 23. Dezember 1886, sowie des Bundesgesetzes betreffend die Verlängerung der Dienstzeit der Offiziere vom 22. März 1888, aufgehoben.

Art. 8.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse , die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

61

Beilage zum Gesetz Über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie.

Tafel L .

Bildung der Reservebataillone.

a.

I. Armeecorps.

Auszugbatalllone gruppiert zur Bildung der Reservebataillone.

Auszugbataillone

nach Ordre de bataille.

1.

Inf.Kegimt.

II.

Inf.-

Regimt.

III.

Inf.-

Begimt.

IV.

Inf.-

Kegimt.

V.

Inf.-

Regimt.

VI.

Inf.-

Regimt.

VII.

Inf.-

Regimt.

Vili.

Inf.-

Regimt.

I I I ( I I I I

Bat. 1 Waadt.

Ì 2 ,, \ B . » ,, \ Bat. 4 Waadt.

\ ,, 5 ,, , 6 ,, Bat. 7 Waadt.

» 8 ,, » 9 , Bat.

Bat. 10 Genf.

,, 11 Wallis.

* ,, Schützenbat. 1 Waadt.

Bat.

Bat. 13 Genf.

,, 14 Freiburg.

» ,, « 15 Bat.

Bat. 16 Freiburg.

.« .

,, 18 Neuenburg.

,, Bat.

Bat. 19 Neueuburg.

,, 20 ,, ,, 21 Bern (Jura).

.

Bat. 22 Bern.

. 23 ,,

Roservebataillone.

--

Bat. 101 Waadt.

--

Bat. 102 Waadt.

i

Ì\

l

Ì

n

24

Bat. 108 Waadt.

--

I

11 Wallis.

ßat. 104: 12 ,, 3 Compii. WalllS, 1 Comp. Freiburg.

14 Freibnrg.

10 Genf. .

| Bat. 105: 1 3 Compn. Genf, 13 ,, 21 Bern (Jura). 1 1 Comp. Bern (Jura).

15 Freiburg.

Bat. 106 Frei"16 burg.

17 18 Neuenburg.

Bat. 107 Neuen19 bnrg.

20

Ì

I

--

Bat. 108 Bern.

Schützenbat. 1 Waadt.

2 (Freiburg , Neuenburg, Wallis, Genf).

\ Schützenbat. 9:

,,

Schützenbataillon 2.

' rj Zur isesatzung von St. Maurice abkommandiert : Bataillon 12 Wallis.

1 2 Compn. Waadt,

[ i Comp. Neuentrarg1 Freiburg, j l Comp.WaUlg-eenf.

62

b.

IL Armeecorps.

Auszugbatalllone gruppiert zur Bildung der Reservebatalllone.

Auszugbatalllone nach Ordre de bataille.

Reservebataillone.

jX ( Bat. 25 Bern.

Inf.- { . 26 ,, Kegimt. ( B 27 ,,

1

Bat. 109 Bern.

X ( Bat. 28 Bern.

Inf- j . 29 ,, Kegimt. ( B so ,,

l

Bat. 110 Bern.

r Bat. 31 Bern.

XI Inf.- { ,, 32 .

Regimi ( n 33 n

1

Bat. 111 Bern.

Xjj r Bat. 34 Bern.

Inf.-' \ ,, 35 ,, Begimt. [ n 36 ,, XVII f ^at- ^ Solothurn.

Inf.-' J , 50 Eegimt. | B 51 XVIII f ^a*- ^ Baselland.

Inf.- ' \ r 53 B Kegimt. [ n 54 Baselstadt.

Bat. 55 Aargau.

,, 56 ,, , 57 ,, Bat.

58 Aargau.

XX.

Inf.» 59 » Regimt.

» 60 ,, Schützenbataillon 3 Bern.

Schülzenbataillon 5: Aargau 2 Compagnien.

Solothurn l Compagnie.

Baselland l .

XIX.

Inf.Regimt.

1 1 1

-

Bat. 112 Bern.

( Bat. 117 Solo\ thurn.

j Bat 118 Basel: ! Stadt: 2 Compo.

( lanasch»ft:2C'ompn.

Bat. 119 Aargan.

Bat. 120 Aargan.

Scbiitzenbat. 10: 2 Compn. Bern, l Comp. Anrgau, l Comp. SoIothUPn und Baselland.

63 o.

III. Armeecorps.

Auszugbataillone

Auszugbataillone

gruppiert zur Bildung

nach Ordre de bataille.

der Reservebataillone.

Bat. 61 Schaffhausei,.

,, 62 Zürich.

63

XXI.

Inf.Kegimt.

XXII. l Bat. 64 Zürich.

Inf.- | . 65 ,, Regiint. 1 ,, 66 ,, Bat.

67 Zürich.

XXIII.

Inf.- · , 68 , Regimt.

. 69 ,, Bat.

70 Zürich.

XXIV.

Inf.. 71 » Regimt.

,, 72 Schwyz.

Bat.

73 Thnrgau.

XXV.

Inf.. 74 ,, Regimt.

,, 75 ,, Bat.

76 St.

Gallen.

XXVI.

Inf.- l , 77 Regimt. , . 78 XXVII. Bat. 79 St.. Gallen.

Inf.* 80 ,, Regimt.

n 81

Ì

I I

xxvm.

Inf.Regimt.

Reservebataillone.

^ ^ Schaffhausen. 1 Bat. 121: /.«»..··.

1 2 Compn. Hcbaffh., » 62 /urlch} 2 Compn. Zürich.

Ì -- [ J \ -- } } . Bat. 63 Zürich.

,, .70 71 B Ì -- 1 J \ -- J.

j \ _ \ 1

Bat. 122 Zürich.

Bat. 128 Zürich.

"j

} Bat. 124 Zürich.

1 Bat. 125 Thurg.

Bat.1268t.0all.

Bat. 127 St. «all.

j

Bat. 82 St. Gallen.

,, 83 Appenzell A.-Rh.

,, 84 Appenzell (»/» A.-Rh., ll* I.-Rh.).

Bat.

128: 1 Comp. St. Hallen, 2 Compn. Appenzell A.-Rh., l Comp. Appenzell I.-Kh.

Schützenbat. 6 Zürich.

Schützenbat. 7 : 2 Comp. St. Gallen.

1 , Thnrgau.

1 ,, Appenzell.

Sdiutzcnbat. H: --

2 Compn. Ziirlcb, 1 Comp. St. Gallen, l Comp. Thnrgau nnd Appenzell.

64

d.

IT. Armeecorps.

Auszugbataillone gruppiert zur Bildung Auszugbataillone nach Ordre de bataille. der Reservebataillone.

Bat. 37 Bern. \ XJII.

Inf.- < , 38 , 1 Eegimt.

J ! . 39 ,, Bat.

40 Bern.

} XIV.

Inf.- - ,, 41 Lnzern. > Regimt.

. 42 .

j Bat. 43 Luzern. Ì XV.

--_ Inf.- < . 44 ,, [ Kegimt. , . 45 .

J

I

Bat. 46 Aargau.

, 48 Zug.

Schätzenbat. 4.

XVI.

Inf.Regimt.

XXIX.

Inf.Regimt.

Bat.

,, ,,

XXX.

Inf.Kegimt.

Ì

Bat.

XXXI.

Inf.Reginit.

Ì

XXXIT.

Inf.Regimt.

Ì

n

,, Bat.

Bat. 46 Aargau.

, 48 Zug.

,, 85 Glarns.

Bat.

85 Glarus.

.

86 Schwyz.

.

87 Uri.

,, 88 Wallis.

Bat.

,, 89 ,, ,, 90 Graubdn.

91 Graubdn. Bat.

. 92 ,, ,, 93 ,, Bat. 94 Tessin. 1 n

.

QK ao

96

Bat. 113 Bern.

( Bat. 114: 1 Comp. Bern, 1 3 Compn. Lnzern.

Bat. 115 Lnzern.

I

Bat. 116: l Comp. Aargan, 1 Comp. Zug, 2 Compn. Claras.

72 Schwyz.

Bat. 129: 86 .

2 Compn. Schwyz, je l Comp. Uri und Unter87 Uri.

Waiden.

47 Uuterwalden.

88 Wallis.

Ì Bat. 130 Wallis 89 ,, J (8 Compn.).

90 Graubünden.

Bat. 131 Granbänden (8 Compagn.).

91 ,,

,, 92 Graubünden. , Bat. 133 Graubünden ,93 .

j (3 Compn.).

Bat. 132 Tessin.

n

,,

Reservebataillone.

J

( 2 C. Bern.

Schützen- <1 ,1 p -, 0. .Lnzern.

bataillon 4. 1 _ ,, , (IC. Nidwald.

( 1 C. Glarus.

1 C. Schwyz.

bataillon 8. ] 1 C. Graubdn.

l 1 C. Tessiu.

Zur Gottharddivision abkommandiert : Bat. 47 Unterwaiden, Bat. 87 Uri.

Schützenbat. 12: l. Comp. Bern, 2. Comp. Luzorn-NIdwald., 3. Comp. Olarus-Scbwyz, 4 Comp. eraubündenTessin.

65

Tafel II, Verteilung der Reserve-, bezw. Landwehr-Bataillone und Compagnien auf die Kantone.

Füsiliere.

sehPfaen-

C0tt Ganze Com!~ Bataillone, pagnien. pagnlen.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz . . . f ob dem Wald .

Unterwalden < m u l nid dem Wald .

Glarus Zug Freiburg Solothurn | Stadt \ Landschaft Schaffhausen , ,, / A.-Rh Appenzell | ^ St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt

-.

.

.

Wallis

Neuenburg Genf

.

.

.

3 6 l -- -- -- -- -- l l

2 2 2 3 x 3 /2 l -- J 2 /2 8 /4 -- l,/ 1,, k k 2 Va l -- l »/a x -- /a -- 2 -- -- 2 '/a -- 2 -- -- 2 Va _ __ ± 2 2 2 l l 3 l

l -- l -- -- --

l Va l Va Va 2

3

Va

l -- Va -- 3 Va 25 32 16 Diese Verteilung gilt gleichmäßig je für die Reserveund Landwehreinheiten.

Bnndesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

Beilage zum Gesetz über die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie.

Tafel

III.

Übersicht der Einteilung der Feldbatterien und der aus denselben hervorgehenden Landwehrtruppen.

1 andwehrtruppen ans den Übertretenden der Feldbatterien.

Feldartillerie : Auszug.

Batt.

Divisionsart. 1 \ Abt.i { (1.Feldart.-Reg.) ( Abt. ii Batt.

{ Batt.

I.

Divisionsart. II ' Abt.i { Armée- (2. Feldart.-Reg.) [ Abt. ii / Batt.

l

corps

Corpsart. 1 (9. Feldart,-Reg,)

' Abt.

i

Abt.

ii

1 Genf Ì 2 Genf » 3 Waadt 4 Waadt \ t I) 9 Freiburg Ì 12 Bern (Jura) )J 10 Neuenburg 11 Neuenburg J) ( Batt. 49 Bund Ìl 1 )) 5 Waadt ( 6 Waadt l j) Batt. 50 Bund » 7 Waadt 8 Waadt l »

}

}

Parkcomp. 1 (R.)

]

Parkcomp. II (R.)

j

1% JLO

TCovn .Del 11

Î)

Parkcomp. III (R.)

Parkcomp. IV (R.)

(

}}

Corpsart. II (10. Feldart.-Reg.)

Abt.

i

( Batt. 51 Bund

{ Abt. u \

'

Kanoniere: L.-Pos.-Comp. 11

\

))

corps

(Landw' ^

} Depot-Parkcomp. 3 J

(Laadw- D)

Park des II. Arméecorps

7

V

n.

11

'^

1

( T> Q ff ) DdlL.

' Abt.

(

Park des I. Armée| Depot-Parkcomp. 2 corps

i Parkcomp. V (R.)

14 Bern (3. Feldart.-Reg.) [ Abt. ii Batt. 15 Bern l Parkcomp. VI (R.)

\ 16 Bern / Batt. 25 Aargau \ Parkcomp. IX (R.)

Divisionsart. V Abt. i 26 Aargau Baselland Armée- (5. Feldart.-Reg,) Abt. ii j Batt. 27 28 Baselstadt } Parkcomp. X (R.)

Divisionsart. III

Depot-Parkcomp.

Landw

17 18 ÌÌ Batt. 52 29 30 n n

Bern Bern Bund Solothurn Solothurn

1 Depot.Parkcomp. 5 J

(Landw' ^

Trains : l/z P.-Traincomp. 2 (R. u. L.)

X Trains : Pos.-Traincomp. 3 (R. u. L.)

> 7?"/ï/Mrt*ï'îVï*/C ·.

J±W/nrntOI

L.-Pos.-Comp. 12 unii U 11 il

l Trains: Sanitäts-l'raincomp. II (M. u, Li.)

\ /-7>

7-

\

*A» jy T* U. -Pnsi JT U5.~

Çomp. 13

m.

Armeecorps

Divisionsart. VI

Abt. I

(6, Feldart.-Reg.)

Abt. II

Divisionsart. VII

Abt. I

(7. Feldart.-Reg.) i Abt. II

Corpsart. IM (11.Feldart.-Reg.) '

IV.

Arméecorps

I

Abt. I Abt. II

Divisionsart. IV

Abt. I

(4. Feldart.-Reg.)

Abt.

Divisionsart.VIII

Abt.

(8. Feldart.-Reg.)

Abt.

n i n

Abt.

i

Corpsart. IV (12. Feldart.-Reg.)

f { / \ / \

i( i

Batt. 33 34 )) Batt. 35 36 » Batt. 38 39 Î) Batt. 41 42 Batt. 53 » 40 D 37 Batt. 54 31 ÏÎ 32 n

Zurich Zürich Zürich Zürich Thurgau Thurgau St. Gallen St. Gallen Bund Appenzell Zürich Bund Aargau Aargau

19 20 21 22 43 44 45 46 55 48 47 Batt. 56 23 » · 24 JJ

Bern Bern Bern Bern St. Gai leu St. Gallen Luzerii Luzern Bund Tessin Zürich Bund Aargau Aargau

) l r / Batt.

l / Batt.

l » / Batt.

\ / Batt.

\ l Batt.

n \ » »

Ì

Abt.

ii

l

}\

/

}} } J \

/

}\ /

Parkcomp. XI (R.)

Depot-Parkcomp. 6 (Landw. H)

Parkcomp. XII (R.)

Parkcomp. XIII (R.)

Depot-Parkcomp. 7 (Landw. II)

Parkcomp. XIV (R.)

Trains: YsP.-Trainuomp. 2(R.u.L.)

Trains : Pos.-Traincouip. 4 (R. u. L.)

Trains: Sanitäts-Traincomp. LU (E. u. L.)

Parkcomp. VII (R.)

Parkcomp. VIII (R.)

Parkcomp. XV (R.)

Parkcomp. XVI (R.)

/

(Landw' IX>

( Depot-Parkcomp. 8 ' (Landw. II)

Fark des IT. Arméecorps

)

/ Trains: Sanitäts-Traincomp.

;

Kanoniere : '/s L.-P.-Comp. 18 u. L.-P.-Comp. 14

| Depot-Parkcomp. *

}1 Trains : Pos.-Traincomp. 5 (R. u. L.)

j

Park des III. Arméecorps

IV

Kanoniere: L.-Pos.-Comp. 15

(E. u. L.)

a>

-3

Tafel IV, Bestand einer Positionscompagnie.

Offiziere.

Hauptmann \ Oberlieutenant und Lieutenant 6 Arzt l Feldweibel Fourier Wachtmeister Korporale Gefreite und Kanoniere .

Trompeter Schlosser Wagner Krankenwärter und Träger .

Total

8

Mann.

Beitpferd.

1

1 1

14 22 117 (wo von 4 Zimmerleute) 2 1 1

3 162

1

69

Tafel V.

Bestand des Munitionsparkes eines Armeecorps.

(Reserve und Landwehr. J

A. Mobiler Corpspark (Reserve).

Stab des Corpsparues.

r r Kommandant, Oberstlieut. oder Major .

Adjutant, Hauptmann oder Lieutenant .

2 Ärzte, Hauptmann oder Lieutenant .

2 Pferdeärzte Verwaltungsoffizier, Hauptmann oder Lieutenant Ordonnanz Trainsoldat

°.t&- u.-pfteiere £·"-

ziere, n. Soldaten, pferde.

1 1 2 2

-- -- -- --

2 l 2 2

l -- -- 7

-- l l 2

l -- -- 8

-- --

l 2

5

5

l 5 110 l 2 2 l 127

-- -- -- l -- -- -- 9

l Stabsfourgon, 2 Zugpferde.

Vier Parkcompagnien (Reservemannschaften aus Feldbatterien), jede: Kommandant, Hauptmann l Oberlieutenant und Lieutenant . . .

2 Feldweibel Ì Trainwachtmeister > -- Trainkorporale J Fourier -- Kanonierwachtmeister -- Gefreite und Soldaten -- Trompeter -- Schmiede -- Sattler -- Wärter -- 3

70

Fuhrwerke und Zugpferde der Parkcompagnie : Infanterie-Munitionskolonne : 16 zweispännige Infanterie-Munitionswagen 32 Zugpferde.

Artillerie-Munitionskolonne : 14 vierspännige Artilleriecaissons . . . 56 ,, Reserve : 5 Fuhrwerke (l Parkrüstwagen oder l Feldschmiede *), l Schanzzengwagen, l Fourgon, 2 Proviantwagen) und 4 Reservepferde 18 ,, 35 Fuhrwerke.

106 Zugpferde.

BeJcapitulation des mobilen Corpsparites.

Offiziere.

Stab 7 4 Compagnien 12 19

U.-Offiziere u. Soldaten.

Total.

Eeitpferäe.

Zugpferde.

2 508 510

9 520 529

8 36 44

2 424 426

Fuhrwerke.

1

140 141

B. Depotpark des Armeecorps (Landwehr u).

f I ere Stab des Depotparkes.

?ffi- uu.-;°Soldaten, ?""r 1Ji ^ ziere, pferde Kommandant, Oberstlieut. oder Major . 1 -- l Adjutant, Hauptmann oder Lieutenant . 1 -- l Arzt, Hauptmann oder Lieutenant . . l -- -- Pferdearzt l -- -- Verwaltungsoffizier 1 -- -- ~5 -- 2~ 2 Parkcompagnien der Landwehr II von gleichem Personal- und Pferdebestand wie diejenigen des mobilen Corpsparkes.

Fuhrwerke : Infanterie-Munitionswagen, Artilleriecaissons, Ergänzu ngsgeschütze, Vorrats! afetten, Rüstwagen u. a.

*) Von je 2 Parkcompagnien führt eine l Rüstwagen, die andere l Feldschmiede.

71

Tafel VI.

Bestand einer Positions-Traincompagnie.

(Landwehr I und II aus Feldbatterien.)

Offiziere.

Hauptmann oder Oberlieutenant . . l Lieutenants 2 Pferdearzt l Berittene Unteroffiziere (Adjutant, Feidweibel, Trainwachtmeister und Trainkorporale) Fourier Traingefreite u n d Soldaten . . . .

Trompeter Hufschmiede Wagner Sattler Wärter 4

Zugeteilt: 150 Zugpferde.

U.-Offiziere u. Soldaten,

Keitpferdo.

-- -- --

l 2 l

5 1 94 l 2 t l l

5 -- -- 1 -- -- -- --

106

10

72

Tafel Vïï.

Bestand einer Sanitätstraincompagnie.

(Landwehr I und II aus Feldbatterien.)

Offiziere,

U.-Offiziere u. Soldaten,

Reitpferde.

Hauptmanu l Oberlieutenant u n d Lieutenants . . . 3 Pferdeavzt l Berittene Unteroffiziere (Feldweibel, Trainwachtmeister und Korporale) .

Fourier Traingefreite und Soldaten . . . .

--- -- --

l 3 l

14 l 150

14 -- --

5

165

19

73

Tafel VIII.

Bestand einer Saumkolonne.

(Landwehr I und II aus einer Gebirgsbatterie.)

Offiziere.

Mann.

Hauptmann oder Oberlieutenant . . . l Lieutenant l Adjutant oder Feldweibel Fourier Wachtmeister u n d Korporale . . . .

Gefreite und Soldaten Hufschmied Schlosser Sattler Trompeter Wärter

l l 10 90 l l l 2 l

2

108

Reitpferde.

l l l

3

Material und Saumtiere.

30 Kisten Artilleviemunition Infanteriemunition, Lebensmittel, Bagage etc.

15 Saumtiere.

65 ,,

Summa

80 Saumtiere.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu den Gesetzesentwürfen über die Neuordnung der Landwehrtruppen der Infanterie, die Verstärkung der Divisionskavallerie, die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie und über die Neuordnung des U...

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Jahr

1896

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1896

Date Data Seite

33-73

Page Pagina Ref. No

10 017 431

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